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RRB Nr. 98/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Embrach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

8 da favrer 2017German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2017

98. Gemeindeordnung (Embrach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach haben an der Urnenabstimmung vom 25. September 2016 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesent- lichen die Auflösung der Gesundheitsbehörde sowie die Auflösung ver- schiedener beratender Kommissionen. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Embrach am 25. September 2016 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung vom 27. September 2009 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Embrach, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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