OGVE 2014/15 Nr. 41
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OGVE 2014/15 Nr. 41 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden. Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 2
Source ow.ch
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden.
Entscheid des Regierungsrats vom 14. Oktober 2014 (Nr. 129).
Erwägungen
1.2
Erlässt die Teilerversammlung einen Rechtserlass, so darf der Erlass nachträglich für die regierungsrätliche Genehmigung weder von den Mitgliedern der Teilerkommission noch von anderen Personen verändert werden. Auch der Regierungsrat selbst kann keine Änderungen am Einung vornehmen, sondern muss den widerrechtlichen Bestimmungen die Genehmigung verweigern; die Änderung dieser Bestimmungen obliegt einzig und allein der Teilerversammlung. Andernfalls würde man das Gesetzgebungsrecht der Teilerversammlung, mithin also das Mitspracherecht des Souveräns im Gesetzgebungsverfahren beschneiden (statt vieler: VVGE 2005 und 2006 Nr. 3, mit weiteren Hinweisen).