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Decision

RRB Nr. 99/2026

Änderung des Finanzinstitutsgesetzes, Venehmlassung

28 da schaner 2026German15 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

99. Änderung des Finanzinstitutsgesetzes, Vernehmlassung

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit Schreiben vom 22. Ok- tober 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Finanzinstitutsge- setzes (SR 954.1) eröffnet. Mit der Änderung soll die Bewilligungskate- gorie nach Art. 1b des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) (gemeinhin bekannt als «Fintech-Bewilligung») auf- gehoben und durch eine neue Bewilligung für Zahlungsmittelinstitute ersetzt werden. Zudem soll mit der Vorlage eine neue Bewilligungskate- gorie für Krypto-Institute geschaffen werden. Mit der Vorlage sollen Zahlungsmittelinstitute über eine verbesserte rechtliche Grundlage verfügen, um Kundengelder entgegenzunehmen (die nicht verzinst und nur beschränkt angelegt werden dürfen) und wert- stabile kryptobasierte Zahlungsmittel (sogenannte Stablecoins) heraus- zugeben. Mit der Bewilligungskategorie der Krypto-Institute wird die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten (Aufbewahrung, Kundenhandel und Eigenhandel) erfasst. Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitsvoraussetzungen für ein Krypto-Institut weitgehend an denjenigen für Wertpapierhäuser. Banken und Wertpapierhäuser bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen von Krypto-Instituten keiner zusätzlichen Bewilligung. Hingegen erfolgt bei den Zahlungsmittelinstituten keine Einordnung in die Bewilligungskaskade des Finanzinstitutsgesetzes. Das bedeutet, dass kein anderes Finanzinstitut die Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut ohne die Einholung einer separaten Bewilligung ausüben darf.

2. Auswirkungen auf den Kanton Zürich Gemäss dem erläuternden Bericht gibt es heute eine starke Konzen- tration von Kryptoanbietern auf drei Regionen. Die Kantone Zürich und Zug vereinen rund 60% der Anbieter. Entsprechend besteht eine beson- dere Betroffenheit des Kantons Zürich. Die Bewilligungskategorie für Zahlungsmittelinstitute sei insgesamt positiver ausgestaltet als die heu- tige «Fintech-Bewilligung», weshalb sich daraus wirtschaftlich positive Auswirkungen und erhöhte Steuereinnahmen ergeben könnten. Hingegen sei es nicht auszuschliessen, dass einzelne, bislang unregulierte Anbieter aufgrund der neuen Regulierungspflichten für Krypto-Institute den Schweizer Markt verlassen könnten, um einer Aufsicht zu entgehen. Die Auswirkungen werden im erläuternden Bericht nicht beziffert.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG, SR 954.1) betreffend Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Bemerkungen Die Revision des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute soll die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Fintech-Bewilligungsträger zur Herausgabe von Stablecoins und für Dienstleistungen mit anderen Kryp- towährungen klären und verbessern. Damit sollen digitale Geschäftsmo- delle der schweizerischen Finanzdienstleister gefördert und die Innova- tionskraft sowie Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhalten werden. Deshalb unterstützen wir die Vernehmlassungsvorlage im Grundsatz. Jedoch besteht aus unserer Sicht Anpassungsbedarf, um neue tech- nische Möglichkeiten zu fördern, ohne bewährte regulatorische Grund- sätze zu verletzen. Zahlungsmittelinstitute sollten in die Bewilligungs- kaskade von Art. 6 FINIG aufgenommen werden, damit für alle klassi- schen Banken die gleichen Rahmenbedingungen betreffend Herausgabe von Stablecoins gelten. Zudem sind wesentliche Begriffe, welche die neuen Möglichkeiten klären, zu schärfen und voneinander abzugrenzen.

2. Bemerkungen im Einzelnen

2.1 Zahlungsmittelinstitute in Bewilligungskaskade Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates muss die neue Struktur des Zahlungsmittelinstituts in die Bewilligungskaskade von Art. 6 FINIG aufgenommen werden. Gestützt auf eine Bankbewilligung können sämt- liche in einem funktionierenden Finanzmarkt anfallenden Aufgaben und Funktionen ausgeübt werden. Viele Banken betreiben heute schon das Geschäftsmodell einer Universalbank und führen zahlreiche Geschäfts- sparten parallel. Dies wirkt aufgrund der damit einhergehenden Diver- sifikation im Ergebnis risikomindernd. Im Vergleich zu anderen Finanz- dienstleistern müssen Banken in den Bereichen Kapitalausstattung, Liquidität, Organisation, Risikomanagement, Corporate Governance oder Geldwäschereibekämpfung strengere Vorgaben erfüllen. Zudem generieren Banken mit ihrer Geschäftstätigkeit zusätzliche Effekte wie

etwa Fristen- und Risikotransformationen. Deshalb sind Banken rich- tigerweise in der Bewilligungskaskade zuoberst aufgeführt (Art. 6 Abs. 1 FINIG). Banken müssen von Gesetzes wegen in der Lage sein, auch die Anforderungen an weiter unten in der Bewilligungskaskade von Art. 6 FINIG eingeteilte Finanzdienstleister zu erfüllen. Den anderen Finanz- dienstleistern ist es freigestellt, selbst eine Bankbewilligung zu erwerben. Dies entspricht den Grundsätzen «same business, same risks, same rules» und «level playing field». Die Einführung einer besonderen Lizenz für Dienstleistungen als Zahlungsmittelinstitut, lediglich zum Zweck der Aufbewahrung, Aus- gabe und Zahlungsdienstleistungen von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln, stünde zudem im Widerspruch zum Grundsatz der Technologieneutralität des Schweizer Finanzmarktrechts. Der im erläuternden Bericht vorgeschlagene Betrieb einer Tochter- gesellschaft verursacht höheren Aufwand und Zusatzkosten, z. B. durch die Anpassung der Governance, Schaffung neuer Stellen, zusätzlicher Reporting- und Controllingpflichten oder Erhöhung der Komplexität des Risikomanagements. Dies würde klassische Banken im Wettbewerb benachteiligen. Den zahlreichen kleineren Banken in der Schweiz wäre der Betrieb eines Zahlungsmittelinstituts mit Blick auf den Mehrauf- wand faktisch verunmöglicht. Der Schutz von Kundengeldern im Konkursfall, insbesondere durch die Absonderung als Sondervermögen, ist nachvollziehbar. Jedoch lässt sich die wirksame operationelle Trennung von Kundengeldern und Pu- blikumseinlagen innerhalb des bestehenden organisatorischen Rahmens einer Bank umsetzen, ohne die Notwendigkeit der Gründung einer sepa- raten rechtlichen Einheit. Eine klare Trennung zwischen verschiedenen Gruppen von Werten kann z. B. auch mit Treuhandanlagen erreicht wer- den. Die Vernehmlassungsvorlage ist im Vergleich zur EU-Regulierung restriktiver. Die EU-Regulierung erlaubt Kreditinstituten ein verein- fachtes Verfahren für die Ausgabe von E-Money-Tokens. Eine analoge Regelung in der Schweiz stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Banken. Deshalb ist die Anforderung für Banken, ein Zahlungsmittelinstitut nur in Form einer Tochtergesellschaft betreiben zu dürfen, unverhältnis- mässig. Demzufolge ist auch die Struktur des Zahlungsmittelinstituts analog zum Krypto-Institut in die Bewilligungskaskade von Art. 6 Abs. 1 und 2 VE-FINIG zu integrieren. Wir begrüssen die Einordnung der Bewilligung des Krypto-Instituts in die bewährte Bewilligungskaskade des FINIG (Art. 6 Abs. 1 und 2 VE-FINIG). Dies entspricht der bereits bestehenden allgemeinen Regel, wonach die Bankenbewilligung das breiteste Geschäftsmodell umfasst und deshalb die anderen beaufsichtigten Finanzmarktaktivitäten mit- erfasst (Art. 6 Abs. 1 FINIG).

2.2 Gesetzliche Umschreibung des Zahlungsmittelinstituts Die Verwendung des Begriffs «Kundengelder» für die Umschreibung des Zahlungsmittelinstituts ist nicht zielführend, weil er sich mit dem Begriff der bankenrechtlichen Publikumseinlagen deckt. Stattdessen sollte das Zahlungsmittelinstitut anhand seiner gesetzlich zulässigen Tätigkeiten definiert werden: die Entgegennahme von Kundengeldern, die nicht verzinst und beschränkt angelegt werden dürfen, die Ausgabe und Aufbewahrung wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel sowie die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Im Gesetzestext ist zudem klarzustellen, dass Banken weiterhin Kun- dengelder entgegennehmen dürfen und keine Zusatzbewilligung als Zahlungsmittelinstitut benötigen.

2.3 Eigenmittelanforderung für Zahlungsmittelinstitute Da Zahlungsmittelinstituten das Aktivgeschäft und damit Transfor- mationsleistungen untersagt sind, beschränkt sich das Risikoprofil auf operationelle Risiken. Aus unserer Sicht gibt es daher keine Rechtfer- tigung für progressive Eigenmittelanforderungen für bedeutende Zah- lungsmittelinstitute. Eine abschliessende Beurteilung der gesamten Vorlage ist auf der Grundlage des Vorentwurfs nicht möglich, weil viele für eine gesamt- heitliche Beurteilung wichtige Parameter erst auf Verordnungsstufe fest- gelegt werden sollen. Diese sind spätestens in der Botschaft zu konkre- tisieren oder auf Gesetzesstufe vorzugeben.

2.4 Abgrenzung zwischen Zahlungsmittelinstitut und Krypto- Institut Aufgrund der Definitionen von Zahlungsmittelinstituten und von Krypto-Instituten bleibt die Zuordnung teilweise unklar. So könnte es Fälle geben, in denen ein Institut beide Lizenzen beantragen müsste, was nicht sinnvoll wäre.

2.5 Eingrenzung des Begriffs der kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter Der Begriff der kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscha- rakter ist weit gefasst, insbesondere infolge der Umschreibung nur mit Negativ-Definitionen. Sinnvoll wäre es, diesen sehr weiten Anwendungsbereich z. B. auf Vermögenswerte mit Bezug zum Finanzmarkt einzugrenzen. Zielfüh- rend wäre auch, diejenigen Werte, die als kryptobasierte Vermögens- werte mit Handelscharakter gelten sollen, positiv aufzuzählen, je mit Verweisung auf die einschlägigen Gesetze wie z. B. auf das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG, SR 950.1) und das Bundes- gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31), deren Regeln ergänzend ebenfalls einzuhalten sind. Dies würde mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

Unklare Abgrenzungen zwischen Zahlungs- und Anlagetoken sind im Gesetz zu klären. Ein klarer Rechtsrahmen für kryptobasierte Ver- mögenswerte und Dienstleistungen trägt den Risiken und dem Kunden- schutzbedürfnis angemessen Rechnung. Ohne die Klärung im Gesetz droht eine Überregulierung auf Verord- nungsstufe bzw. auf Stufe Rundschreiben der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA). Eine Überregulierung könnte im Extremfall so weitgehend sein, dass der verbleibende Anwendungsbereich zu eng wird und dadurch der Regulierungszweck, Innovation zu fördern, in- frage gestellt ist.

2.6 Abgrenzung «Wertstabile Kryptobasierte Zahlungsmittel» zu «Tokenised Deposits» bzw. «Deposit Tokens» Nicht zu den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zählen kryptobasierte Vermögenswerte, die Bankeinlagen auf der Blockchain darstellen (z. B. «Tokenised Deposits» oder «Deposit Tokens»), da diese als Publikumseinlagen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) und Art. 5 der Verord- nung über die Banken und Sparkassen (BankV, SR 952.02) qualifizieren. In der Praxis stellen sich Abgrenzungsfragen in Zusammenhang mit diesem Begriff. Deshalb sind konkrete Definitionskriterien für den Be- griff «Tokenised Deposits» nötig für die Abgrenzung zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln nach Art. 3 Bst. j VE-FIDLEG.

2.7 Abgrenzung zwischen Kundengeldern und Publikumseinlagen Die Vernehmlassungsvorlage fordert bei Zahlungsmittelinstituten eine klare Trennung der Publikumseinlagen nach BankG von Kunden- geldern nach VE-FINIG (vgl. oben). Gleichzeitig bleibt die Abgrenzung zwischen diesen beiden Werten unklar. Die Definition ist deckungsgleich (alle Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden; vgl. Art. 5 Abs. 1 BankV und Art. 51a Abs. 2 VE-FINIG). Deshalb stellt sich die Frage, ob für Kundengelder auch dieselben Ausnahmen gelten wie für Publikumseinlagen (vgl. Art. 5 BankV). Gelten nicht dieselben Ausnah- men, würden zahlreiche Fälle bewilligungspflichtig, obwohl sie allenfalls gar nicht bewilligungsfähig wären (wegen der Anforderung für Zahlungs- mittelinstitute, hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein; vgl. Art. 51a Abs. 1 VE-FINIG). Eine Klärung im Gesetzestext ist erforderlich. Da die Vernehmlas- sungsvorlage aus Risikogründen eine klare Trennung der beiden Wert- beständen fordert, muss sachlogisch auf Gleichbehandlung verzichtet werden. Bei Gleichbehandlung gäbe es nämlich kaum mehr Unterschiede und die Finanzstabilität würde entgegen der gesetzgeberischen Absicht geschwächt.

2.8 Kundengelder als Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank Unklar bleibt in der Vernehmlassungsvorlage, ob von einem Zahlungs- mittelinstitut gehaltene Kundengelder auch mit Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) gesichert werden können. Aus unserer Sicht sollte die Deckung durch Sichtguthaben bei der SNB für Stablecoins nicht möglich sein, während die Deckung für FIAT-Ver- mögen weiterhin möglich sein sollte. Dies ist auf Gesetzesstufe unmiss- verständlich zu klären. Ansonsten würden Stablecoins attraktiver als die von klassischen Banken gehaltenen Bankeinlagen, weil Kundinnen und Kunden diese aufgrund der SNB-Deckung als sicherer einschätzen könnten.

2.9 Eingrenzung des Anwendungsbereiches des FIDLEG Der Anwendungsbereich des FIDLEG wird aufgrund der Negativ- abgrenzungen ausgeweitet. Gleichzeitig sollen Informations- und Suita- bility-Pflichten und Organisations- und Transparenzanforderungen umfassend auch auf kryptobasierte Vermögenswerte anwendbar sein. Diese Pflichten bilden den zentralen und wesentlichen Kern der Verhal- tensregeln gemäss FIDLEG. Der Anwendungsbereich soll sich zudem auf zahlreiche im bisherigen FIDLEG so nicht geregelte Konstellationen erstrecken (vgl. Art. 1 ff. VE-FIDLEG). Dieses Regime wird deshalb bei Banken und anderen Finanzdienstleistern erhebliche operationelle Mehr- aufwände verursachen. Kryptobasierte Vermögenswerte qualifizieren nicht als Finanzinstru- mente im Sinne des FIDLEG. Nur schon deshalb ist es nicht angezeigt, kryptobasierte Vermögenswerte gleichwohl im FIDLEG zu regeln. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die unter FIDLEG anwend- bare Prospekthaftung ungeeignet ist als Grundlage für die Haftung aus Whitepapers. Somit ist das FIDLEG generell das falsche Gefäss für die Regulierung von kryptobasierten Vermögenswerten. Die Pflichten sind deshalb ausserhalb des FIDLEG zu regeln. Es ist ein eigenes Gesetz zu erlassen, das knapp und übersichtlich die Verhaltenspflichten im Um- gang mit kryptobasierten Vermögenswerten regelt. Darin ist auch fest- zuhalten, dass je nach Struktur der konkreten kryptobasierten Vermö- genswerte die weiteren Pflichten gemäss Spezialgesetz – wie namentlich BankG, FIDLEG, FINIG, KAG – ergänzend zur Anwendung kommen.

2.10 Inhalt des Whitepapers (Art. 71e Abs. 1 Bst. a VE-FIDLEG) Die Einführung eines Whitepapers ist konsequent und sinnvoll. Die in Art. 71e Abs. 1 Bst. a VE-FIDLEG geforderten Angaben bergen je- doch erhebliche Haftungsrisiken beim Verfassen solcher Whitepapers.

Die Haftung ist namentlich deshalb zu hoch, weil zu Unrecht eine starke Anlehnung an die FIDLEG-Prospekthaftung vorgenommen wird (vgl. oben). Der Prospekt wird vom Emittenten des Finanzinstruments erstellt, der die Details «seines» Finanzinstruments kennt. Bei einem Whitepaper gibt es demgegenüber zahlreiche Gründe, ein solches zu erstellen. Der Ersteller ist in der Regel gerade nicht der Emittent und deshalb auf Informationen angewiesen. Häufig werden die verlangten Informationen nicht im Detail verfügbar oder inhaltlich nicht gesichert und auch nicht mit vernünftigem Aufwand überprüfbar sein. Dies gilt insbesondere für Angaben zur zugrunde liegenden Technologie oder zum anwendbaren Mechanismus zur Bestimmung des Werts krypto- basierter Vermögenswerte mit Handelscharakter. Eine leicht angepasste Formulierung, die sich auf Angaben «in Grundzügen» beschränkt, ist deshalb mit Bezug auf die komplexen Verhältnisse von kryptobasierten Vermögenswerten zielführend. Entsprechend dem Ansatz, die Verhal- tenspflichten allgemein eher an das KAG als an das FIDLEG anzuleh- nen, wäre ein Haftungsregime zielführender, das gänzlich unabhängig von der Prospekthaftpflicht formuliert wird. Die Verfasserin oder der Verfasser eines Whitepapers kann vernünftigerweise nur dafür haften, was sie bzw. er selbst verlässlich kennen bzw. prüfen kann. Eine weiter- gehende Haftung muss sich auf die offensichtlichen Mängel beschrän- ken, namentlich auf offensichtlich als falsch erkennbare Informationen, nicht vorhandene Ansprüche oder technisch nicht funktionierende Ab- läufe.

2.11 Anpassungen des Whitepapers bei wesentlichen Änderungen (Art. 71g VE-FIDLEG) Unabhängig davon, ob auf das FIDLEG abgestellt wird oder eine Anlehnung an das KAG erfolgt, können insbesondere bei kryptoba- sierten Vermögenswerten mit Handelscharakter wesentliche Änderun- gen für die Verfasserin oder den Verfasser nicht sofort ersichtlich sein oder sich erst im Laufe der Zeit als wesentlich erweisen. Im Gegensatz zum Emittenten eines Finanzinstruments hat die Verfasserin oder der Verfasser beispielsweise keinen unmittelbaren Einblick in geplante Än- derungen und oft auch keinen verantwortlichen Ansprechpartner für den betreffenden Vermögenswert. Ein Beispiel hierfür sind Anpassun- gen an der zugrunde liegenden Technologie einer Kryptowährung, deren Wesentlichkeit in Bezug auf Risiken sich erst mit der Zeit herausstellen kann. Solche Änderungen liegen regelmässig ausserhalb der Risiko- sphäre der Verfasserin oder des Verfassers. Diesem Umstand sollte im VE-FINIG insofern Rechnung getragen werden, dass Anpassungen nicht umgehend, sondern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen sind.

2.12 Systematische Verbesserung der Änderung der VE-FIDLEG Die Regelung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu kryptobasierten Zahlungsmitteln und Vermögenswerten in einem neuen Titel 3a ist un- übersichtlich. Soweit tatsächlich auf das FIDLEG abgestellt werden soll, sind Ergänzungen in den bereits bestehenden Titeln des FIDLEG ziel- führender.

2.13 FIDLEG-Unterstellung Die neuen FIDLEG-Regelungen, sofern sie so erlassen werden sollen, benötigen angemessene Übergangsfristen (Art. 74b VE-FINIG). Die Fristen müssen den tatsächlichen Anpassungsaufwand für Banken und Finanzinstitute berücksichtigen. Übergangsfristen von zwei Jahren ab Vorliegen des finalen Wortlauts der relevanten Bestimmungen einschliess- lich der Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe haben sich bewährt. Erst danach kann zielgerichtet mit der Analyse des Umset- zungsbedarfs begonnen werden, gefolgt von Detailplanung, Budgetpla- nung und -bewilligung, Anpassung der Prozesse und Regelwerke, Aus- bildung der Mitarbeitenden und Realisierung mit finaler Testphase und Live-Schaltung.

2.14 Regelungen für Multi-Issuance Die FINIG-Revision enthält faktisch ein Verbot der Multi-Issuance von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln bzw. Stablecoins. Diese Regelung behindert Projekte von Bankenkonsortien. Solche Pro- jekte basieren auf der Zusammenarbeit mehrerer Banken, um Skalen- effekte zu erzielen und breite Akzeptanz sicherzustellen. Das Verbot ist innovationshemmend und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit des Schwei- zer Finanzplatzes. Deshalb ist darauf zu verzichten.

2.15 Möglichkeit für regulatorische Auskunft Die weit gefassten Abgrenzungsregeln zum Begriff der kryptobasier- ten Vermögenswerte lassen zahlreiche Abgrenzungsfragen z. B. zwischen verschiedenen Formen von Token unbeantwortet. Gleichzeitig wird ein sehr breiter Anwendungsbereich geschaffen. Im Rahmen dieser Gesetz- gebung sind die Abgrenzungsfragen zu klären. Gleichwohl wird wegen der Dynamik der Thematik ein bestimmter Grad von Rechtsunsicher- heit bestehen bleiben. Deshalb ist es wünschenswert, die Möglichkeit für eine regulatorische Auskunft zur Klassifikation eines bestimmten Tokens auszuweiten, mithin nicht beschränkt auf Token-Emittenten im Rahmen eines sogenannten No-Action Letter, sondern erweitert z. B. auf Banken und Finanzdienstleister, die den Token potenziell in ihr Angebot auf- nehmen möchten.

2.16 Wegweisende Reform Die neuen Bestimmungen im Geldwäschereigesetz (VE-GwG) für Stablecoins und andere Kryptowährungen sind ein moderner Ansatz, um technologische Innovation mit Integrität und Finanzstabilität zu verbinden. Durch den ausdrücklichen Einbezug der neuen Institute in Art. 2 Abs. 2 VE-GwG wird sichergestellt, dass diese Akteure vollum- fänglich dem geldwäschereirechtlichen Aufsichtsrahmen unterstehen. Die Reform ist aber komplex und erfordert präzise rechtliche und tech- nische Feinabstimmung, bevor sie ihre Wirkung entfalten kann. Zudem sind noch wichtige Fragen zu klären. Dazu gehören neben technischen Herausforderungen die Umsetzung im Sekundärmarkt, Datenschutz, internationale Abstimmung und Rücknahme von Werten gegen den Willen des Halters eines Wallet.

2.17 Unterstellung aller Marktteilnehmenden unter das GwG-Regime Die neu geschaffenen Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute sollen vollumfänglich den Regeln des GwG unterstellt werden. Dies ist in Anwendung des Grundsatzes «same business, same risks, same rules» sachgerecht. Zudem ist die Unterstellung auch mit Blick auf die Geld- wäschereibekämpfung zielführend.

2.18 Regelung von Partnerschaften zum Informationsaustausch Die Regelung betreffend Partnerschaften für Informationsaustausch (vgl. Art. 32a f. VE-GwG), womit die Grundlage für das bereits beste- hende Swiss Intelligence Public Private Partnership verbessert werden soll, erscheint im Rahmen dieser Vorlage sachfremd. Wir schlagen vor, darauf zu verzichten.

2.19 Gefahr der Überregulierung von Krypto-Instituten Die Regulierung von Krypto-Instituten soll laut erläuterndem Be- richt nach dem Vorbild der Wertpapierhäuser gestaltet werden, was die Gefahr von Überregulierung mit sich bringt. Denn damit würde das Schweizer Recht sogar über die CASP-Regulierung der EU (Crypto- Asset Service Provider) hinausgehen und wohl eine starke Marktkon- solidierung herbeiführen (wie sie gegenwärtig in der EU zu erkennen ist), obwohl dies nicht beabsichtigt wird. Die Krypto-Institute sollten deshalb risikoorientiert zwischen Vermögensverwaltern (Art. 17 FINIG) und Verwaltern für Kollektivvermögen (Art. 24 FINIG) eingeordnet werden.

2.20 Fristen in Verfahren Transparente und klar strukturierte Bewilligungsverfahren sind im internationalen Standortwettbewerb mindestens so wichtig wie eine verhältnismässige Regulierung. In der Schweiz fehlen entsprechende Vorgaben, während andere Finanzplätze vergleichbare Bewilligungen wesentlich rascher erteilen als die Schweiz. Für die Bewilligungsver- fahren für Kryptodienstleister nach MiCA (Markets in Crypto-Assets Regulation) gelten beispielsweise Regelverfahren von sechs Monaten. Die Bewilligungsverfahren sollten deshalb gesetzlich geregelt und ver- bindliche Verfahren und Fristen vorgegeben werden.

2.21 Aufsicht über Krypto-Institute Der Vorentwurf geht für die laufende Aufsicht ohne weitere Begrün- dung von einer Direktaufsicht durch die FINMA aus. Wie vorn darge- legt, soll sich die Regulierung von Krypto-Instituten nicht an derjenigen von Wertpapierhäusern orientieren. Deshalb drängt sich ein duales Auf- sichtssystem auf, bei dem die laufende Aufsicht durch Aufsichtsorga- nisationen nach Art. 43a des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (SR 956.1) wahrgenommen wird.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Zürcher Kantonalbank, Generaldirektion, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zü- rich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli