Grundbuchbereinigung
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 11. August 2025
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend Grundbuchbereinigung (Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts March vom 27. März 2025);-
hat die 2. Zivilkammer,
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Erwägungen
1. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. xx, die er im Jahr 1994 kaufte.
Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs in der Gemein- de Schübelbach liess das Grundbuchamt March im kantonalen Amtsblatt Nr. 6 vom 7. Februar 2025 die eidgenössischen Grundbuchblätter und die Hilfsre- gister für die Grundstücke der Pläne 17, 18, 26, 32, 33, 34, 35 und 36 von Schübelbach öffentlich publizieren mit dem Hinweis, dass jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen könne, dagegen bis am 7. März 2025 schriftlich Einsprache erheben könne.
Am 26. Februar 2025 (Eingang beim Grundbuchamt March am 3. März 2025) erhob A.________ fristgerecht Einsprache betreffend die Liegenschaft Nr. xx. Die Grundstücksfläche der Liegenschaft habe sich von 863 m2 auf 840 m2 verringert, obwohl seit der letzten Eintragung im Jahr 1994 keine Mutationen erfolgt seien. Die Begründung, wonach die Fläche aufgrund neuer und besse- rer Technologie anders berechnet worden sei und ein anderes Resultat erge- ben habe, sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die Flächendiskrepanz nur da- durch erklärbar, dass bei der Vermessung von falschen Messpunkten ausge- gangen worden sei (KG-act. 1/1).
Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies das Grundbuchamt March die Ein- sprache ab. Es begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Bereinigung und Anlage des Grundbuchs nach Abschluss der Grundbuchvermessung erfolge, die bereits in den Jahren 1937 bis 1958 durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Festlegung der Grenzzeichen bilde nicht Gegenstand des Verfahrens über die Bereinigung
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und Anlage des Grundbuchs und könne nicht im Rahmen der Auflage des Hauptblatts (und der Hilfsregister) i.S.v. § 65 des kantonalen Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eid- genössischen Grundbuchs angefochten werden. Mit der Einsprache könne nur geltend gemacht werden, dass die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lückenhaft vorgenommen worden seien (KG-act. 1/2).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 15. April 2025 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren (act. 3):
1. Die Verfügung des Grundbuchamts March vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Flächendiskrepanz von 23 m2 (863 m2 auf 840 m2) für die Liegenschaft Nr. xx zu klären und entweder die ursprüngliche Fläche von 863 m2 im Grundbuch zu bestätigen oder die fehlenden 23 m2 zu lokalisieren und korrekt ein- zutragen.
3. Subsidiär: Feststellung eines Vermessungsfehlers und Prüfung ei- nes Entschädigungsanspruchs für den Flächenverlust.
4. Beweismittelaufnahme durch: a) Einsicht in die amtlichen Vermessungsunterlagen, insbesonde- re die Pläne von 1994, den aktuellen Grundbuchplan, Protokol- le der Grenzziehung und Berechnungsgrundlagen. b) Einholung eines unabhängigen Vermessungsgutachtens zur Überprüfung der Flächenangabe und der Grenzpunkte.
5. Die Verfahrenskosten werden der Gegenpartei auferlegt.
Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 beantragte das Grundbuchamt March (nachfolgend: Beschwerdegegner) vollumfängliche Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 5).
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des Beschwerde- gegners in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach die Grundbuchver- messung bereits in den Jahren 1937 bis 1958 durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Indessen rügt er implizit eine nicht korrekte Ver- messung seines Grundstücks. Die Vermessung bildet jedoch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, in dem es einzig um die Grundbuchberei- nigung geht, welche die Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken und die Anlage eines klaren und vollständigen Grundbuches bezweckt und erst nach Abschluss der Grundbuchvermessung erfolgt (§ 1 und § 2 Abs. 1 Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs vom 26. Februar 1958, BerG, SRSZ 213.410). Im Bereinigungsverfahren kann lediglich geltend gemacht werden, dass die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lücken- haft vorgenommen wurde (Art. 65 Abs. 3 BerG). Weil die amtliche Vermes- sung nicht im Rahmen des vorliegenden Bereinigungsverfahrens gerügt wer- den kann, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der amtlichen Vermessung seiner Liegenschaft, wozu auch des- sen Vermutungen eines Vermessungsfehlers (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. lit. c) und dessen Vorbringen betreffend "unverhältnismässige Einschränkung der An- fechtung" (vgl. KG-act. 1, S. 3 lit. d) gehören, als unzulässig, sodass nicht darauf eingetreten werden kann. Daraus folgt zugleich, dass der behaupteten Verletzung des Eigentumsschutzes, der angeblich mangelhaften Begründung der Flächenreduktion, der vorgebrachten unverhältnismässigen Einschrän- kung der Anfechtung sowie dem Willkürvorwurf (vgl. KG-act. 1, S. 2 f. lit. a, b, d und e) jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Boden entzo- gen ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich in der angefochtenen Verfügung nicht die Rede davon, dass eine bessere Tech- nologie eine Fläche von 840 m2 ergeben habe, weshalb sich diesbezüglich
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weitere Erörterungen erübrigen. Aus dem Dargelegten ergibt sich ferner, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (KG-act. 1, S. 2 f. lit. c) ausser Betracht fällt. Ohnehin wäre in Nachachtung der überzeugenden Darstellung des Beschwerdegegners (vgl. KG-act. 5, S. 13 f. Ziff. 56-61) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Im Übrigen wäre nicht der Beschwerdegegner, sondern das Amt für Geoinformation zuständig für die Überprüfung der amtlichen Vermessung (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 19. Juni 2012, KVAV, SRSZ 214.121).
3. Der Beschwerdeführer offeriert zur Klärung der von ihm behaupteten Flächendiskrepanz diverse Beweise (KG-act. 1, S. 3). Diese Beweisofferten beziehen sich auf die amtliche Vermessung der Liegenschaft des Beschwer- deführers, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Bereinigungsverfah- rens bildet (vgl. 3b/cc oben). Fehlt es an streitigen und rechtserheblichen Tat- sachen, besteht kein Recht auf Beweis (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 139 E. 1.7.1). Weitere Erörterungen erübrigen sich.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdegegner macht für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort einen Arbeitsaufwand von 14 Stunden geltend und beantragt eine Entschädi- gung von Fr. 2’800.00 (zzgl. MWST; KG-act. 5, S. 23 Ziff. 110-112). Eine Ent- schädigung der Vorinstanz ist in Verfahren wie dem vorliegenden praxis- gemäss nicht vorgesehen (vgl. ZK2 2014 71 vom 14. April 2015 E. 6);-
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beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zustellung an A.________ (1/R) und das Grundbuchamt March (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Grundbuchamt March (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 11. August 2025 amu