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Decision

VR1 2026 27

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

30 da zercladur 2026German4 min

Source gr.ch

Urteil vom 30.06.2026

mitgeteilt am 30. Juni 2026

Referenz VR1 26 27

Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Audétat, Vorsitz

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Informatik des Kantons Graubünden

Beschwerdegegner

und

B._____

Beigeladene

Gegenstand Submission (Ausschluss)

Sachverhalt

A. Am 9. Juni 2026 reichte die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde ein gegen die Vergabeverfügung des Amtes für Informatik des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) vom _____ betreffend das Beschaffungsverfahren ARES – Digitaler Datenaustausch im Subventions- und Reportingbereich.

B. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2026 forderte der Vorsitzende die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juni 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C. Innert Frist und bis zum heutigen Urteilsdatum konnte der Zahlungseingang des Kostenvorschusses nicht verzeichnet werden.

Erwägungen

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 9. Juni 2026 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E. 4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E. 4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E. 2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E. 4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden A 23 30 vom 5. September 2023 E. 2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E. 2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.00 bis zum 23. Juni 2026 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum erwähnten Datum nicht geleistet worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von

CHF

200.00

– und den Kanzleiausgaben von

CHF

138.00

Total

CHF

338.00

gehen zulasten der A._____.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

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