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Decision

RRB Nr. 986/2025

Änderung des Kartellgesetzes, Vernehmlassung

24 da settember 2025German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025

986. Änderung des Kartellgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Kartellgesetzes (SR 251) eröffnet. Die Wettbewerbsbehörden bestehen aus der Wettbewerbskommission (WEKO) (Entscheidungs- und Milizbehörde mit 11 bis 15 Mitgliedern) und dem Sekretariat (Untersuchungsbehörde mit rund 70 Mitarbeiten- den). Bei der vorliegenden Änderung des Kartellgesetzes handelt es sich um eine institutionelle Reform, die mehrere Ziele verfolgt: Eine klare Aufgabentrennung zwischen Untersuchungsbehörde und Entscheidungs- behörde, eine Stärkung der Parteirechte während der Untersuchung sowie eine Verkürzung der Verfahrensdauern, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Reform sieht keine materiellen Ände- rungen des Kartellrechts vor und löst für die Kantone keine zusätzlichen Kosten aus. Mit der vorgeschlagenen Revision wird das bestehende System der Wettbewerbsbehörden im Grundsatz beibehalten, jedoch verbessert: Die WEKO soll auf fünf bis sieben Mitglieder verkleinert, die Pensen der Mitglieder nach Möglichkeit erhöht und bei deren Wahl der Fokus strikte auf die Anforderungsprofile gelegt werden. Auf den Einsitz von Verbandsvertretungen in der WEKO sowie auf Mitwirkung der WEKO und einzelner Kommissionsmitglieder bei Untersuchungen soll verzich- tet werden. Die Rolle des Sekretariats soll von der Entscheidberatung der WEKO entflechtet werden: Eingeführt wird der Grundsatz, wonach das Sekretariat bei Abwesenheit der Parteien neu lediglich Fragen der Kommissionsmitglieder beantworten, nicht aber vor der WEKO plädie- ren darf. Insgesamt wird die WEKO mit diesen Massnahmen in ihrer Rolle insbesondere auch gegenüber dem Sekretariat gestärkt, Anträge des Sekretariats und Stellungnahmen der Parteien kritisch und in der nötigen Tiefe zu beurteilen. Die Trennung zwischen Untersuchung (durch das Sekretariat) und Entscheid (der WEKO) wird wirksamer ausgestal- tet und somit geschärft. Sodann sollen die Verteidigungsmöglichkeiten von beschuldigten Unternehmen gestärkt und die Verfahren beschleunigt werden: Das Sekretariat soll den beschuldigten Unternehmen nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen und spätestens ein Jahr nach Eröffnung der Untersuchung das vorläufige Beweisergebnis mitteilen, zu dem sie Stel- lung nehmen und Anträge stellen können. Zudem soll das Sekretariat

den Parteien einfacher im Rahmen eines Datenraumverfahrens (zur Bereitstellung und Prüfung sensibler Unternehmensinformationen) Ein- sicht in Daten mit Geschäftsgeheimnissen und Selbstanzeigen gewähren können. Kartellrechtliche Verfahren sind häufig sehr komplex und erfordern die Beurteilung von anspruchsvollen ökonomischen Fragestellungen. Das Fehlen von ausgeprägten ökonomischen Fachkenntnissen beim Bundesverwaltungsgericht wird regelmässig kritisiert. Die aufwendige Einarbeitung in ökonomische Fragen oder die Einholung externer Ex- pertise kann jedoch die Verfahren erheblich verlängern. Daher soll das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern mit spezifischen Fachkenntnissen beschleunigt und die Qualität der Entscheide erhöht werden. Die Lockerung des Konzentrationsgrundsatzes bei der Be- schwerdeeinreichung soll zur Stärkung des Beschwerdeverfahrens bei- tragen. Mit der institutionellen Reform der Wettbewerbsbehörde geht der Bundesrat ein Thema an, das bereits bei früheren Reformen des Kartell- gesetzes erörtert, aber nicht umgesetzt wurde. Auch die Motion 23.3224 Wicki betreffend Institutionelle Reform der Wettbewerbskommission hat die institutionelle Schwäche der WEKO zum Gegenstand. Die mit dieser Gesetzesrevision vorgelegten Massnahmen entspre- chen der Stossrichtung der vom Regierungsrat bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes angeregten Punk- te (RRB Nr. 300/2022). Die Vorlage ist daher zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wp-sekretariat@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Kartellgesetzes (SR 251) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Eine effektive und effiziente Durchsetzung des Kartellrechts ist Vo- raussetzung für einen wirksamen Wettbewerb und somit auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen. Die bisweilen sehr langen Verfahrensdauern von mehreren Jahren und die zunehmende Anzahl und Komplexität der Untersuchungen machen eine Reform nö- tig. Lange Verfahren belasten beschuldigte Personen und Unternehmen und führen zu hohen Kosten.

Wir haben bereits anlässlich der Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes (RRB Nr. 300/2022) auf den Reformbedarf hinge- wiesen. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Punkte werden durch den vorliegenden Reformvorschlag umgesetzt: Eine klare Trennung zwischen der Untersuchungs- und der Entscheidungsbehörde, eine aus- gewogene fachliche Zusammensetzung der Gremien sowie die Beschleu- nigung der Verfahren. Die Verkleinerung und fachliche Fokussierung der WEKO sollte zu einer qualitativ besseren und effizienteren Entscheidfindung beitragen. Wichtig scheint uns, dass in den Gremien ökonomisches und juristisches Fachwissen ausgewogen vertreten ist und auf eine Beschleunigung der Verfahren hingewirkt wird. Es entspricht sowohl dem Interesse des Wirtschaftsstandortes als auch dem berechtigten Anspruch der beschul- digten Unternehmen, dass sich Verfahren nicht übermässig lange hin- ziehen und dass sich die Unternehmen angemessen verteidigen können. Gleichzeitig müssen jedoch auch Vergehen gegen das Kartellgesetz rasch unterbunden und geahndet werden können. Wir erachten die vorgeschlagene institutionelle Reform der Wettbe- werbsbehörden im Hinblick auf die Erreichung der genannten Ziele und somit auf eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts als geeignet und be- grüssen daher die Vorlage.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli