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BAZ 25 26

Konkurseröffnung (BAZ 25 26)

23 da zercladur 2026German9 min

Source nw.ch

Konkurseröffnung (BAZ 25 26)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 25 26

Urteil vom 29. Januar 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch dipl. Steuerexperte Raphael Hemmerle, Rechtsanwalt, SIGG HEMMERLE legal / tax / notary, Obermattweg 12, 6052 Hergiswil NW,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern,

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, MWST, Schwarztorstrasse 50, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Konkurseröffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 9. Dezember 2025 (ZES 25 678).

Sachverhalt

A. In der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Nidwalden stellte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin das Konkursbegehren. In der Folge eröffnete das Kantonsge- richt Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 9. Dezember 2025, 11.30 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

B. Mit Postaufgabe vom 19. Dezember 2025 (Eingang: 22. Dezember 2025) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen den Konkursentscheid. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

« 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. Dezember 2025 (ZES 25 678) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Vollstreckung des Konkursentscheides aufzuschieben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST nach richterlichem Ermessen.»

C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 hat die Prozessleitung (P 25 21) das Gesuch um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung im Hauptverfahren BAZ 25 26 superprovisorisch gutge- heissen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist für das Hauptver- fahren einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Selbentags wurde die Zahlung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von der Ge- richtskasse Nidwalden telefonisch bestätigt.

D. Der Kostenvorschuss für das Hauptverfahren von Fr. 600.– wurde am 30. Dezember 2025 fristgerecht geleistet.

E. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 fristgerecht folgende Anträge gestellt: « 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in Betreibung Nr. __ geschuldete Betrag, einschliess- lich der Verzugszinsen und Kosten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist. 2. Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 19. Dezember 2025 abzuweisen und der Konkurs über die A.__ zu eröffnen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.__. 4. Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen.»

F. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Sache auf dem Zirkularweg ab- schliessend beurteilt.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat das Konkurserkenntnis vom 9. Dezember 2025 am 10. Dezember 2025 in Empfang genommen. Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe vom 19. Dezember 2025 versendet und folglich rechtzeitig eingereicht, selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien.

2.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Das bedeutet, dass der Schuld- ner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Zu den Kos- ten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegeh- rens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung in diesem Verfah- ren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Verweisen). Im Üb- rigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurs- hindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage mit Bezug auf das vorliegende Verfahren beim Obergericht Nidwalden Fr. 12'507.60 hinterlegt. Damit ist die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), die

Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (Fr. 10'507.60) sowie der ebenfalls zu ersetzende, von der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– (VI-act. 2 S. 3.) gedeckt. Wie nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, damit beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden.

3.

3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den Konkurs möglichst zu vermeiden, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und die fehlende Liquidität bloss vorübergehend ist (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 1b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorlie- gen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige zu erwar- tende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag er- hebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkei- ten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungs- fähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 und 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4).

3.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2025 erge- ben sich zwei Konkursandrohungen. Nach Tilgung der einen Forderung ist noch eine Konkur- sandrohung im Betrag von Fr. 3'435.55 hängig. Zudem bestehen drei eingeleitete Betreibun- gen (Zahlungsbefehl erlassen) im Gesamtbetrag von Fr. 2'830.10 (BF-act. 5). Insgesamt be- laufen sich die offenen, betriebenen Forderungen somit auf Fr. 6'265.65. Gemäss Kontokor- rent-Auszug vom 16. Dezember 2025 verfügt die Beschwerdeführerin über liquide Mittel von Fr. 39'070.32 (BF-act. 4). Selbst bei sofortiger Begleichung sämtlicher im Betreibungsregister- auszug ausgewiesener Forderungen resultiert damit ein Aktivüberschuss von Fr. 32'804.67. Zudem sind im Betreibungsregister keine nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre verzeichnet. Hinweise auf eine strukturelle Zahlungsunfähigkeit oder eine systematische Nichterfüllung fälliger Verpflichtungen bestehen damit nicht. Unter diesen Um- ständen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrschein- lich. Die Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist erfüllt.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 9. Dezember 2025 aufzuheben.

4. Da die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche sowie auch das Rechtsmittelverfahren durch nicht rechtzeitiges Bezahlen des geschuldeten Betrages verursacht hat, sind ihr die Prozess- kosten für beide Instanzen aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Ohnehin führt praxisgemäss auch die Gutheissung einer Beschwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Tra- gung der Gerichtskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt und nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin auferlegt.

Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– sowie die Kosten des Rechts- mittelverfahrens von Fr. 600.– aus dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag sowie dem Kostenvorschuss zu begleichen. Der Restbetrag wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten. Der von

der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK vom 9. Dezember 2025 (ZES 25 678) wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.– und werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.– werden bestätigt und wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 1'000.– werden mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.– sowie dem Kostenvorschuss von Fr. 600.– (insgesamt Fr. 2'600.–) verrechnet und sind bezahlt.

Der Restbetrag von Fr. 1'600.– wird durch die Gerichtskasse dem Betreibungs- und Kon- kursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Betrei- bungs- und Konkursamt hat einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 25 678 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurück- zuerstatten sowie ihr den bei der Gerichtskasse deponierten Forderungsbetrag samt Zins und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 10'507.60 auszubezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Zustellung].

Stans, 29. Januar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.