Lexipedia

Decision

RRB Nr. 98/2013

Wassergesetz, Erlass, Vernehmlassungsverfahren, Durchführung, Ermächtigung

30 da schaner 2013German3 min

Source zh.ch

Wassergesetz, Erlass, Vernehmlassungsverfahren, Durchführung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2013

98. Wassergesetz (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

Mit RRB Nr. 344/2010 wurde die Baudirektion beauftragt, dem Regie- rungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des kantonalen Wasserrechts (Vernehmlassungsvorlage) zu unterbreiten. In der Folge wurde eine Gesetzesvorlage für ein kantonales Wassergesetz erarbeitet. Das Was- sergesetz regelt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Wasser, nament- lich den Wasserbau, die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz. Es tritt an die Stelle der zwei revisionsbedürftigen bisherigen Gesetze im Be- reich Wasser (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz, LS 711.1, und Wasserwirtschaftsgesetz, LS 724.11). Dem Regierungsrat wurde im Mai 2011 ein Zwischenbericht erstattet. Mit RRB Nr. 651/2011 wurde die Baudirektion beauftragt, die Gesetzgebungsarbeiten weiterzuführen. Im Mai 2012 legte die Baudirektion den ausformulierten Gesetzes- text (Fassung vom 19. April 2012) den Direktionen des Regierungsrates und weiteren kantonalen Stellen zur Prüfung und Stellungnahme vor. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind im «Bericht über die kantons- interne Ämterkonsultation» vom 8. Januar 2013 zusammengefasst. Der Gesetzestext wird allgemein befürwortet. Viele konstruktive Hinweise der Direktionen und weiterer kantonaler Stellen konnten darin berück- sichtigt oder direkt übernommen werden. Der überarbeitete Gesetzesentwurf knüpft an das bisherige Wasser- bau-, Wasserwirtschafts- und Gewässerschutzrecht an, soweit dieses sich bewährt hat (z. B. Eigentumsverhältnisse an Gewässern, Zuständigkeits- ordnung Kanton – Gemeinden, Finanzierung der verschiedenen wasser- wirtschaftlichen Aufgaben, Regeln über die Gewässernutzung). Es findet eine Angleichung an die Begrifflichkeiten des Bundesrechts statt, wo dies als geboten erscheint (z. B. bei den Gewässerdefinitionen). In einzelnen Bereichen verlangen die bundesrechtlichen Entwicklungen nach neuen kantonalen Vorschriften. So sind etwa mit der Revision vom 11. Dezember 2009 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) die Kantone verpflichtet worden, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die natürlichen Funktionen der Ge- wässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Im Gesetzesentwurf ist deshalb eine entsprechende Be- stimmung aufgenommen worden. Weitere Anpassungen an das Bundes- recht werden mit Bezug auf die Revitalisierung der Gewässer und die

Beeinträchtigung der Gewässer durch Schwall und Sunk sowie unnatür- lichen Geschiebehaushalt vorgenommen. Mit Blick auf den Bevölke- rungsschutz wird auch eine Bestimmung zur Notfallplanung bei Hoch- wasserereignissen ins Gesetz aufgenommen. Besser geregelt werden ferner die Objektschutzmassnahmen für Bauten und Anlagen, wenn es sich wirtschaftlich oder aus Umweltschutzgründen nicht rechtfertigen lässt, bauliche Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer durchzu- führen. Präzisiert werden die Konzessions- und Bewilligungspflichten bei Gewässernutzungen; es wird ausdrücklich zwischen bewilligungs- freiem Gemeingebrauch, bewilligungspflichtigem gesteigertem Gemein- gebrauch und konzessionspflichtiger Sondernutzung unterschieden. Neu eingeführt wird eine Massnahmenplanung Wasser auf Stufe Kanton und Gemeinden, mit der sämtliche wasserwirtschaftlichen Belange auf- einander abgestimmt werden können. Im Bereich der Wasserversorgung wird die Stellung der Gemeinden in ihrer Aufsichtsfunktion über die privaten Wasserversorgungen gestärkt. Die Verfahren werden soweit möglich vereinfacht. Gegen Anordnungen nach dem Wassergesetz ist ein einheitliches Rechtsmittel vorgesehen (Rekurs an Baurekursgericht). Der Gesetzesentwurf kann bei Gemeinden, betroffenen Behörden, politischen Parteien, Verbänden und weiteren Interessierten in die Ver- nehmlassung gegeben werden. Die Baudirektion ist zu ermächtigen, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, zum Entwurf des Wassergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi