RRB Nr. 995/2015
Verordnung über das Psychologieberuferegister, Schreiben an das EDI
28 d’october 2015German6 min
Source zh.ch
Verordnung über das Psychologieberuferegister, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2015
995. Verordnung über das Psychologieberuferegister (Anhörung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat mit Schreiben vom 19. August 2015 das Anhörungsverfahren zur neuen Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) eröffnet. Mit der neuen Verordnung wird der letzte Teil des Verordnungsrechts zum Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) erlassen. Die Verord- nung soll zusammen mit Art. 38–43 PsyG, die das Psychologieberufere- gister betreffen, auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt werden. Mit Aus- nahme der erwähnten Artikel ist das PsyG bereits am 1. April 2013 in Kraft getreten. Im neuen, vom EDI geführten Psychologieberuferegister sollen Da- ten über die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder eid- genössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln in fünf Fach- gebieten der Psychologie geführt werden (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie sowie Neuro- und Gesund- heitspsychologie). Zudem enthält das Register Daten über Personen, die über eine kantonale Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in fachlicher Eigenverantwortung verfügen oder die in diesem Tätigkeitsbereich als 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus EU-Staaten gemeldet sind. Hinsichtlich Zweck und Funk- tionalität soll das neue Register grundsätzlich dem bereits bestehenden Register über die universitären Medizinalberufe (das beispielsweise Ärz- tinnen und Ärzte erfasst) entsprechen und darauf aufbauen. Daher wurde die Registerverordnung PsyG soweit möglich in Analogie zur Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (SR 811.117.3) er- arbeitet. Die Schaffung des Psychologieberuferegisters ist zu begrüssen. Es ge- währleistet gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz und dient letztlich der Patientensicherheit. Die enge technische und konzeptionelle Anleh- nung an das Medizinalberuferegister ist sinnvoll. Im Rahmen der Ertei- lung der Bewilligungen zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus- übung der psychologischen Psychotherapie wird der kantonale Vollzug durch die Einführung des neuen Registers vereinfacht. Allerdings wird während der Einführungszeit mit zusätzlichem Arbeitsaufwand für die Kantone zu rechnen sein, da die kantonal bereits vorhandenen Daten ins neue System migriert werden müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Gesundheitsberufe, Fach- bereich Psychologieberufe, 3003 Bern; auch per E-Mail an marianne. gertsch@bag.admin.ch sowie an dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. August 2015 haben Sie uns eingeladen, im Rah- men einer Anhörung zur neuen Verordnung über das Psychologieberufe- register Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Schaffung des Psychologieberuferegisters, insbeson- dere die enge Anlehnung an das Medizinalberuferegister, können doch auf diese Weise im Vollzugsalltag Synergien genutzt werden. Unter Vor- behalt unserer nachfolgenden Anmerkungen stimmen wir der neu geschaf- fenen Verordnung zu.
Zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 2 Abs. 2 Die Koordination zwischen den verschiedenen Datenlieferanten ist wichtig. Deshalb begrüssen wir Abs. 2 dieser Bestimmung. Nicht nachvoll- ziehbar ist hingegen, weshalb namentlich nur die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen genannt werden. Es sollten entweder alle Datenlieferanten genannt oder ganz auf eine Aufzählung verzichtet werden. Art. 3 Abs. 2 Bst. d Personen mit Berufsausübungsbewilligung sind im Kanton Zürich ver- pflichtet, der Bewilligungsbehörde den Standort ihrer Berufsausübung und die Personalien (einschliesslich Mutationen) zu melden. Eine Pflicht, Mutationen in Bezug auf Telefonnummern und E-Mail-Adressen mit- zuteilen, besteht auf kantonaler Ebene hingegen nicht. Um die korrekte Nachführung dieser Daten zu gewährleisten, müsste die Meldepflicht im kantonalen Recht ergänzt werden. Zudem würde die Pflege dieser Da- ten zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Da sie für die Kon- taktaufnahme und Identifizierung einer Person nicht unbedingt erforder- lich sind, regen wir an, auf die Aufnahme von Telefonnummer und E-Mail- Adresse ins Psychologieberuferegister zu verzichten.
Art. 3 Abs. 2 Bst. j Entsprechend Art. 3 Abs. 2 Bst. i sollte auch bei Disziplinarmassnah- men die Begründung dafür im Psychologieberuferegister enthalten sein. Wir regen eine entsprechende Anpassung an. Gemäss Art. 6 Abs. 2 sind diese Daten bereits von der Meldepflicht der Kantone umfasst (Bst. c–g). Art. 6 Abs. 1 Bst. b Gemäss dieser Bestimmung soll das Datum der Meldung nach Art. 23 Abs. 2 PsyG erfasst werden. Aus Sicht des Patientenschutzes scheint uns jedoch das Datum massgebender zu sein, ab dem die Dienstleistung ge- stützt auf Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringe- rinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01) erbracht werden darf. Wir regen daher die entsprechende Anpassung dieser Be- stimmung an. Art. 8 Bst. a Wir begrüssen es, dass die übergangsrechtlich als eidgenössisch gel- tenden Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 49 Abs. 1 PsyG im Psychologieberuferegister erfasst werden sollen. Allerdings bereitet in der heutigen Vollzugspraxis besonders die Beurteilung, ob ein Weiterbildungs- titel nach Art. 49 Abs. 2 PsyG als eidgenössisch zu gelten hat, manchmal Schwierigkeiten und erfordert weitere Abklärungen. Dies gilt insbeson- dere in den Fällen, in denen kein zusätzlicher Fachtitel einer schweize- rischen Berufsorganisation vorliegt. Es sollte darum in Art. 8 Bst. a un- bedingt auch auf Art. 49 Abs. 2 PsyG verwiesen werden. Die Umsetzung dieser neuen Meldepflicht durch die verantwortlichen Weiterbildungsinstitutionen dürfte einige Schwierigkeiten bereiten. Um zu verhindern, dass die im Psychologieberuferegister geführten Daten in unvollständigem Zustand einsehbar werden, regen wir deshalb an, die in Art. 21 vorgesehene einjährige Frist, bis die Öffentlichkeit Zugang zum Register erhält, angemessen zu verlängern (vgl. auch die Bemerkung zu Art. 21). Art. 21 Unsere Erfahrungen mit dem Medizinalberuferegister und dem Re- gister der Gesundheitsfachpersonen NAREG der GDK haben gezeigt, dass die Datenmigration auf Kantonsebene sehr arbeits- und kostenin- tensiv ist. Es müssen entsprechende Schnittstellen geschaffen und die Daten für die Migration aufbereitet werden. Die Erfahrung lehrt, dass dabei immer wieder unerwartete Probleme auftauchen können. Im Kan- ton Zürich verfügen derzeit rund 1400 Personen (Stand 31. Dezember
2014) über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufs- ausübung der psychologischen Psychotherapie. Der Kanton Zürich wird für eine fristgerechte Migration der entsprechenden Daten ins Psycho- logieberuferegister besorgt sein. Mit Blick auf bisherige Erfahrungen er- suchen wir dennoch um eine angemessene Verlängerung der vorgesehe- nen Frist, bis das Register der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. auch die Bemerkungen zu Art. 8).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi