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Decision

BAS 25 28

Ersatzforderung bei Einstellung I Neubeurteilung (BAS 25 28)

23 da zercladur 2026German79 min

Source nw.ch

Ersatzforderung bei Einstellung I Neubeurteilung (BAS 25 28)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 25 28 Beschwerde am BGer hängig

Beschluss vom 24. März 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advo- katur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Postfach 2400, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Ersatzforderung bei Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, führte gegen B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__ und A.__ («Beschwerdeführer») unter den Verfahrensnummern STA- Nrn. A2N 10 24-31 Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gemäss Art. 314 StPO, soweit sie diese nicht einstellte (Art. 319 ff. StPO). Den Beschwerdeführer betreffend erkannte die Staatsanwalt- schaft darin was folgt:

« […] 5. Das Strafverfahren gegen [den Beschwerdeführer] betreffend Betrug (Art. 146 StGB) bzw. Teilnahme zum Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__† sowie der J.__ II International Corp., sowie betreffend Geld- wäscherei wird eingestellt. […] 15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__ † sowie der J.__ II International Corp. per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungsverfügungen werden, wird [der Beschwerdeführer] verpflichtet, dem Kanton Nidwal- den eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 153'878.70 zu bezahlen. […] 18. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. zu definitiven Ein- stellungsverfügungen werden, wird der Beschlag über folgende Gegenstände per 25. November 2023 auf- gehoben: - Esslingen HD-Nr. A8 / Mappe Orange "I.__ Enterprises" - Esslingen HD-Nr. A10 / Mappe Weiss E.__ etc. - Esslingen HD-Nr. A11 / Mappe weiss, Unterlagen "C.__" Die Gegenstände werden innert 60 Tagen nach Aufhebung der Beschlagnahme im Polizeikommando Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6370 Stans, gegen Empfangsbescheinigung an [den Beschwerdeführer] aus- gehändigt. [Der Beschwerdeführer] hat den Herausgabezeitpunkt vorgängig mit der Kantonspolizei abzu- sprechen. Erfolgt innert 60 Tagen ab dem Datum der Aufhebung der Beschlagnahme keine Abholung durch [den Beschwerdeführer], sind die Gegenstände durch die Kantonspolizei zu entsorgen. […] 25. Mit Bezug auf die eingestellten Verfahren (Dispositivziffern 5.-7. oben) trägt die Verfahrenskosten der Staat.

26. Rechtsanwalt lic. iur. Michael Lauper wird für seine Bemühungen als Verteidiger [des Beschwerdeführers] eine Entschädigung von CHF 1'346.25 ausgerichtet (Honorar Fr. 1'250.00, MwSt. CHF 96.25). [Dem Be- schwerdeführer] wird keine Genugtuung und keine weitere Entschädigung ausgerichtet. […] »

Im Übrigen kann hinsichtlich der Prozessgeschichte in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 1 S. 7 f.).

B. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 und den fol- genden Anträgen an das Obergericht:

« 1. Ziffer 15 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Nidwalden (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzu- schlag). »

C. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Stellung. Sie stellte folgende Anträge:

« 1. In Abänderung von Dispositivziffer 15. der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2023 sei [der Beschwer- deführer] zu verpflichten, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 [an- statt: EUR 153'878.70] zu bezahlen, dies unter der Bedingung, dass die Sistierungen gemäss Dispositivzif- fern 1.-4. der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__† sowie der J.__ II International Corp. per 13. Mai 2023 zu definitiven Verfahrenseinstellungen werden. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 30. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter ausgangsgemäss angemessener Regelung der Kostenfolgen.»

Zugleich legte sie die vier separaten Aktendossiers der Strafverfahren STA-Nrn. A2N 10 23, A2N 10 24-27, A2N 10 28-29 und A2N 10 31 auf. Die Bezugnahme auf einschlägige Akten- stellen erfolgt nach Massgabe der mitgelieferten Aktenverzeichnisse (Stand am 10. Februar 2023). Das gilt namentlich für die Akten des Verfahrens STA-Nr. A2N 10 28-29, auch wenn diese teilweise noch im ursprünglichen Verfahren WD 10 18 akturiert wurden und entspre- chend mit der alten Verfahrens-Nr. WD 10 18 beschriftet sind.

D. Die Parteien reichten am 27. Februar 2023 (Replik), 13. März 2023 (Duplik) sowie 27. März 2023 (Stellungnahme) weitere Eingaben ein, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.

E. Das Obergericht beurteilte die Beschwerdesache mit Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023. Dieser wurde am 26. Juni 2023 an die Parteien versandt.

F. Der Beschwerdeführer gelangte hiergegen an das Bundesgericht. Dessen Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_529/2023 vom 2. Oktober 2025 gut, hob den Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.

G. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die Neubeurteilung der Streitsache allfällige Noven einzureichen, wovon dieser aber mit Eingabe vom 24. November 2025 Abstand nahm.

H. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg nach Rückweisung neu abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens und wurde mit einer Ersatzforderung belastet. Er ist berechtigt, gegen die Einstellungs- verfügung Beschwerde zu erheben. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Indes hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat namentlich den Anfechtungsgrund zu enthalten, d.h. die tatsächli- chen und/oder rechtlichen Gründe, die «einen anderen Entscheid nahe legen» (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO, 3. A., 2020, N 2 zu Art. 385 StPO). Mit anderen Worten gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprin- zip und die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, nicht gerügte Punkte von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Sodann ist in Nachachtung des Fristenrechts (vgl. Art. 89 StPO) zu beachten, dass diese Beschwerde- gründe innert der gesetzlichen und als solche nicht erstreckbaren Beschwerdefrist vorzubrin- gen sind. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen erstmals in den Eingaben vom 27. Feb- ruar sowie 27. März 2023 ausformuliert, handelt er verspätet und bleiben diese Einwände hier unbeachtlich, zumal diese nicht auf Noven beruhen.

1.3 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, wird das Verfahren vor Vorinstanz insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Erfolgt die Aufhebung und Rückweisung aufgrund eines (formellen) Begründungsmangels, kann und darf die Vorinstanz grundsätzlich ohne Weiterungen dazu übergehen, aufforderungsgemäss seinen Entscheid in den gerügten Bereichen nachzubes- sern und diesen rechtsgenügend zu begründen, ohne dass es ein erneuter Schriftenwechsel anzuordnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2).

Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil, dass das Obergericht nicht rechts- genüglich begründet habe, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sein solle. Sol- ches sei gestützt auf den festgestellten Sachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Das Obergericht habe damit ihre behördliche Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führe diese Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4 S. 7 f.).

Folglich beschränkt sich die erneute Ingangsetzung des Verfahrens auf eine Neubeurteilung der Beschwerdesache bzw. der Beschwerde vom 30. Januar 2023 (unter rechtsgenüglicher Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist). Der Schriftenwechsel ist bereits im ersten Beschwerdeverfahren BAS 25 3 vollständig durchgeführt worden. Damit hat es in prozessua- ler Hinsicht sein Bewenden, zumal sich keine Noven ergeben haben (vgl. vorne Bst. G). Im Übrigen ist in materieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht den Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023 integral aufhob, ohne dass dabei die durch die Beschwerdeinstanz im ersten Rechtsgang vorgenommene Beurteilung inhaltlich überprüft wurde. Insofern sind im zweiten Rechtsgang vor Beschwerdeinstanz sämtliche Aspekte der Einstellungsverfügung bzw. alle mit Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe nochmals neu zu beurteilen, ohne dass aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils eine inhaltliche Bindung in diesen Punk- ten bestünde.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zwar habe die Staatsanwaltschaft eine Schlussverfügung erlassen, aber darin die nunmehr ange- fochtene Ersatzforderung nur angekündigt, jedoch mit keinem Wort begründet. Es gehe um komplexe Sachverhaltsvorgänge. Ohne Kenntnis der einzelnen Begründungselemente sei es für ihn nicht möglich gewesen, Beweisanträge zu prüfen und zu stellen. Auch sei er in diesem Zusammenhang nicht nochmals einvernommen worden. Mit diesem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft sein Äusserungs- und Anhörungsrecht abgeschnitten. Es sei ihm die Mög- lichkeit genommen worden, sich vor dem Erlass der Verfügung fundiert mit den Begründungs- elementen auseinanderzusetzen, sich dazu zu äussern und Beweisanträge zu stellen (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 2 S. 4-6).

2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Behörde hat der betroffenen Partei unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Äusserungsmöglichkeit ein- zuräumen, auch wenn sie hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen Gestaltungsspielraum besitzt. Im Weiteren ist sie verpflichtet, Verfügungen und Entscheide zu begründen, auch unter Berücksichtigung der Äusserungen der Parteien (ausführlich: HANS Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In die- sem Sinne muss sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2020 vom 9. Juni 2021 E. 2.3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1), weshalb entsprechende Rügen vorab zu prüfen sind.

Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In diesem werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat be- gangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 StPO). Erachtet die Staats- anwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt

den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der Schlussverfügung wird den Parteien mitgeteilt, wie die Staatsanwaltschaft die Untersuchung abzuschliessen ge- denkt. Jedoch muss diese Parteimitteilung nicht begründet werden (DOROTHE WIPRÄCHTI- GER/MIRIAM HANS/SILVIA STEINER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 318 StPO) und die ange-

kündigte Art des Abschlusses ist nicht verbindlich (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxis- kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 5 zu Art. 318 StPO). Im Ge- gensatz dazu ist die verfahrensabschliessende Einstellungsverfügung zu begründen (Art. 320 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3 Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei geplant, das Verfahren gegen ihn einzustellen und ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Ihm wurde zudem Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, sein Ak- teneinsichtsrechts (nochmals) auszuüben und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0575-0577). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Stellung, ohne Beweisanträge zu stellen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0578-0579). Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, die Schlussverfügung weitergehend zu begründen. Namentlich musste sie nicht darlegen, aus welchen Gründen sie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung beabsichtigte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, nochmals Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu nehmen. Davon machte er indes keinen Gebrauch. Vielmehr begnügte sich dessen Verteidiger mit dem lapidaren Hinweis, er sei bekanntlich nicht von Anfang an als Verteidiger involviert gewesen und könne sich bei einem summarischen Aktenstudium weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Klarheit über die angekündigte Einziehungsmass- nahme verschaffen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0579). Schliesslich hat sich der Be- schwerdeführer den Umstand, dass die Sachverhaltsvorgänge komplex und die Akten um- fangreich sind, nicht unwesentlich selbst zuzuschreiben. Als beratender Treuhänder und ein- ziger Verwaltungsrat kam ihm eine erhebliche Verantwortung betreffend die Organisation und Dokumentation der Geschäftstätigkeit der P.__ zu. Wenn nun nicht zuletzt deshalb die Geld- flüsse und die Herkunft der Mittel nur mit einem erheblichen Aufwand nachvollzogen werden können und der Fall darum eine gewisse Komplexität aufweist, vermag der Beschwerdeführer daraus aufgrund seiner eigenen Organstellung nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Eine

Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs fällt im Zusammenhang mit der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 jedenfalls ausser Betracht.

Am 16. Januar 2023 erging sodann die hier angefochtene Einstellungs- und Sistierungsverfü- gung. Diese ist – wie sich auch nachfolgend noch zeigen wird – ausführlich begründet, na- mentlich auch hinsichtlich der verfügten Einziehung. Die wesentlichen Überlegungen (und Be- weismittel) werden genannt, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, die Beweggründe der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge ist damit unbegründet.

3.

3.1 Soweit hier wesentlich, erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zur Sa- che, dass die Privatkläger USD 1.8 Mio.in die I.__ einbezahlt hätten, unter der irrigen Annahme in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage zu investieren. Weitere USD 1.6 Mio. seien von der J.__ II International Corporation («J.__») eingeflossen. Die Gelder seien nicht in ein Projekt, sondern an die beschuldigten Personen geflossen. In diesem Zusammenhang habe sich der Mitbeschuldigte B.__ des Betrugs (Art. 146 StGB) strafbar gemacht. Er könne jedoch infolge unbekannten Aufenthalts zurzeit nicht belangt werden, weshalb das Verfahren unbe- fristet, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu sistieren, anschliessend einzustellen sei.

Dem ebenfalls involvierten Beschwerdeführer könne dabei kein strafbares Verhalten nachge- wiesen werden. Indes seien ihm aufgrund des Betrugs auf seinem Privatkonto EUR 200'000.– zugeflossen. Abzüglich effektiv und mutmasslich weitertransferierter Mittel sei er im Umfang von EUR 153'878.70 bereichert, weshalb er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu verpflichten sei. Es bestünden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Einzie- hung/Ersatzforderung seien nicht erfüllt. Konkret fehle es an einer konnexen Anlasstat (Be- schwerde Ziff. 4.1 S. 7-9) und ihm seien keine Vermögenswerte zugeflossen respektive habe er davon nicht unzulässig profitiert (Ziff. 4.2 S. 9-14). Zuletzt sei er auch nicht bösgläubig ge- wesen (Ziff. 4.3 S. 14 f.) und eine Einziehung würde eine übermässige Härte darstellen res- pektive sei unverhältnismässig (Ziff. 4.4 S. 15 f.).

Auf diese Einwände wird im Einzelnen einzugehen sein (nachfolgende E. 4 ff.).

4.

4.1

4.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, den verschiedenen Teilverfahren im Rahmen des Sachver- haltskomplexes I.__ sei gemeinsam, dass sie sich alle um dasselbe Geld drehten. Im Wesent- lichen habe sich mit dem fraglichen Geld folgendes zugetragen (Tathypothese; angefochtenen Verfügung E. 2.1 S. 8-10):

− Zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 hätten die Privatkläger sowie die J.__ insgesamt USD 3.4 Mio. auf das USD-Bankkonto der I.__ bei der Credit Suisse über- meinsam die «Geschädigten»), wobei dies die einzigen Mittelzuflüsse von aussen gewe- sen seien, welche der Kundenbeziehung von I.__ bei der Credit Suisse je gutgeschrieben worden seien;

− Von den Konti der I.__ bei der Credit Suisse sei am 26. Mai 2008 eine Überweisung an D.__ von USD 500'000.– auf dessen Kundenbeziehung bei der Credit Suisse erfolgt. Dies nachdem bereits am 21. Mai 2008 eine Zahlung von USD 500'000.– zu Gunsten von D.__ an die UBS AG ausgelöst worden sei, wobei die UBS AG diese Mittel aber wieder retour- niert habe. Mit Ausnahme von zwei späteren Gutschriften am 14. und 16. Juli 2008 (beide von der P.__) sei diese Gutschrift von USD 500'000.– der einzige Mittelzufluss gewesen, welcher der Kundenbeziehung von D.__ bei der Credit Suisse je gutgeschrieben worden sei. D.__ seinerseits habe von den erhaltenen USD 500'000.– sofort nach Erhalt USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 auf die Kundenbeziehung von C.__ bei der Credit Suisse überwiesen. Im Umfang von USD 144'040.37 habe D.__ in der Folge diverse Bar- abhebungen getätigt, den Rest des Guthabens habe er für Inlandzahlungen und Ausland- zahlungen an Dritte sowie auch an weitere Mitbeschuldigte verwendet (davon total

− Soweit die restlichen Guthaben auf den Konti der I.__ bei der Credit Suisse nicht bereits vorher in bar abgehoben (USD 39'750.00) oder zu Gunsten von C.__ auf ein Konto in San Marino übertragen (USD 30'000.–) worden seien, seien am 28. Mai 2008 USD 2.8 Mio. auf die bereits erwähnte private Kundenbeziehung von C.__ bei der Credit Suisse überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der erwähnten Gutschriften am 27./28. Mai 2008 (USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 von D.__ und USD 2.8 Mio. von der I.__) sei der Saldo aller Konti von C.__ bei der Credit Suisse entweder Null oder negativ gewesen, mit Ausnahme des

GBP-Kontos Nr. __. Dieses GBP-Konto habe ein vorbestehendes Guthaben gehabt, wel- ches bis zur Kontosperre aufgebraucht worden sei. Eine Vermischung der vorbestehenden Guthaben auf dem GBP-Konto mit den anderen Guthaben, welche allesamt ausschliess- lich aus den genannten Überweisungen stammten, habe nie stattgefunden. Alle Vermö- genswerte, die von den Konti von C.__ bei der Credit Suisse in nachstehend dargelegter Weise bezogen oder weitertransferiert worden seien (oder zum Zeitpunkt der Kontosperre noch dort gutgeschrieben gewesen seien) hätten somit von den Konti der I.__ bei der Cre- dit Suisse gestammt (teilweise über den geschilderten Umweg über das Konto von D.__);

− Von den Konti von C.__ sei der grösste Teil dieser Vermögenswerte (USD 2'050'000.–) in zwei Überweisungen vom 2. Juni 2008 und 31. Juli 2008 an die P.__ überwiesen (ebenfalls auf Konti bei der Credit Suisse), umgerechnet USD 90'138.43 in bar abgehoben, und EUR 50'000.– auf ein Konto von C.__ bei der Banca Raiffeisen del Moesano überwiesen wor- den. Hinzu seien Überweisungen an Dritte gekommen;

− Ab den Konti der P.__ wurden die erhaltenen USD 2'050'000.– im Wesentlichen wie folgt weitertransferiert (neben weiteren, hier nicht im Einzelnen erwogenen Verwendungen), wobei die fraglichen Konti bei der Credit Suisse am 16. September 2008 wieder leer und saldiert gewesen seien: EUR 150'000.– an die V4.__ (Auslandüberweisung Italien), EUR 200'000.– an S.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «deposito contratto E.__»(Aus- landüberweisung Italien), EUR 400'000.– auf das Klientengelderkonto («compte de pas- sage») von G.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, UBS AG), EUR 70'000.– an die T.__. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (Ausland- überweisung Grossbritannien), EUR 100'000.– an H.__ mit dem angegebenen Zahlungs- grund «R.__» (Inlandüberweisung, Credit Suisse), EUR 100'000.– an E.__ mit dem ange- gebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, Banca Popolare di Sondrio (Suisse) SA), EUR 200'000.– an den Beschwerdeführer mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (Inlandüberweisung, Credit Suisse) und EUR 50'000.– an D.__ mit dem ange- gebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, Banca Popolare di Sondrio (Suisse) SA);

− Nach der Gutschrift der genannten EUR 400'000.– auf dem «Compte de passage» von G.__ bei der UBS habe dieser das Geld weiter auf verschiedene Konti von E.__, D.__, und H.__ sowie von Dritten transferiert, und habe es im Übrigen in mehreren Bezügen in bar abgehoben;

− Der Beschwerdeführer habe nach der Gutschrift der genannten EUR 200'000.– auf seinem Konto über das Geld im Umfang knapp der Hälfte in Barbezügen (EUR 93'072.90) und

Maestro-Bezügen (Fr. 3'375.82), und im Umfang des Restes durch inländische Banküber- weisungen verfügt.

Der Tatverdacht im Sachverhaltskomplex I.__ bestehe mit Blick auf Art. 146 StGB darin, dass die Privatkläger ihre jeweiligen Überweisungen an die I.__ gemacht hätten, weil sie arglistig in den Irrtum versetzt worden seien, ihre Gelder würden durch I.__ in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage investiert. Ähnlich sei der Tatverdacht grundsätzlich bei J.__ gelagert; allerdings hätten die Gelder von J.__ ihrerseits erwiesenermassen aus einem gewerbsmässi- gen Betrug gestammt. Die Transaktionen nach der Gutschrift auf den Konten von I.__ (immer, soweit sie objektiv als Geldwäschereihandlungen in Betracht kämen) würden diejenigen, die diese Transaktionen vorgenommen hätten, dem Tatverdacht der Geldwäscherei aussetzen (angefochtene Verfügung E. 2.2 S. 10).

4.1.2 Der Beschuldigte B.__ habe sich im Herbst 2009 nach Frankreich abgemeldet und seither nicht mehr kontaktiert werden können. Sein damaliger (französischer) Rechtsanwalt habe auf spätere Kontaktaufnahmen nicht mehr reagiert. Polizeiliche Nachforschungen zu seinem Auf- enthalt seien ebenso erfolglos geblieben wie eine schengenweite Ausschreibung zur Fahn- dung. Damit seien die ersichtlichen sinnvollen Fahndungsansätze ausgeschöpft und B.__ gelte als unbekannten Aufenthalts (angefochtene Verfügung E. 4.1 S. 10).

Die Privatklägerin L.__ sowie deren Ehemann, ebenso wie M.__ (Vertreter der Privatklägerin M.__), hätten in ihren Aussagen mehrere Personen erwähnt, die auf ihre Entscheidung einge- wirkt hätten, ihre jeweiligen Überweisungen an I.__ in Auftrag zu geben. Sowohl bei L.__ und N.__ als auch bei M.__ sei dies hauptsächlich B.__ gewesen. Die genannten befragten Per- sonen hätten zudem diverse Kommunikationen mit einem S1.__, sowie mit weiteren (bei bei- den Privatklägern unterschiedlichen) Personen erwähnt. L.__ habe weiter erwähnt, sie habe vor ihrer Überweisung an I.__ bereits den Namen von C.__ gehört bzw. auf den «Minutes of the First extraordinary general Meeting of I.__ Enterprises Corp.» gesehen gehabt. Dieses Dokument sei bereits von C.__ unterzeichnet gewesen, als sie es unterschrieben habe. Zum ersten Mal mit C.__ telefonisch gesprochen habe sie erst nach der Überweisung, am 14. Juli 2008. Zum ersten Mal gesehen habe sie C.__ am 19. Juli 2008 in Hergiswil. Andere im vorlie- genden Verfahren beschuldigte Personen hätten L.__ sowie N.__ erst im Zusammenhang mit Sitzungen, die nach den Überweisungen an I.__ stattgefunden hätten, erwähnt. M.__ habe in seiner Einvernahme keine Kontakte mit den im vorliegenden Verfahren beschuldigten

Personen (ausser B.__) vor der Überweisung der Privatklägerin M.__ an I.__ erwähnt (ange- fochtene Verfügung E. 4.2 S. 10 f.).

Der Überweisung der J.__ an I.__ vom 19. Mai 2008 von USD 1'600'000.– seien ebenfalls Kommunikationen schwergewichtig mit B.__ vorausgegangen. Diese seien auf der Seite der J.__ teilweise durch den vorerwähnten M.__ und teilweise durch U.__ geführt worden. Die überwiesenen Gelder auf dem Konto der J.__ bei der Volksbank Vorarlberg in A-Rankweil hätten ihrerseits aus einem gewerbs- und bandenmässigen Betrug nach deutschem Straf- recht, für welchen U.__ (neben Mitbeschuldigten) vom Landgericht München II rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, gestammt (angefochtene Verfügung E. 4.3 S. 11).

Erstellt sei, dass B.__ gegenüber den Privatklägern sowie gegenüber der J.__ (bei letzterer zumindest gegenüber M.__) mit folgenden Tatsachenbehauptungen operiert habe (angefoch- tene Verfügung E. 4.4 S. 11):

− Die Geschädigten könnten via I.__ an einem exklusiven Investitionsprogramm teilnehmen, bei welchem die Mindest-Investitionssumme USD 2.5 Mio. betrage, die Geschädigten aber trotzdem die Bedingungen erfüllen würden, da sie zusammen insgesamt diese Summe investieren wollten;

− Das Investitionsprogramm sei behördlich genehmigt bzw. reguliert, sowohl durch U.S. Be- hörden («Federal Reserve») als auch durch Schweizerische Behörden;

− Die Investition würde einen hohen Ertrag abwerfen (Aussage gegenüber L.__: mindestens 2% pro Monat [nach der Überweisung von L.__ schrieb er sodann von 10% bis 50% pro Woche]; Aussage gegenüber M.__: sehr hohe Anlagerendite durch Kauf von «fed-bonds», welche zahlreiche Banken durchlaufen würden, was zu einer Hebelwirkung führe);

− Das von den Geschädigten zu investierende Geld sei während der Laufdauer des Invest- ments sicher (Aussage gegenüber L.__: I.__ werde das von L.__ überwiesene Geld auf einem Treuhandkonto für sie verwahren bzw. verwahren lassen, wobei L.__ jederzeit des- sen Rückzahlung verlangen könne; Aussage gegenüber M.__ und J.__: deren Geld bleibe während der Laufdauer zu ihren Gunsten auf einem Konto von I.__ («non-depletion-ac- count») blockiert und werde nach Abschluss des Investments unbelastet wieder zurückbe- zahlt);

− Die Privatkläger hätten jederzeit die Kontrolle über die von ihnen einbezahlten Gelder, wo- bei diese Behauptung durch die Abhaltung einer vorgeblichen ausserordentlichen Gene- ralversammlung von I.__ untermauert worden sei, in welcher (gemäss gleichlautenden

Protokollen, vom Datum und den Namen der Geschädigten bzw. deren Vertretern abge- sehen) L.__ bzw. M.__ bzw. U.__ als «Corporate Project Officer» von I.__ gewählt worden seien, wobei L.__ an der vorgeblichen ausserordentlichen Generalversammlung von I.__ persönlich teilgenommen habe, während M.__ das ihn betreffende Protokoll später per Telefax übermittelt erhalten habe.

Zumindest von den vorliegend verfolgten beschuldigten Personen erscheine damit B.__ als der mutmassliche Haupttäter eines Betrugs zum Nachteil von L.__ und M.__. Tatbestands- mässige Täuschungen, welche die Privatkläger zu den erwähnten Vermögensverfügungen verleitet hätten, seien schwergewichtig von ihm ausgegangen. Von den Personen, die heute im vorliegenden Verfahren beschuldigt seien, sei B.__ der Einzige, von welchem tatrelevante Kommunikationen mit den Geschädigten vor den fraglichen Vermögensverfügungen erstellt seien. Eigenhändige Tathandlungen (Täuschungen) seien primär von ihm bekannt und ersicht- lich, wobei angesichts des erstellten Geldflusses, von welchem nicht er, sondern die übrigen beschuldigten Personen profitiert hätten, die Vermutung bestehe, dass B.__ nicht der Kopf dieser mutmasslichen Betrüge gewesen sei, sondern vor allem Ausführender der entsprechen- den Tathandlungen (angefochtene Verfügung E. 4.5 S. 11).

Ohne Zugriff auf die Person von B.__ bestehe mit Bezug auf ihn ein Strafverfolgungshindernis. Nachdem übrige Beweise, deren Verlust durch die Sistierung zu befürchten sei, im Rahmen des noch Möglichen erhoben worden seien, sei das Verfahren gegen B.__ deshalb zu sistie- ren. Die Sistierung erfolge unbefristet. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde diese Sistierungsverfügung zur definitiven Einstel- lungsverfügung. Mit anderen Worten gelte das Strafverfahren ab dem Verjährungszeitpunkt als definitiv eingestellt und die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung als revoziert. Die Verfolgungsverjährung trete bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Geschä- digten am 19. Mai 2023 ein. An diesem Tag habe die letzte der drei Geschädigten (J.__) ihre Überweisung auf das Konto von I.__ getätigt (angefochtene Verfügung E. 4.6 S. 12).

Die Tathandlungen von B.__ seien objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Es gebe keine Hinweise auf die Existenz des von B.__ gegenüber den Geschädigten beschriebenen Investitionsprogramms. I.__ habe mit einem solchen Inves- titionsprogramm – so denn überhaupt eines existiert haben sollte – jedenfalls nichts zu tun gehabt. Die einzigen Gutschriften und Belastungen auf den Bankkonti der Gesellschaft seien die dargelegten Gutschriften der Geschädigten und Belastungen zu Gunsten der erwähnten Beschuldigten. Transaktionen, die auf eine konkrete Geschäftstätigkeit von I.__ hinweisen würden, fehlten komplett. Auch die Aussagen von B.__ gegenüber den Geschädigten

betreffend die Absicherung ihrer Gelder (Treuhandkonto, «non-depletion-account», Kontrolle durch Organstellung innerhalb von I.__) seien unzutreffend gewesen. Bei den Konti von I.__ bei der Credit Suisse habe es sich weder um Treuhandkonti noch um «non-depletion-ac- counts» gehandelt, noch hätten die Geschädigten irgendwelche Berechtigungen auf diesen Konti gehabt. Auch nachdem die Geschädigten ihre Mittel bereits an I.__ überwiesen hätten, habe B.__ seine Täuschungen fortgesetzt. Den Eheleuten L.__ habe er schriftlich über angeb- liche Entwicklungen in der Vorbereitung des «Investitionsprogramms» berichtet, wobei diese Berichte den effektiv erfolgten Transaktionen komplett widersprochen hätten. Noch am 3. Juni 2008, als die Konti von I.__ bei der Credit Suisse schon weitgehend leer gewesen seien, habe B.__ den Eheleuten L.__ von der Investition geschrieben, die zu diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten sei, dass sie wahrscheinlich nicht mehr gestoppt werden könne (angefoch- tene Verfügung E. 4.7 S. 12).

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft bleibe den Nachweis einer Anlasstat schuldig. Die Rede sei von einem Tatverdacht. Objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Handeln sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht von B.__ sowie das Merkmal der Arglist. Soweit die Staatsanwaltschaft beim Teilsachverhalt J.__ anrufe, die Gelder von J.__ würden ursprünglich aus einem gewerbsmässigen Betrug herrühren, möge dies zwar sein. Es sei aber fraglich inwiefern diesbezüglich ein hinreichender paper-trail bestehe. Nur ein Teil der Gelder, die auf das Konto der I.__ bei der Credit Suisse einbezahlt worden seien, stamme von der J.__. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– aus der Überweisung der J.__ an I.__ stammten. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen Vermögenszuwendungen aus legalen Mitteln stamm- ten (Beschwerde Ziff. 4.1 S. 7-9; Stellungnahme vom 27. Februar 2023 S. 2 f.).

4.3

4.3.1 Verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so hat sie in der Einstellungs- verfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung anordnen «kann», ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Einziehung fakul- tativ wäre. Vielmehr steht der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zu, in der Einstellungsverfü- gung über die Einziehung zu befinden, und die Staatsanwaltschaft muss die Einziehung in der

Einstellungsverfügung anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 383 E. 2.1).

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (Art. 70 Abs. 1 StGB). Strafbares Verhalten ist eine objektiv und subjektiv tatbestands- mässige und rechtswidrige Tat. Für die Einziehung nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen wurde. Die Einziehung ist auch bei Nichtverfolgung der Straftat möglich (SIMONE NADELHOFER DO CANTO, § 11 Einziehung im Unternehmens- und Wirtschaftsstraf- recht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. A., 2021 N 2). Dem Ein- zugsbetroffenen muss ein mit der Straftat konnexer «unrechtmässiger Vorteil» zugekommen sein (FLORIAN BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 31 ff. zu Art. 70/71 StGB). Als einziehbare Vermögenswerte in Frage kommen sowohl die Originalwerte als auch deren Surrogate (CATHERINE KONOPATSCH, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kom- mentar, 2. A., 2025, N 25 und N 27 zu Art. 70 StGB). Einzuziehen ist der unrechtmässige Vor- teil; bei legalen Mitursachen oder Vermischung und Teilkontamination ist bloss die deliktische Teilquote einzuziehen (KONOPATSCH, a.a.O., N 31-34 zu Art. 70 StGB). Hinsichtlich des Um- fangs der einzuziehenden Vermögenswerte ist grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen und demnach der Bruttoerlös einzuziehen, soweit nicht Verhältnismässigkeitsgründe für die ausnahmsweise Anwendung des Nettoprinzips und die Einziehung des blossen Nettoerlöses sprechen (ausführlich: STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pi- eth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 6 zu Art. 70 StGB; KONOPATSCH, a.a.O., N 36 f. zu Art. 70 StGB). Jedenfalls ausser Betracht fällt ein Abzug von Auslagen des strafbaren Verhaltens selbst (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 [Anschaffungs- und Einbaukosten der illegalen Glückspielsoftware]). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögens- werte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten

jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 71 StGB).

4.3.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv fest- stehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereig- nisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prog- nosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, das heisst nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täu- schung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mit- hin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; MI- CHAEL MRÁZ/LORIS BAUMGARTNER, in: Graf, a.a.O., N 2 f. zu Art. 146 StGB m.w.H.). Die Erfül-

lung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist straf- rechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden füh- rende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, konkret wenn das

Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Art. 146 StGB). Als beson- dere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensivem planmässige und systematische Vor- kehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 10 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Den objektiven Tatbestand betreffend muss beim Opfer zudem ein täuschungsbe- dingter Irrtum entstehen, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensdisposition vornimmt. Hat diese Disposition einen Vermögensschaden bei ihm selbst oder einem anderen zur Folge, ist das Erfolgsdelikt vollendet. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (anstelle vieler: MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 20-23 zu Art. 146 StGB; STEFAN TRECH- SEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 14-29 zu Art. 146 StGB).

In subjektiver Hinsicht handelt es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Vorsatzdelikt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Im Übrigen muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (anstelle vieler: MRÁZ/BAUM- GARTNER, a.a.O., N 24 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 31 zu Art. 146 StGB).

4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sowohl das betrügerische Ge- schäftskonstrukt mit den konkreten Geldflüssen sowie die Tathypothese und die im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässigen Handlungen von B.__ ausführlich und nachvollziehbar er- läutert. Dabei wurde auf die relevante Beweislage eingegangen und es sind die jeweils ein- schlägigen Aktenstellen konkret genannt worden. Diesen Ausführungen (vorne E. 4.1; ange- fochtene Verfügung E. 2 S. 8-10, E. 4 S. 10-12 mit Aktenverweisen) schliesst sich die Be- schwerdeinstanz vollumfänglich und vorbehaltlos an, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer äussert diesbezüglich in der Beschwerde vom 30. Januar 2023 bloss generell gehaltene, appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1 S. 7-9). Er begnügt sich damit, den Konnex und die Tatbestandsmässigkeit der von der Staats- anwaltschaft erwogenen Anlasstat (Betrug B.__) in allgemeiner Form zu bestreiten. Eine ei- gentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder der Beweislage findet

sich in der Beschwerdeschrift nicht. Verweise auf Beweis- oder Aktenstücke, die diesen ab- weichenden Standpunkt unterstützten, fehlen in dieser gänzlich. Ein Anfechtungsgrund, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, ist damit nicht rechtsgenüglich dargelegt bzw. kommt der Beschwerdeführer seiner Begrün- dungspflicht (vorne E. 1.2; Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO) damit in diesem Punkt nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erübrigt sich eine in- haltliche Prüfung der angefochtenen Verfügung.

Mit Blick auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 30. Januar 2023 auch zur angeblich fehlenden Arglist mit keinem Wort äusserte, obschon die Staatsanwalt- schaft das Tatsachenfundament und die Tatbestandsmässigkeit des gewerbsmässigen Betru- ges (und damit die Arglist) in der angefochtenen Verfügung geprüft, erläutert und bejaht hatte (vgl. insb. angefochtene Verfügung E. 2.2 S. 10 sowie E. 4.2-4.7 S. 10-12).

4.5 Die Pauschaleinwände des Beschwerdeführers wären indes auch inhaltlich unbegründet:

4.5.1

4.5.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass sich B.__ als Vertreter und Bevoll- mächtigter der I.__ ausgab (s. bspw. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7 0019) und den Geschä- digten beim Anbahnen der Investitionen zugesichert wurde, sie könnten via I.__ an einem ex- klusiven Investitionsprogramm teilnehmen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018; act. 16.6.2 0070). Das Gesamtvolumen des Projekts betrage USD 100 Mio. (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0018). B.__ gab an, das Programm sei von den schweizerischen und amerikanischen Behörden genehmigt und er sei in der Schweiz zugelassen, diese Art von Geschäften zu tätigen. Zum «Beweis» seiner Berechtigung legte B.__ den geschädigten Ehe- leuten L.__ («Geschädigte L.__») ein schriftliches Dokument vor, aus dem sich diese Bewilli- gung ergebe (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0018). Den Geschädigten L.__ wurde angege- ben, das Geld werde von einer schweizerischen Bank verwaltet und das Programm sei be- hördlich beaufsichtigt bzw. reguliert (STA-act. A2N 10 28-29 act. 13.2 0016, 0018) und es sei mit einer hohen Rendite zu rechnen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018, 0020). Die Anlage sei während der Laufzeit sicher und es könne jederzeit die Rückzahlung verlangt werden, weil das Geld auf einem Treuhandkonto für sie verwahrt werde (STA-Nr. A2N

10 28-29 act. 12.9 0022-0023; act. 13.2 0018). Beim Treuhandkonto handle es sich um ein «Non-Depletion»-Konto, auf das lediglich Gelder zu-, aber nicht abfliessen könnten (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Deswegen hätten die Investoren jederzeit Kontrolle über ihre Investition (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0019; act. 16.7 0030-0040). Den Geschädigten wurde dabei ein umfassendes «Zulassungsverfahren» vorgespielt, bei wel- chem sie u.a. Kopien der Reisepässe, Referenzschreiben der Hausbank sowie Vermögens- nachweise einreichen und vorgängig für persönliche Gespräche nach Genf reisen mussten. In diesem Verfahren werde angeblich geprüft, ob sie sich überhaupt am Investitionsprogramm beteiligen dürften (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0016-0017). Die Geschädigten liessen sich zudem vertraglich zusichern, dass vor jeder Vermögensanlage eine Berichterstattung durch B.__/I.__ und gemeinsame Beschlussfassung aller Investoren erfolge (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Im schriftlich abgeschlossenen Joint-Venture-Agreement vom 28. April 2008 mit B.__ (für die I.__ handelnd) erklärte dieser ausdrücklich, über das notwendige Netzwerk, Erfahrung und Ressourcen zur Umsetzung des Investitionsprojekts zu verfügen (Präambel). Neben einem bedingten Rücktrittsrecht (Ziff. 2.5) wurde dem Geschädigten darin zugesichert, seine Gelder würde legal sowie sicher investiert (Ziffn. 2.1-2.3) und ihm werde umgehend so- wie umfassend Bericht erstattet (Ziff. 2.4; STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7 0030-0040). So in- formierte B.__ die Geschädigten L.__ denn auch fortlaufend über die – angeblichen – Entwick- lungen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0040 ff.).

Sodann wurde bei einem Treffen am 21. Januar 2008 eine vorgebliche ausserordentliche Ge- neralversammlung von I.__ durchgeführt, an welcher die Geschädigten L.__ zu «Corporate Project Officer» der I.__ gewählt wurden (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018-0019, 0030-0031; act. 16.6.1 0016-0017; act. 16.7 0024-0026). Diese «Versammlung» und die gefassten «Beschlüsse» wurde protokollarisch begleitet bzw. festgehalten (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0019). Im Nachgang bekräftige B.__, sie seien damit Teil der Ge- schäftsleitung («board of directors of the company»; STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0034- 0035). Die Geschädigten L.__ fühlten sich dabei aufgrund der angeblichen, schriftlich ausge- wiesenen Zulassung von B.__ für solche Geschäfte und den Zusicherungen eines ihnen be- kannten Finanzberaters, welche den Kontakt zur I.__ vermittelt hatte und gemäss dem es sich nicht um dessen erstes Geschäft mit B.__/I.__ dieser Art handle, sicher (STA-Nr. A2N 10 28- 29 act. 13.2 0019). Beim Geschädigten M.__ kam der Kontakt mit B.__/I.__ via die mutmass- lich mit der J.__ verbundenen Personen U.__ und U1.__ zustande (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021). Der Geschädigte M.__ stellte im Zusammenhang mit dem Investitionspro- gramm eigene Nachforschungen bei Inkassoinstituten, im Internet und beim Leiter der privaten

Vermögensverwaltung eines Bankinstituts sowie bei einem Hedge Fund Manager betreffend drei Beteiligte (U.__, U1.__ und ein Dritter) an. Diese ergaben, dass es sich um schuldenfreie Personen aus gutem Hause handle und man diesen Vertrauen könne. Über B.__ stellte er keine separate Nachforschungen an, glaubte aber, er sei eine tüchtige Person, weil er mit den vorerwähnt abgeklärten Personen verbunden war (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0022- 0023).

Zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 erfolgten sodann die entsprechenden Einzahlungen (vgl. vorne E. 4.1.1). Der Geschädigte M.__ erkundigte sich nach der ersten Einzahlung (Februar 2008) in regelmässigen Abständen beim Bankinstitut über das Vorhan- densein der Vermögenswerte auf dem I.__-Konto, was ihm bestätigt wurde. Dessen weitere Einzahlungen zugunsten der I.__ (bis im Mai 2008) wurden erst daraufhin ausgelöst (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Nachdem die Geschädigten L.__ im Mai 2008 erfolglos eine Rückzahlung ihres Geldes zu erwirken versuchten, wovon der Geschädigte M.__ erfuhr, wurde diesem vom selben Bankinstitut nunmehr keine Auskunft mehr erteilt bzw. der Zugang zu den Kontosauszügen von I.__ verweigert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Noch am 3. Juni 2008, als die I.__-Konti bereits weitgehend leer waren, schrieb B.__ den Geschädigten L.__ von der Investition, die zu diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten sei, dass sie wahr- scheinlich nicht mehr gestoppt werden könne (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0023). Diese und deren Rückforderungsbemühungen wurden zudem über mehrere Monate hinweg mit und an Treffen in Genf, London, Chiasso, Hergiswil und Mailand sowie per E-Mail wie auch telefo- nisch hingehalten, u.a. auch von B.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0022 ff. und 0041 ff.). Am 9. Juli 2008 bestätigte B.__ den Geschädigten L.__ nochmals schriftlich, dass die Gelder vorhanden seien (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.6.2 0074) und er umgehend die Rückerstat- tung ihrer Gelder veranlassen werde (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0068), was bekanntlich – trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. zuletzt: STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7.1 0024) – nicht geschah.

Zuletzt ist in tatsächlicher Hinsicht ebenso erstellt, dass es keine Hinweise auf die Existenz des von B.__ gegenüber den Geschädigten beschriebenen Investitionsprogramms gibt bzw. die I.__ nicht in ein solches involviert war. Einzige Gut- und Lastschriften waren einerseits die Einzahlungen der Geschädigten, andererseits die Auszahlungen an die mutmassliche Täter- schaft (vgl. vorne E. 4.1.1).

4.5.1.2 Unter diesen Umständen ist betreffend B.__ von einem tatbestandsmässigen Betrug (Art. 146 StGB) auszugehen:

Im Zuge dieser von Grund auf fingierten Investitionsmöglichkeit inklusive dem «Zulassungs- verfahren» wurden den Geschädigten zahlreiche Tatsachen vorgespiegelt, die allesamt wahr- heitswidrig waren. So gibt es keine Belege oder konkreten Anhaltspunkte dafür, dass über- haupt ein Investitionsprogramm existierte, geschweige denn ein rentables und behördlich in den USA sowie in der Schweiz genehmigtes. Ebenso unzutreffend waren die Behauptungen, wonach er, B.__, in der Schweiz über eine spezielle behördliche Bewilligung verfüge, die In- vestoren jederzeitig eine Rückzahlung erwirken könnten, die Gelder auf einem «Non-Deple- tion»-Konto verwahrt würden und einer der Geschädigten eine offizielle Geschäftsleitungs- funktion bei der I.__ als «Corporate Project Officer» innehabe. Auch die fortlaufende Bericht- erstattung B.__s über die frei erfundenen Entwicklungen (und eine spätere Zusicherung, die Gelder seien noch vorhanden) war wahrheitswidrig. Das Investitionsprojekt der I.__ war pure Fiktion und ein einziges Lügengebäude, bestehend aus zahlreichen, raffiniert aufeinander ab- gestimmten Lügen.

B.__ behalf sich dabei nicht bloss einfacher Falschangaben. Mittels besonderer Vorkehren war er bemüht, einerseits dem Investitionsprojekt einen offiziellen, seriösen Anstrich zu ver- schaffen. Andererseits versuchte er hiermit die Geschädigten davon abzuhalten, Nachfor- schungen über sich oder sein angebliches Projekt anzustellen. So verwendete er mutmasslich gefälschte Urkunden (Vorlage eines angeblich amtlichen Dokuments, gemäss dem er über die Bewilligung verfüge, in der Schweiz diese Art von Geschäften zu tätigen) und hielt eine an- geblich offizielle «Versammlung» ab. Wohl um einen offiziellen Anschein zu vermitteln, wurde über diese und die darin gefassten «Beschlüsse» denn auch Protokoll geführt. Hinzu kam die Inszenierung eines langandauernden, umfassenden Zulassungsprogrammes. Damit wurde bei den Geschädigten der Anschein erweckt, sie – und nicht B.__ bzw. die I.__ – seien es, die der Überprüfung bedürften. Mit diesem Kniff wurde durch B.__ bei der Anbahnung der Ge- schäftsbeziehung ein besonderes Gefälle zwischen den Geschädigten und ihm geschaffen, welche erstere davon abhielt allzu umfassende Abklärungen über ihn als ihren möglichen Ge- schäftspartner zu tätigen. Die (täuschenden) Vorkehren von B.__ waren geplant und umfas- send, mithin geeignet selbst kritische Opfer zu täuschen. Daneben fand die Vermittlung zwi- schen Geschädigten und Schädiger jeweils über Drittpersonen statt, zu denen die Geschädig- ten entweder über ein besonderes Vertrauensverhältnis verfügten (L.__) oder über welche die Geschädigten vor der Investition Nachforschungen tätigten, die zu keinen Bedenken Anlass

gaben (M.__). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Opfer B.__ gera- dezu leichtfertig vertrauen sowie ihr Geld investieren. Die Vorgehensweise bzw. die Täu- schungshandlung(en) B.__s waren demzufolge arglistiger Natur.

Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben und unter der irrigen Annahme, ihr Geld werde in einem lukrativen, sicheren Investitionsprogramm angelegt, zahlten die Geschädigten einen insgesamten Betrag USD 3.4 Mio. auf ein Konto der I.__ ein (Vermögensdisposition), ohne dass sie hierfür etwas erhielten (Vermögensschaden). Vielmehr flossen diese eigentlich zu investierenden Gelder bestimmungswidrig und gegenleistungslos – direkt oder über Umwege – an die beschuldigten Personen (unrechtmässige Bereicherung). Von einer Bereicherungs- sowie Schädigungsabsicht und einem Vorsatz B.__s ist dabei aufgrund der äusseren Um- stände auszugehen. Schliesslich lagen dem Projekt I.__ offenbar nie konkrete Pläne und eine geschäftsmässige Legitimität zugrunde, sondern war dieses von Beginn dahingehend ausge- richtet, potentielle Investoren zu täuschen sowie zu schädigen und sich dabei selbst zu berei- chern. Zweifelsohne sind die Handlungen B.__s demzufolge als objektiv und subjektiv tatbe- standsmässig zu betrachten, auch wenn er dafür infolge unbekannten Aufenthalts strafrecht- lich nie belangt hat werden können.

4.5.2 Ebenso ohne Anhalt ist der Einwand, es fehle an einem nachweisbaren Zusammenhang zwi- schen den Straftaten und den von ihm empfangenen EUR 200'000.–. Die Staatsanwaltschaft hat den Geldfluss ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (s. vorne E. 4.1.1): Ausgangs- punkt bilden die Einzahlungen der Geschädigten von USD 3.4 Mio. zwischen dem 7. Februar 8.1.002.01.03 0001, BO1-8.1.002.01.03 0024). Von dort wurden die Gelder an private Konti BO2-8.1.005.01.02 0001, BO1-8.1.002.01.03 0002). Gestützt auf die Bankunterlagen kann ausgeschlossen werden, dass dabei auf den Konti von C.__ eine Vermischung mit anderen Vermögenswerten stattgefunden hat. Ab den Konti von C.__ landeten – überwiesen in zwei Tranchen am 2. Juni 2008 (USD 2'000'000.–) respektive am 31. Juli 2008 (USD 50'000.–) – noch verbleibende USD 2'050'000.– auf einem Konto der P.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2-8.1.004.01.01 0001-0002). Davon überwies sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 eine Teilsumme von EUR 200'000.– schlussendlich auf sein Privatkonto bei der Credit Suisse, mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2- 8.1.006.01.03 0001, BO1-8.1.004.01.E 0063). Die pauschale Behauptung des

Beschwerdeführers, der Nachweis deliktischer Herkunft sei nicht erbracht, weshalb anzuneh- men sei, die Gelder stammten aus legalen Mitteln, lässt sich somit nachweislich entkräften. Der Konnex zwischen den von den Betrugsopfern einbezahlten Geldern, das heisst dem I.__- Betrug, und den vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– ist damit erstellt.

4.5.3 Dem von der Staatsanwaltschaft festgestellten Umstand, dass die von der J.__ in den I.__- Betrug investierten Summe ihrerseits aus einem gewerbsmässigen Betrug stammte, salopp gesprochen «vorkontaminiert» war, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wäre mit Blick auf die Akten (s. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 11.3.1 0040 ff.) aber ebenfalls zu- treffend.

5.

5.1

5.1.1 Einziehungen (E. 14-16 17.1) Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der gesamte Saldo der Kundenbeziehung Stammnum- mer __ bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf C.__ (angefochtene Verfügung E. 14 S. 19 f.), EUR 50'000.– auf der Kundenbeziehung Stammnummer __ bei der Banca Raiffeisen del Moesano società cooperativa, lautend auf C.__ (angefochtene Verfügung E. 15 S. 20 f.) sowie der Saldo des EUR-Kontos CH__ bei der Banca Popolare die Sondrio (Suisse) SA, lautend auf E.__ (angefochtene Verfügung E. 16 S. 21) seien einzuziehen. Abgesehen von diesen Vermögenswerten habe von den insgesamt USD 3'400'000.–, welche durch die Straf- taten zum Nachteil der Geschädigten erlangt worden seien, keine Vermögenswerte (auch keine Surrogate davon) mehr beschlagnahmt werden können. In diesen Umfang seien die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, sodass die Voraussetzun- gen für die Festsetzung einer Ersatzforderung erfüllt seien («die nicht mehr vorhandenen Ver- mögenswerte»; angefochtene Verfügung E. 17.1 S. 21).

5.1.2 Ersatzforderung Beschwerdeführer (E. 20) Dem Beschwerdeführer seien nicht mehr vorhandene Vermögenswerte im Umfang von EUR 200'000.– am 13. Juni 2008 zugekommen, indem er diesen Betrag vom Konto __ der P.__ auf sein Privatkonto __ übertragen habe (angefochtene Verfügung E. 20.1 S. 28).

Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ausge- sagt, er habe sein Konto __ als Treuhandkonto für die Mitgesellschafter und Anteilsinhaber

der P.__ unterhalten, also für D.__, E.__, F.__ und H.__. Er habe dieses Konto für Vorauszah- lungen von Auslagen und sonstigen Kosten verwendet, die mit den Tätigkeiten dieser Mitge- sellschafter der P.__ verbunden gewesen seien. Dazu habe er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Kontoauszug dieses Kontos übergeben, auf welchem er handschriftlich die angeblichen Verwendungen aufgeschrieben hatte. Weiter habe er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin eine Liste mit angehängten Beilagen (Belegen) übergeben, auf welcher er angebliche Vorleistungen vermerkt hatte, welche ihm gemäss seiner eigenen Aussage vom genannten Konto __ wieder zurückbezahlt worden seien. Gemäss dieser Liste wolle der Be- schwerdeführer Vorleistungen von total EUR 167'185.90 erbracht haben, zusätzlich zu «Vor- kosten für P.__ (nicht verrechnet!)» von total EUR 45'500.00. Sinngemäss habe er damit gel- tend gemacht, die Gelder nicht für sich selbst verwendet bzw. selbst «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» getragen zu haben, die den Wert des Empfangenen insgesamt übersteigen wür- den. Die der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergebene Liste habe dabei wie folgt ausgesehen (angefochtene Verfügung E. 20.2 S. 28 f.):

[…]

Diese Liste sei auch bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt wor- den. Sie sei bei ihm zu Hause zusammen mit Belegen in einem Sichtmäppchen abgelegt ge- wesen. Es handle sich um weit umfangreichere Belege, als der Beschwerdeführer der Staats- anwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe. Aus diesen Belegen (bzw. insbesondere aus dem Vergleich zu denjenigen Belegen, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Belege, die er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, zuvor zu einem grossen Teil abge- ändert bzw. retuschiert habe. Die oben dargestellte Liste, welche der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2008 der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe, habe der Beschwerdeführer erwiesenermassen erst am 8. Dezember 2008 erstellt und am 18. Dezember 2008 (einen Tag vor der Einvernahme) ausgedruckt. Entsprechend sei erstellt, dass er diese Liste spezifisch für die Verwendung gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Tessin erstellt habe (angefochtene Verfügung E. 20.3 S. 29 f.).

Das Beweisergebnis zeige klar, für welche Teile der erhaltenen EUR 200'000.– der Beschwer- deführer keine Gegenleistung erbracht habe. Für diese Teile fehle es an einem Ausschluss- grund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Darauf werde nachfolgend noch eingegangen. Bei anderen geltend gemachten Verwendungen sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien (angefochtene Verfügung E. 20.4 S. 30). Durch das Beweisergebnis sei

erstellt, dass nachfolgende angebliche «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» auf der Liste gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien, soweit sie überhaupt existiert hätten:

− Den geltend gemachten «Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» in geltend gemachter Höhe von EUR 5'333.– habe in Tat und Wahrheit nicht der Beschwerdeführer, sondern die V.__ von deren Konto geleistet. Der Beleg, den der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, ent- spreche dem beschlagnahmten Originalbeleg; allerdings seien auf ersterem offenkundig der Briefkopf der V.__ sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der V.__ wegretouchiert worden;

− Für den geltend gemachten «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» habe der Be- schwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einzig eine handgeschriebene Quittung vom 7. März 2008 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.–, da keine Euro» vorge- legt. Dem Schriftbild nach sei diese Quittung von H.__ unterschrieben. Eine entsprechende Barauszahlungsquittung einer Bank habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin nicht vorgelegt. Bei der späteren Hausdurchsuchung sei jedoch ein Barauszahlungsbeleg vom gleichen Tag (7. März 2008) über Fr. 3'200.– beschlagnahmt worden, ebenfalls unterschrieben von H.__. Das entsprechende Geld sei vom Konto __ der V.__ abgehoben worden und habe entsprechend von dieser Gesellschaft, und nicht vom Beschwerdeführer gestammt. Somit sei dieser Betrag auch nicht als Minderung der gegen den Beschwerdeführer zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen;

− Für die geltend gemachten Positionen «Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung)» sowie «Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.–» von EUR 5'000.– und EUR 1'333.– habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von H.__ vorgelegt, wobei die Kontoangaben offenkundig mit Tipp-Ex wegretouchiert worden seien. Der Originalbeleg sei indessen beschlagnahmt worden, und beweise, dass diese Beträge vom Konto __ mit der Rubrikbezeichnung «V3.__» stamm- ten. Aus dem bereits eingestellten Verfahren STA-Nr. A2N 10 23 sei bekannt, dass einzige wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die V3.__ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren denn auch selbst geltend gemacht, er habe dieses Konto aus- schliesslich für die V3.__ geführt. Entsprechend habe die behaupteten «Vorbezüge» von H.__ jedenfalls nicht der Beschwerdeführer bezahlt, so dass sie nicht als Minderung der gegen ihn zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen seien;

− Die geltend gemachte Position «Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest» von geltend gemachten EUR 5'000.– könne nicht als Minderung der zu verlegenden

Ersatzforderung berücksichtigt werden. Denn diese Zahlung habe in Tat und Wahrheit gar nicht er selbst, sondern die V2.__ geleistet. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin habe der Beschwerdeführer nur eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking ohne er- sichtlichen Absender übergeben. Der Originalbeleg sei später im Zuge der Hausdurchsu- chung sichergestellt worden und zeige, dass der Kontoinhaber im Beleg, welcher der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben worden sei, wegretouchiert worden sei. Bei der Kontoinhaberin habe es sich um die V2.__, nicht um den Beschwerdeführer ge- handelt. Der Kantonspolizei Nidwalden habe der Beschwerdeführer später auch noch die entsprechende Belastungsanzeige der damaligen Raiffeisenbank Region Stans überge- ben. Aber auch auf dieser Belastungsanzeige sei der Name der Kontoinhaberin V2.__ so- wie das entsprechende Konto wegretouchiert worden, wie der später beschlagnahmte Ori- ginalbeleg beweise;

− Für die beiden geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quit- tung 13.06.08)» von EUR 1'000.–, habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin nur zwei handgeschriebene Quittungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgehe, von wem die quittierten Beträge stammten. Mehr oder Anderes als diese bei- den handgeschriebenen Quittungen sei auch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht si- chergestellt worden. Auf den bekannten Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers zu Banken würden sich jedenfalls nirgends Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen beiden Quittungen passen würden. Entsprechend würden unüber- windliche Zweifel daran bestehen, dass die quittierten «Vorauszahlungen» vom Beschwer- deführer stammten. Damit fielen diese Beträge als Minderung der zu verlegenden Ersatz- forderung ausser Betracht;

− Die geltend gemachte Position «Überweisung an V.__ (30.07.08)» im Betrag von EUR 10'000.– betreffe eine Überweisung vom Konto __ vom Beschwerdeführer an die V.__ vom genannten Datum, wobei er als Überweisungszweck «Aktionärszahlung (temporär)» an- gegeben habe. Damit scheine diese Zahlung aber gerade keine Verwendung im Auftrag oder zu Gunsten der P.__ gewesen zu sein, sondern schlicht eine Aktionärszahlung an die V.__. Bei der Bemessung der zu verlegenden Ersatzforderung falle diese Zahlung somit ausser Betracht;

− Die beiden geltend gemachten Positionen «Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.08)» von angeblich EUR 70'000.– sowie «Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.08)» von angeblich EUR 15'150.– seien ebenso wenig als Minderung der zu verlegenden

Ersatzforderung zu berücksichtigen. In Tat und Wahrheit habe H.__ unter diesen Positio- nen nur EUR 70'000.–, und nicht separat noch EUR 15'150.– erhalten. Dieses Geld habe er zudem weder unter rechtlichen noch unter tatsächlichen Gesichtspunkten vom Be- schwerdeführer erhalten. Vertraglich habe diese Auszahlung offenbar auf einem Darle- hensvertrag zwischen H.__ als Darlehensnehmer und der V1.__ als Darlehensgeberin ba- siert. Das entsprechende, H.__ übergebene Bargeld habe im Umfang von EUR 55'000.– vom Konto __ der V1.__ bei der UBS AG, und im Umfang der restlichen EUR 15'000.– vom Konto __ der P.__ bei der Credit Suisse gestammt. Später habe der Beschwerdefüh- rer die Rückzahlung des Darlehens von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der

− Betreffend sämtliche behauptete «Vorkosten für P.__ (nicht verrechnet!)», bestehend aus angeblichen Kosten von EUR 30'000.– für Übernahme der Aktienanteile, EUR 7'500.– für «Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten» sowie EUR 8'000.– für «Büro-, Infrastrukturkosten Hergiswil» werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwie- sen, welche den Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Er- satzforderung konsequent ablehne und das Bruttoprinzip anwende. Hinzu komme, dass die fraglichen Kosten in Tat und Wahrheit viel tiefer gewesen und zu einem schönen Teil gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien: Wer genau Käufer der Anteile der P.__ gewesen sei, ergebe sich aus dem Beweisergebnis nicht zweifelsfrei, aber der Kaufpreis für die Aktiengesamtheit dieser Gesellschaft habe nicht EUR 30'000.–, sondern lediglich Fr. 3'000.– betragen. Auch die Kosten für sämtliche handelsregisterrechtlichen Vorgänge der P.__ hätten in Tat und Wahrheit einen Bruchteil dessen betragen, was der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend ge- macht habe. Zudem seien diese bewiesenermassen nicht von ihm, sondern von der W.__ bezahlt, und von dieser auch als Aufwand verbucht worden. Konkrete «Büro-, Infrastruk- turkosten Hergiswil» seien aus den Akten nirgends ersichtlich, und selbst wenn es sie ge- geben hätte, sei nicht ersichtlich, warum sie beim Beschwerdeführer angefallen sein soll- ten. Denn Domizilgeber der P.__ sei die W.__ gewesen, und nicht der Beschwerdeführer persönlich (angefochtene Verfügung E. 20.5 S. 30-32).

Bei den nachfolgenden Verwendungen auf der Liste, die der Beschwerdeführer der Staatsan- waltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien:

− Erstellt sei, dass er am 9. Juli 2008 von seinem Konto __ EUR 30'000.– wieder an die P.__ auf deren Konto __ überwiesen habe. Die Überweisung sei zwar mit dem Zahlungszweck «Aktionärsdarlehen» versehen worden, aber es sei nicht ersichtlich, dass dieses Geld in der Folge wieder an den Beschwerdeführer zurückgeflossen wäre. Damit verhalte es sich im Ergebnis zumindest faktisch so, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen EUR 200'000.– im Umfang dieser EUR 30'000.– wieder an die P.__ zurückbezahlt habe, wobei er auf deren weitere Verwendung erwiesenermassen keinen Einfluss mehr genommen habe. Entsprechend sei diese Zahlung an die P.__ bei der Berechnung der Ersatzforde- rung von den erhaltenen EUR 200'000.– in Abzug zu bringen;

− Betreffend die geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 30.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Air- port» von Fr. 4'649.78, «Vorauszahlung an H.__ (Quittung 11.07.08)» von EUR 664.94, «Vorbezug Reisespesen (Quittung 25.07.08)» von EUR 4'306.58 und «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung v. 22.8.08)» von EUR 1'500.– liege je ein Barauszah- lungsbeleg der Credit Suisse für das Konto __ vor, wobei diese Barauszahlungsbelege unterschriftlich quittiert seien – soweit ersichtlich von den Empfängern, die der Beschwer- deführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend gemacht habe. Der Hintergrund dieser Auszahlungen sei nicht oder nur oberflächlich bekannt. Dass die fraglichen, in den vorliegenden Sachverhalt bekanntermassen involvierten Personen die entsprechenden Beträge quittiert hätten, sei aber ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die fraglichen Beträge letztlich ihnen, und nicht dem Beschwerdeführer zugekommen seien (angefochtene Verfügung E. 20.6 S. 32).

Im erwogenen Umfang fehle es an einer Gegenleistung des Beschwerdeführers für die erhal- tenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (angefochtene Verfügung E. 20.7 S. 32).

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft erblicke in den Mittelverwendun- gen (Barbezüge von EUR 93'072.90; Maestro-Bezüge von EUR 3'375.82) einen Vermögens- zufluss zu seinen Gunsten. Sie werfe ihm ohne beweismässige Unterlegung vor, die zugeflos- senen Mittel im sechsstelligen Umfang für sich selbst verwendet zu haben. Im Einzelnen:

− Er sei in Bezug auf die streitgegenständliche Mittelverwendung lediglich ausführendes Or- gan gewesen. Er habe sich nicht persönlich bereichert. Zwar laute das Konto-Nr. __ auf ihn. Es handle sich aber um ein Treuhandkonto, das seiner Zwecksetzung entsprechend

verwendet werde. Er habe nach fünfzehn Jahren nicht mehr Detailwissen zu jeder einzel- nen Transaktion. Er könne aber mit Sicherheit sagen, dass er sämtliche Mittelverwendun- gen auftragsgemäss ausgeführt habe;

− Indem ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe, er habe übergebene Belege zum Teil abge- ändert bzw. retouchiert, werde die Unschuldsvermutung verletzt;

− Es möge sein, dass ein Teil der in der Liste aufgeführten Zahlungen formell durch ein an- deres Rechtssubjekt ausgeführt worden sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass der entsprechenden Mittelverwendung keine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Über welches Subjekt respektive von welchem Konto eine Transaktion ausgeführt werde, sei seine Sache gewesen. Entscheidend sei, dass er die fraglichen Mittel nicht für sich selbst verwendet habe;

− Obwohl er nach fünfzehn Jahren nicht mehr im Detail zu den einzelnen Transaktionen Angaben machen könne, nehme er trotzdem im Einzelnen Stellung:

• Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00) Umfang und Zweck der Zahlung sei mit den Belegen und den Empfängerunterschriften belegt. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen.

• Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08) Die unterzeichnete Barquittung für Reisekosten nach Österreich, welche er privat am 5. März 2008 quittieren lassen habe, sei korrekt. Die erwähnte Auszahlung und Bankquittung vom 7. März 2008 habe mit der Sache nichts zu tun.

• Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung) und Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.00 Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schlies- sen.

• Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schlies- sen.

• Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08) und Vorauszahlung Auf- Für die beanstandeten geleisteten Zahlungen vom 12./13. Juni 2009 lägen zwei hand- geschriebene Quittungen vor. Der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht.

• Überweisung an V.__ (30.07.08) Hierbei handle es sich um eine seinerzeit von den Aktionären angeordnete Überwei- sung von EUR 10'000.– (Aktionärszahlung) an die V.__. Er habe auftragsgemäss für die P.__ gehandelt und aus der Transaktion keinen Vermögensvorteil für sich erzielt.

• Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.2008) und Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.2008) Die ausbezahlten Darlehen an H.__ von EUR 75'150.– seien bestätigt und belegt. An die Einzelheiten könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Er habe auf den Vertrag gepocht. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen.

• Vorkosten von P.__ (nicht verrechnet) Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Forderung von EUR 45'000.–, die im Vorfeld mündlich, pauschal vereinbart worden seien, um Kosten der eigentlichen Straf- tat handle. Es handle sich um völlig übliche Ansätze. Aus dem Umstand, dass die Zah- lung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine feh- lende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen;

Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kom- men könne, dass er aus der angeblich begangenen Straftat einen Vermögensvorteil von Fr. 153'878.70 erzielt haben solle (Beschwerde Ziff. 4.2 S. 9-14).

5.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden. Voraussetzung für eine Einziehung/Ersatzforderung ist namentlich das Vorhandensein eines Vermögensvorteils (vorne E. 4.3.1). Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten zudem dann ausgeschlossen, wenn er für die Vermögens- werte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Keine Gegen- leistung ist die Verpflichtung, den Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 13 zu Art. 70 StGB)

5.4 Wie dargelegt, sind dem Beschwerdeführer infolge des I.__-Betrugs EUR 200'000.– zugeflos- sen (vorne E. 4). Zu klären ist, in welchem Umfang es an einer Gegenleistung des Beschwer- deführers für die erhaltenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB fehlt.

Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, die Staatsanwaltschaft verletze die Unschuldsver- mutung (Art. 10 Abs. 1 StPO): Diese gilt im Einziehungsrecht nicht. Wohl hat die Staatsanwalt- schaft hier sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung respektive die Begründung der Ersatzforderung zu beweisen. Behauptet der Beschwerdeführer nun der Einziehung entge- genstehende Tatsachen, muss er bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2). Dieser legte der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin anläss- lich der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 denn auch eine detaillierte Liste mit Belegen auf; die am 13. Juni 2008 überwiesene Summe von EUR 200'000.– habe der «Rückzahlung von Vorleistungen, Mandate und Verwendung und Auftrag der P.__», Auftraggeber D.__, VR und F.__, General Manager, H.__, Mitaktionär, gedient. Schon unbegründet ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er könne nach fünfzehn Jahren keine Detailangaben mehr zu den einzelnen Transaktionen machen. Das muss er nicht, nachdem er sich dazu bereits im Dezember 2008, rund ein halbes Jahr nach Erhalt der EUR 200'0000.–, hat äussern können und im Einzelnen geäussert hat. Was die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung geltend gemachten Positionen betrifft, erachtete es die Staatsanwaltschaft als erstellt oder zumindest plausibel, dass folgende letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen sind:

• EUR 30'000.– Rückzahlung vom 9. Juli 2008 an die P.__ • EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 30.06.08)» • EUR 4'649.78 «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Airport» • EUR 664.94 «Vorauszahlung an H.__ (Quittung 11.07.08)» • EUR 4'306.58 «Vorbezug Reisespesen (Quittung 25.07.08)» • EUR 1'500.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung v. 22.8.08)»

Dies ist unbestritten. Die entsprechenden Positionen im Gesamtumfang von EUR 46'121.30 sind bei der Festlegung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen. Strittig sind aber die weiteren Positionen:

EUR 5'333.– «Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessins einen Beleg auflegte, auf welchem der Briefkopf der V.__ sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der V.__ wegretuschiert waren (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0061). Der Originalbeleg ohne Retu- schen konnte bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gefunden werden (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0149). Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass der den Strafverfolgungsbehörden aufgelegte Beleg irreführender Natur ist und das Bargeld für den geltend gemachten Ausgabenposten von EUR 5'333.– nicht von den dem Beschwerde- führer zugeflossenen EUR 200'000.– stammte, sondern effektiv von der V.__ bezahlt wurden. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerde- führers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

EUR 2'000.– «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für diesen Posten einzig eine von H.__ von Hand geschriebene Quittung vom 7. März 2009 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.00, da keine Euro» vorgelegt hat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0062). Woher das Bargeld stammte, war zunächst un- klar, weil der Beschwerdeführer keine entsprechende Barauszahlungsquittung vorweisen konnte. Bei der späteren Hausdurchsuchung wurde jedoch ein Barauszahlungsbeleg über Fr. 3'200.– vom gleichen Tag (7. März 2009) gefunden, ebenfalls unterschrieben von H.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0139). Aus diesem ergibt sich, dass der entsprechende Betrag vom Konto __ der V.__ abgehoben wurde. Der an H.__ überwiesene Betrag stammte entsprechend von dieser Gesellschaft und nicht vom Beschwerdeführer. Abgesehen von einer pauschalen Bestreitung der beiden begünstigten-, datum- und betragsmässig korrespondieren Belege, wendet der Beschwerdeführer nichts Handfestes gegen die staatsanwaltschaftliche Erwägung ein. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu brin- gen.

EUR 5'000.– «Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung)» EUR 1'333.– «Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.00» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für die EUR 5'000.– sowie EUR 1'333.– einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von H.__ vorgelegt hat. Die Kontoangaben sind auf diesem mit «Tipp-Ex» wegretuschiert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0063). Auch diesbezüglich hat bei der

späteren Hausdurchsuchung der Originalbeleg gefunden werden können, auf welchem das Konto (__) sowie die Rubrikbezeichnung (V3.__) ersichtlich ist (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0121). Aktenbekannt ist die wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die V3.__ (STA-Nr. A2N 10 23 act. 8.1.001.01.02 0001), was auch der Beschwerdeführer bestätigt hat (STA-Nr. A2N 10 23 act. 4.2.1 0011 f. dep. 10 ff.). Auch diese Vorbezüge wurden demnach nicht aus den dem Beschwerdeführer zugeflossenen EUR 200'000.–, sondern von einem sachfremden Bankkonto bezahlt. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begrün- dete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

EUR 5'000.– «Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer den Strafverfol- gungsbehörden diesbezüglich eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking sowie eine Be- lastungsanzeige übergab, wobei bei beiden Belegen der Absender nicht ersichtlich ist (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0064, 0115). Bei der späteren Hausdurchsuchung wurden die Ori- ginalbelege sichergestellt. Auf diesen ist die retuschierte Kontoinhaberin, die V2.__, ersichtlich (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0104, 0122). Damit ist erstellt, dass auch diese Zahlung nicht vom Beschwerdeführer geleistet wurde. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08)» EUR 1'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 13.06.2008)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft des Kantons Tessin für die beiden Positionen zwei handgeschriebene Quittungen ein- gereicht hat, aus welchen nicht hervorgeht, von wem die quittierten Beträge stammen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0065). Die Staatsanwaltschaft konnte in den bekannten Bankbe- ziehungen des Beschwerdeführers keine Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen Quittungen passten, was der Beschwerdeführer erst gar nicht bestreitet. So- weit er aber einwendet, es lägen zwei handgeschriebene Quittungen vor und der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht, überzeichnet er deren Aussagekraft. Neben der bereits erwähnten fehlenden Angabe des Zahlungspflichtigen bleibt auch schlicht unklar, was der da- rin als Zahlungsgrund erwähnte «Dienstleistungsauftrag» von Dr. U2.__ mit der P.__ zu tun hat. Auch dazu äussert sich der Beschwerdeführer hier nicht. Die Position ist bei der Festle- gung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

EUR 10'000.– «Überweisung an K.__ (30.07.08)» Abweichend von der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwer- deantwort vom 13. Februar 2023 aus, dass nach nochmaliger Prüfung des Beweisergebnisses nicht klar erstellt sei, inwieweit der Beschwerdeführer davon nach Weiterüberweisung der Summe von EUR 10'000.– noch profitiert habe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt begrün- det und gutzuheissen. Die Position ist somit bei der Festlegung der Ersatzforderung neu, zu- sätzlich in Abzug zu bringen.

EUR 70'000.– «Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.2008)» EUR 15'150.– «Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.2008)» Zutreffend identifizierte die Staatsanwaltschaft einen Darlehensvertrag zwischen der V1.__ als Darlehensgeberin und H.__ als Darlehensnehmer für den Betrag von EUR 70'000.– (nicht EUR 85'150.– [STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0604]), wobei das Bargeld dafür im Um- fang von EUR 55'000.– vom Konto __ (UBS AG) der V1.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0606) sowie im Umfang von EUR 15'000.– vom Konto __ (Credit Suisse) der P.__ stammte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0607-0609). Den Darlehensbetrag erhielt H.__ demnach nicht vom Beschwerdeführer respektive aus den diesem zugeflossenen EUR 200'000.–. Dafür spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer das Darlehen von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der V1.__ von H.__ zurückforderte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0611). Diesen Tatsachenumständen vermag der Beschwerdeführer nichts Handfestes entgegenzuhalten. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

EUR 45'500.– «Vorkosten von P.__ (nicht verrechnet)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend machte, es seien der P.__ «Vorkosten» von insgesamt EUR 45'500.– (Übernahme Aktienanteile: EUR 30'000.–; Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten EUR 7'500.–; Büro-Infrastrukturkosten Hergiswil Feb-Sept 2008 EUR 8'000.–) entstanden, die aus den EUR 200'000.– bezahlt worden seien. Belege für diese Ausgaben legte er keine auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer solche Kosten – sofern sie denn überhaupt angefallen sind – mit den ihm zu- gegangenen EUR 200'000.– bezahlt hat. Soweit diese Kosten effektiv nachweisbar sind, wur- den sie aber ohnehin von der W.__, der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers, bezahlt und als Aufwände verbucht (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0211-0228). Domizilgebe- rin war denn auch die W.__ und nicht der Beschwerdeführer persönlich (STA-Nr. A2N 10 28- 29 act. 4.2.3.16.2 0249-0253). Kaum nachvollziehbar und beweismässig nicht belegt ist die

(neue) Behauptung des Beschwerdeführers, es sei im Vorfeld eine mündliche Pauschale in der Höhe von EUR 45'000.– für sämtliche Kosten vereinbart worden. Ohnehin steht diese im Widerspruch zu seiner früheren Liste, in welcher er den Betrag von EUR 45'000.– noch in verschiedene, konkrete Kostenpunkte (Übernahme Aktienanteile; Umfirmierung, Zweck, Sta- tuten, Notar und HR-Kosten; Büro-Infrastrukturkosten Hergiswil Feb-Sept 2008) unterteilte. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung bereits aus diesen Gründen nicht in Abzug zu bringen. So oder anders diente die P.__ als Durchgangsgesellschaft für die «Aus- schüttung» eines Teils der Gelder aus dem I.__-Betrug. Die Auslagen für die Gründung und Domizilierung der P.__ sind damit als Auslagen des strafbaren Verhaltens zu betrachten. Auch deshalb sind sie bei der Bestimmung des unrechtmässigen Vermögensvorteils respektive der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

Demnach ist von den zugeflossenen EUR 200'000.– der Betrag von EUR 56'121.30 (EUR 46'121.30 [nicht mehr strittige Positionen] + EUR 10'000.– [noch strittige Positionen]) in Abzug zu bringen, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Gegenleistungen erbracht beziehungsweise namens/zugunsten der P.__ mutmasslich Zahlungen ausführte.

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und in diesem Beschwerde- verfahren vorgebrachten Einwände erlauben sich indes noch einige abschliessende Bemer- kungen: Zunächst scheint es geradezu bezeichnend, welchen Aufwand er als Verwaltungsrat – und damit als finanzverantwortliche Person (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 957 ff. OR) – betrieb, um die Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Vorgänge mittels retuschierter Belege zu erschweren. Dieser Umstand durfte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Fer- ner bringt der Beschwerdeführer zu Unrecht verschiedentlich vor, es spiele keine Rolle, dass er Zahlungen über (andere) juristische Personen abgewickelt habe. Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma W.__, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ein professionelles Treu- handgeschäft. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit in der einen oder anderen Form in zahlreiche Wirtschaftsstrafverfahren verwickelt ist, ist ge- richtsnotorisch. Seit Juni 2007 und während des Tatzeitraums des I.__-Betrugs gewährte der Beschwerdeführer der P.__ über seine Treuhandfirma Domizil (mit eigenen Geschäftsräum- lichkeiten) und amtete als deren einziger Verwaltungsrat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1-

11.1.6.1 0181 ff.). Gleiche Leistungen erbrachte er für andere juristische Personen. Es spricht Bände, wenn er sich nun dahingehend äussert, es habe ihm freigestanden, Zahlungen zu- gunsten der P.__ respektive deren Aktionäre über andere juristische Personen (bspw. V.__, V1.__, V2.__) abzuwickeln, für welche er ebenfalls als Verwaltungsrat und (mutmasslich) Treuhänder tätig war. Dem ist nicht so. Er ist den betreuten Gesellschaften je einzeln aus

Organ- und Auftragsrecht verpflichtet. Daraus folgt einerseits, dass die jeweiligen Gesell- schafts- und nicht die Aktionärsinteressen zu verfolgen sind; es sind nicht Zahlungen auszu- führen, bloss weil dies von einzelnen Aktionären der Gesellschaften verlangt wird. Anderer- seits ist es – zumindest ausserhalb von Konzernstrukturen – nicht erlaubt, der Liquidität und dem eigenen Gutdünken folgend ein Cash-Pooling zu betreiben, indem (Bar-) Zahlungen über Konti anderer, vom jeweiligen Geschäftsfall nicht betroffener Gesellschaften abgewickelt wer- den. Mit der fehlenden Sensibilität hinsichtlich der Unabhängigkeit einzelner Gesellschafts- sphären hat es aber nicht sein Bewenden. Gleichermassen gibt auch der beschwerdeführeri- sche Einwand, er habe die Privatkontobeziehung __ (Credit Suisse) bloss «treuhänderisch», als lediglich «ausführendes Organ» für die P.__ (respektive deren Aktionäre) unterhalten, zu Bemerkungen Anlass. Zunächst einmal steht das vom Beschwerdeführer beschriebene Rol- lenverständnis diametral zur gesetzlichen Konzeption des Verwaltungsrates. Dieser verfügt über weitgehende, ausschliessliche Verantwortlichkeiten in der Geschäftsführung, die im Kern gar unübertragbar sind (s. Art. 716 ff. OR). Als von der Generalversammlung der Aktionäre gewählter Verwaltungsrat der P.__ war er demnach nicht bloss «ausführendes Organ». Auch von einer lediglich treuhänderischen Geldverwaltung kann keine Rede sein: Sowohl die domi- zilgebende Treuhandfirma, die W.__, als auch die P.__ verfügen über je eigene Rechtsper- sönlichkeiten und haben ihren Sitz in der Schweiz. Es sind deshalb keinerlei Gründe oder geschäftsmässige Notwendigkeit für ein zusätzliches, auf den Beschwerdeführer privat laufen- des Treuhandkonto ersichtlich. Wäre mit den EUR 200'000.– tatsächlich bezweckt worden, Aufwände der P.__ zu decken, hätte dies ohne Weiteres über ein firmeneigenes (buchhalte- risch erfasstes) Konto gelöst werden können. Es bestand keinerlei Veranlassung, für das un- durchsichtige Setting mit einem privaten Treuhandkonto und der damit verbundenen Vermi- schung der Geschäfts- und Privatsphäre des Beschwerdeführers. Jedenfalls vermögen die Einwände keine ernsthaften Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Er- wägungen der Staatsanwaltschaft (s. vorne E. 5.1) zu begründen.

6.

6.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dem Beschwerdeführer habe es zudem am guten Glauben ge- mangelt:

− So habe er selbst ausgesagt, die Zahlungen an die Mitgesellschafter der P.__ seien ihm ungewöhnlich vorgekommen. Es seien die Mitgesellschafter gewesen, die ihm gesagt hät- ten, diese Auszahlungen an sie selbst hätten mit der Tätigkeit der P.__ zu tun, wobei sie

ihm aber nie einen Beleg über die Projekte der P.__ gezeigt hätten. Seine Aufgabe als Buchhalter der P.__ habe der Beschwerdeführer zudem nicht erfüllen können, weil ihm die Mitgesellschafter keine Informationen und auch keine Belege gegeben hätten. Einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der P.__ sei im fraglichen Zeitraum der Be- schwerdeführer gewesen, so dass die Verantwortung der Oberleitung der Gesellschaft so- wie deren Buchführung ihm selbst obliegen habe;

− Die Überweisung von USD 2'000'000.– von C.__ auf das Konto __ der P.__ habe der Be- schwerdeführer in einer polizeilichen Einvernahme als «Provisionszahlung, vermutlich von dem Geschäft Q.__» bezeichnet, während er auf der entsprechenden Gutschriftanzeige, die später beschlagnahmt worden sei, vermerkt habe, es handle sich um ein kurzfristiges Darlehen;

− Nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin inexistente Gegenleistungen fingiert und dazu sogar noch retouchierte Belege eingereicht habe, zeige, dass er gewusst habe, woher die der P.__ überwiesenen Mittel gestammt hätten bzw. dass ihm zumindest im Groben klar gewesen sei, dass sie deliktischen Ursprungs seien (angefochtene Verfügung E. 20.7 S. 32 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm das Wissen um eine irgendwie geartete delik- tische Herkunft der zugeflossenen Mittel nicht nachgewiesen werden. Er habe während seiner (treuhänderischen) Organstellung keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe der in die P.__ überwiesenen Gelder gehabt. Als er Kenntnis von den internen Streitigkeiten erhalten habe, habe er seine Tätigkeit und Zusammenarbeit sofort beendet (Beschwerde Ziff. 4.3 S. 14 f.).

6.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden (vorne E. 4.3.1).

Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten unter anderem dann ausge- schlossen, wenn er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Der Dritte muss im Zeitpunkt der Gegenleistung demnach gutgläubig sein, damit die Einziehung ausgeschlossen ist (KONOPATSCH, a.a.O., N 56 zu Art. 70 StGB). Ausreichend ist, wenn der Dritte beim Erwerb weiss oder annehmen muss, dass der Gegen- stand aus einer strafbaren Handlung stammt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O.,

N 12 zu Art. 70 StGB). Die Einziehung ist bereits dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Dritte beim Erwerb der betreffenden Vermögenswerte jedenfalls eine ungefähre Vorstellung von den Einziehungsgründen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2).

6.4 Wie bereits dargelegt (vorne E. 5.4), war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum einziger Ver- waltungsrat der P.__. Er verantwortete damit die Oberleitung der Gesellschaft und trug auch die Verantwortung für deren Finanzwesen. An der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gewusst, von welchen Konti die USD 2'050'000.– stammten. Die Anteilsinhaber der P.__ hätten ihm gesagt, das Geld diene dazu, ihre in der P.__ geplanten Projekte zu verwirklichen. Die ausgehenden Zahlungen hätten sich auf diese Geschäftstätigkeit bezogen. Diese Ausgangszahlungen hätten ihm zwar als un- gewöhnlich erschienen. Belege für die von der P.__ realisierten oder zu realisierenden Pro- jekte seien ihm nie gezeigt worden. Er sei der Treuhänder von F.__, H.__, D.__ und E.__ gewesen. In dieser Stellung sei er auch Geschäftsführer der P.__ und Verwalter deren Bank- verbindungen gewesen. Als Treuhänder habe er die Aufgabe gehabt, sowohl die Buchhaltung der Gesellschaft als auch die Bankverbindungen zu organisieren. Er habe diese Aufgaben nicht erfüllen können, da ihn die Anteilsinhaber nicht informiert hätten und ihm keine Unterla- gen bezüglich der Tätigkeit der P.__ zukommen liessen. Diese und nicht er hätten die Ge- schäfte der P.__ besorgt (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0085-0086). Qua seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat überblickte (oder wäre er zu überblicken verpflichtet gewesen) und verantwortete er die Geschäftstätigkeit sowie Finanzflüsse innerhalb der P.__. In Vernachläs- sigung seiner Verpflichtungen kümmerte sich der Beschwerdeführer aber weder um die Her- kunft noch den Zweck der Gelder. Informationen zu den Projekten der P.__ hatte er nicht. Fragen zur Geschäftstätigkeit stellte er keine, obwohl er dazu aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen wäre. Notabene liess er sich diese (Nicht-)Tätigkeit grosszügig vergüten (vorne E. 5.4). Selbst bei tatsächlicher Unkenntnis könnte sich der Be- schwerdeführer unter diesen Umständen nicht auf den Gutglaubensschutz berufen (s. auch Art. 3 Abs. 2 ZGB). Von einer Unkenntnis ist aber ohnehin nicht auszugehen: Aus den Akten ergibt sich nämlich weiter, dass der Beschwerdeführer die Überweisung von USD 2'000'000.– von C.__ auf das Konto __ der P.__ in einer polizeilichen Einvernahme als «Provisionszah- lung, vermutlich von dem Geschäft Q.__» bezeichnete (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0094 dep. 17). Dem widersprechend vermerkte er auf der entsprechenden Gutschriftenanzeige, es handle sich um ein kurzfristiges Darlehen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0053).

Bereits besprochen wurde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Strafver- folgungsbehörden unter Zuhilfenahme von retuschierten Belegen inexistente Gegenleistungen fingierte (vorne E. 5.4). Wäre der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen und hätte er tatsäch- lich angenommen, die Mittel seien legaler Herkunft beziehungsweise es gehe alles mit rechten Dingen zu, hätte kein Anlass für solche widersprüchliche und täuschende Verhaltensweisen bestanden. Es kann nach Gesagtem keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die Gelder gutgläubig, in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat.

7.

7.1 Die Staatsanwaltschaft erwog weiter (E. 20.8), ein ganzes oder teilweises Absehen von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB rechtfertige sich nicht. Die Einbringlichkeit der Ersatzforderung erscheine vor dem Hintergrund der Steuerfaktoren des Beschwerdefüh- rers als gegeben. Eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB werde durch die Einforderung einer Ersatzforderung von rund Fr. 150'000.– ebenso wenig resultieren, auch wenn diese sein Vermögen vermindere.

7.2 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Anordnung einer Ersatzforderung sei nicht ver- hältnismässig. Die relevanten Vorgänge würden fast fünfzehn Jahre zurückliegen. Ihm seien keine Vermögensvorteile zugekommen. Gehe man gegenteilig von Vermögensvorteilen aus, hätten sich diese in seinem Gesamtvermögen nicht materialisiert respektiven würden längst nicht mehr existieren. Eine Rückforderung stelle eine unverhältnismässige Härte dar. Die Auf- erlegung einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 bedeute für ihn den wirtschaftlichen Ruin. Er habe das ordentliche Rentenalter längst erreicht und lebe hauptsächlich von seiner Alters- rente. Sein Vermögen bestehe im Wesentlichen aus Liegenschaften, die er im Falle einer Er- satzforderung veräussern müsse, was unzumutbar sei (Beschwerde Ziff. 4.4, S. 15 f.).

7.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden (vorne E. 4.3.1).

Die Einziehung ist zuletzt auch dann ausgeschlossen, wenn sie dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Für die Bejahung dieser «Härtefallklausel» ist nicht ausreichend, dass die Einziehung gegenüber dem Dritten als

unverhältnismässig erscheinen würde, sondern dass sie ihn in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (KONOPATSCH, a.a.O., N 51 zu Art. 70 StGB). Ohnehin unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Ge- richt bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwi- schen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein ver- nünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit; BAUMANN, a.a.O., N 62 zu Art. 70/71 StGB).

7.4 Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer vom I.__-Betrug insofern profitiert, als dass ihm gegenleistungslos (inzwischen nicht mehr vorhandene) Vermögenswerte im Umfang von EUR 143'878.70 zugeflossen sind. Die Anordnung einer Ersatzforderung ist geeignet und er- forderlich, diesen Vermögensvorteil wieder auszugleichen. Unklar bleibt, worauf der Be- schwerdeführer abzielt, wenn er unter dem Titel der Verhältnismässigkeit einwendet, der Vor- teil habe sich «nicht materialisiert». Der Vorteil hat sich in dem Zeitpunkt «materialisiert», in welchem er sich als Treuhänder und Verwaltungsrat der P.__ aus ertrogenen Vermögenswer- ten stammende EUR 200'000.– vom Firmen- auf sein Privatkonto überwies. Zuletzt besteht zwischen diesem Zweck (Vorteilsausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers auch ein vernünftiges Verhältnis: Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwägt, bewegte sich das steuerbare Einkommen (nach Abzügen) in den Steuerjahren 2017- 2019 jeweils um Fr. 40'000.–, das steuerbare Vermögen betrug jeweils rund Fr. 600'000.– (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 11.1.24.1 0001-0144). Im Steuerjahr 2021 hat sich seine Einkom- mens- und Vermögenslage positiv entwickelt, das steuerbare Einkommen betrug Fr. 60'000.– , das steuerbare Vermögen Fr. 800'000.– (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 5.10.1 0001-0005). Dass sich zwischenzeitlich, seit 2021 eine erhebliche Veränderung ergeben hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. So wurde im namentlich im Neubeurteilungsverfahren auch nochmals Gelegenheit gegeben, Noven vorzubringen (vorne Bst. G), etwa zu seiner finanziel- len Situation. Mit Blick auf diese Steuerfaktoren vermag der Beschwerdeführer die in Aussicht stehende Ersatzforderung zu bezahlen, ohne dass damit gravierende, gar existenzbedro- hende Folgen verbunden wären. Von einem «wirtschaftlichen Ruin» kann keine Rede sein. Dies zumal der Beschwerdeführer das Pensionsalter bereits erreicht hat und es ihm dabei auch zuzumuten wäre, in Immobilien gebundenes Vermögen mittels einer zusätzlichen Belas- tung oder eines Verkaufs auszulösen. Das öffentliche Interesse daran, dass sich strafbares

Verhalten – auch für Dritte – nicht lohnen soll, vermag das Privatinteresse des Beschwerde- führers jedenfalls nicht zu überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Straftat Jahre zurückliegt.

8.

8.1 Abschliessend führt die Staatsanwaltschaft aus (angefochtene Verfügung E. 20.9-20.10), dass der Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass die Sistierung betreffend den Betrug zum Nachteil der Geschädigten mit Eintritt der Verjährung am 19. Mai 2023 zur definitiven Verfah- renseinstellung werde, demzufolge zur Bezahlung einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 zu verpflichten sei.

8.2 Nach Dargelegtem ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Ersatzforderung grundsätzlich zu bestätigen. Von der dem Beschwerdeführer zugegangenen Summe von EUR 200'0000.– sind indes nunmehr effektiv und mutmasslich weitertransferierte Mittel im Umfang von EUR 56'121.30 – abzuziehen, was demzufolge eine Ersatzforderung von EUR 143'878.70 ergibt. In der angefochtenen Verfügung war die Staatsanwaltschaft noch von einem Abzug von EUR 46'121.30 und dementsprechend einer Ersatzforderung von EUR 153'878.70 ausge- gangen. Die Dispositiv-Ziffer 15 der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben und entsprechend anzupassen.

9. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde vom 30. Januar 2023 teilweise nicht einzutreten, insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Tatbestandsmässigkeit der Hand- lungen von B.__ seiner Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. vorne E. 4.4). Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, erwiesen sich diese Rügen als unbegründet (vgl. vorne E. 4.5).

Unbegründet war sodann die Gehörsrüge (E. 2): Hinsichtlich der Einziehung/Ersatzforderung ist die Beschwerde jedoch teilweise, im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 5-8) gutzu- heissen, indem die Höhe der Ersatzforderung zu reduzieren ist. Im Übrigen ist sie auch in diesen Punkten abzuweisen.

10.

10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrens- kosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Kanton überbunden (THOMAS DOMEISEN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 f. zu Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten können der beschwerdeführenden Partei auch auferlegt werden, soweit sie zwar obsiegt und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, der ange- fochtene Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), etwa dort, wo bloss die Sanktionshöhe eine geringfügige Anpassung erfährt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).

Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er unterliegt grundsätz- lich und dringt mit seinen Anträgen nur in einem untergeordneten Punkt durch, indem er eine unwesentliche Anpassung der Höhe der Ersatzforderung um EUR 10'000.– von EUR 153'878.70 auf EUR 143'878.70 bewirkt.

Für das Neubeurteilungsverfahren BAS 25 28 werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.

10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung umfasst namentlich die Kosten für einen Wahlverteidiger (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 429 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (orden- tliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und

Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitauf- wand (Art. 33 PKoG). Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- deren Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dabei ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs abhängig davon, inwieweit die Partei mit ihren Anträgen durchdringt, das heisst obsiegt (s. Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren mit Kosten- note vom 27. März 2023 eine Entschädigung von Fr. 4'976.05 (Honorar Fr. 4'615.– [18.46 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 5.30; MwSt. Fr. 355.75 [7.7%]) geltend. Das Honorar liegt weit aus- serhalb des Honorarrahmens. Es scheint auch ansonsten unangemessen: Der Verteidiger des Beschwerdeführers vertrat diesen zuletzt bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Er konnte demnach bereits umfassende Sach- und Aktenkenntnis haben, als er die Beschwerde ver- fasste. Diese umfasste – das Materielle betreffend – denn auch bloss rund 14 Seiten. Zur Einreichung einer Replik war er nicht angehalten worden, zumal mangels Noven für eine zweite Eingabe auch keine Notwendigkeit bestand. Das Beschwerdeverfahren wurde rein schriftlich geführt, neue Beweismittel oder Tatsachen galt es nicht zu beurteilen. Im Neubeur- teilungsverfahren wurde auf eine Noveneingabe verzichtet (vgl. vorne Bst. G). Die Schwierig- keit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit hielt sich somit in Grenzen. Auch wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits mit der angefochtenen Verfügung eingestellt. Die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung war demnach nicht mehr gross, es ging ledig- lich noch um die Ersatzforderung, das heisst um den Ausgleich von früher erlangten wirtschaft- lichen Vorteilen. In Nachachtung der Kriterien gemäss Art. 33 PKoG und mit Blick auf ver- gleichbare Fälle ist das Honorar im mittleren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens auf Fr. 2'000.– festzusetzen, womit die volle Entschädigungsforderung Fr. 2'159.70 (Honorar Fr. 2'000.–; Auslagen Fr. 5.30; MwSt. Fr. 154.40) betragen würde. Indes unterliegt er mit sei- nem Rechtsmittel grundsätzlich und dringt mit seinen Anträgen nur in einem untergeordneten Punkt durch, indem er eine unwesentliche Anpassung der Höhe der Ersatzforderung um EUR 10'000.– von EUR 153'878.70 auf EUR 143'878.70 bewirkt. Die Obsiegensquote wird deshalb auf 1/10, die Unterliegensquote auf 9/10 festgesetzt. Eine Entschädigung ist dem Be- schwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zuzusprechen. Er ist für das Beschwerdever- fahren demnach mit Fr. 215.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Gerichts- kasse ist entsprechend anzuweisen.

10.3 Zufolge Verfahrenseinstellungen wurden die Kosten des Vorverfahrens vom Staat getragen und der Beschwerdeführer bereits vollständig entschädigt (angefochtene Verfügung Dispo- Ziffn. 25 und 26). Die teilweise Gutheissung der Beschwerde macht keine Anpassung der Kos- tenfolgen des Vorverfahrens notwendig.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 30. Januar 2023 wird die Dispositiv-Zif- fer 15 der Sistierungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, vom 16. Januar 2023 aufgehoben und lautet neu wie folgt: « 15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__† sowie der J.__ II International Corp. per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungsverfügungen werden, wird A.__ verpflichtet, dem Kanton Nidwalden eine Er- satzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 zu bezahlen.»

2. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 30. Januar 2023 abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 215.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Beschwerdeführer mit diesem Betrag zu entschädigen.

5. [Zustellung].

Stans, 24. März 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: __________________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.