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Gemeindewesen, Primarschulgemeinde und Oberstufenschulgemeinde Gossau, Vereinigung, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2011

998. Gemeindevereinigung (Primarschulgemeinde und Oberstufenschulgemeinde Gossau)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinden auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinden nimmt die neue, vereinigte Schulgemeinde wahr (Art. 83 Abs. 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit prüft (Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Geneh- migung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Gossau und der Oberstufenschulgemeinde Gossau haben am 15. Mai 2011 an der Urne der Auflösung dieser beiden Schulgemeinden und gleichzeitig mit der Zustimmung zur neuen Gemeindeordnung der Bildung der (vereinig- ten) Schulgemeinde Gossau zugestimmt. Die neue Schulgemeinde- ordnung tritt auf 1. Januar 2012 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt treten die Gemeindeordnungen der Primarschulgemeinde und der Oberstufen- schulgemeinde Gossau, beide vom 17. Juni 2007, ausser Kraft. Die Schul- pflege der Schulgemeinde Gossau wird neun Mitglieder umfassen.

3. Die Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde Gossau enthält die üblichen notwendigen Bestimmungen gemäss Gemeindegesetz, Kantonsverfassung, Gesetz über die politischen Rechte und Volksschul- gesetz. a. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Da die obliga- torische Urnenabstimmung in Art. 8 GO geregelt wird, sollte der Ver- weis in Art. 12 Ziff. 2 GO auf Art. 8 GO und nicht auf Art. 9 GO lauten. Die Schulpflege ist zu verpflichten, diese redaktionelle Änderung vor- zunehmen. b. Die übrigen Bestimmungen der neuen Schulgemeindeordnung Gossau geben zu keinen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der (vereinigten) Schulgemeinde Gossau am 15. Mai 2011 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Die Schulpflege Gossau wird verpflichtet, in Art. 12 Ziff. 2 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflegen der Primarschulgemeinde Gossau, Schulsekretariat, Bergstrasse 7, 8625 Gossau, und der Oberstufenschul- gemeinde Gossau, Schulleitung, Bergstrasse 49, 8625 Gossau, an den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Gossau, Gemeinderatskanzlei, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhof- strasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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