2026_OG_Z 26 1. Forderung aus Arbeitsvertrag.
OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung OG Z 26 1 E n t s c h ei d v o m 2 3 . F eb r u a r 2 0 2 6
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer
gegen
vertreten durch RA lic. iur. Remo Baumann, Baumann Rechtsanwälte und Notare, Bundesplatz 2, Postfach7525, 6302 Zug
Beschwerdegegner
Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag
(Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium vom 24.11.2025 [LGP 25 367])
Sachverhalt
A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 25 367) vom 24. November 2025 wurde A.___ ver- pflichtet, B.___, Lohn für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 sowie Entschädigung für 5.18 nicht bezogene Ferientage im Umfang von CHF 4'763.75 sowie CHF 400.00 Trinkgelder zzgl. Arbeitge- berbeiträge zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Uri ein Schreiben mit dem Betreff «Beschwerde/Ein- spruch» gegen den Entscheid ein und beantragte dessen Aufhebung.
B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 zeigte das Obergericht an, dass die Laieneingabe als Beschwerde ins Geschäftsprotokoll – Zivilrechtliche Abteilung – aufgenommen worden sei und ersuchte den Be- schwerdeführer gleichzeitig seine Eingabe innert 10 Tagen zu verbessern und um Zustellung des ange- fochtenen Entscheids (act. 1.1). Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beschwerde aufzuzeigen sei, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts [Art. 320 ZPO]). Die Begründung müsse hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setze voraus, dass in der Beschwerde im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen seien, die angefochten wer- den. Dieser Anforderung genüge der Beschwerdeführer nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere.
C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 zeigte RA lic. iur. Remo Baumann an, dass er B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in dieser Sache vertrete und allfällige Korrespondenz künftig an ihn zu richten sei (act. 3.1).
D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 bat der Beschwerdegegner um Angaben zum Sachstand, da die Frist zur Verbesserung der Rechtsschrift unlängst verstrichen sei (act. 3.2).
E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass am 13. Januar 2026 ein Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist bis 10. Februar 2026 erteilt worden sei (act. 1.2). Die er- folgte Fristenkontrolle habe jedoch angezeigt, dass die Verfügung bereits am 21. Januar 2026 zugestellt worden sei. Innert Frist sei keine verbesserte Eingabe beim Obergericht eingegangen. Der entspre- chende Entscheid werde den Parteien zu gegebener Zeit zugestellt.
F. Am 17. Februar 2026 edierte das Obergericht die Akten der Vorinstanz (act. 1.3).
Erwägungen
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.00, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung von Beschwerden zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organi- sation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.2321]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2.2 Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Dario Ammann/Benedikt Seiler, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, N 15 zu Art. 138). Ein Auftrag des Adressaten oder der Adressatin an die Post, die Sendung wegen längerer Abwesenheit zurückzubehalten (sog. Zurückbehaltungsauftrag) ändert daher nichts an der siebentägigen Abholfrist (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 2; BGE 127 I 31 E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGer 5A_969/2018 vom 06.05.2019 E. 2.2.2). Nicht anwaltlich vertretene Parteien sind allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in ihrem Glauben zu schützen, dass die Frist erst nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen beginnt, respektive ihnen durch falsche Angaben der Hilfs- person, derer sich die Behörde bedient, keine Nachteile erwachsen dürfen (BGer 2C_990/2015 vom 19.02.2016 E. 3.4; BGer 8C_655/2012 vom 22.11.2012 E. 4.2; BGer 1C_85/2010 vom 04.06.2010 E. 1.4.3). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei ihn in Händen hat (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Bei Art. 321 Abs. 3 handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Verletzung dieser Norm führt nicht zur Ungültigkeit bzw. Unbeachtlichkeit des Rechtsmittels (Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 6 zu Art. 321).
2.3 Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Rechtsmittelein- gabe innert einer Nachfrist von 10 Tagen zu verbessern sowie den angefochtenen Entscheid der Vo- rinstanz nachzureichen (act. 1.1). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 zur Abholung gemeldet. Am selben Tag verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist bis 10. Feb- ruar 2026 (act. 5.1). Da es sich vorliegend um eine nicht anwaltlich vertrete Partei handelt, dürfen ihm durch die Fristverlängerung keinerlei Nachteile erwachsen. Trotz verlängerter Abholfrist wurde die Verfügung am 21. Januar 2026 am Postschalter zugestellt (act. 5.1). Innert der Nachfrist wurde weder eine verbesserte Rechtsmitteleingabe noch der angefochtene Entscheid der Vorinstanz eingereicht. Da die fehlende Nachreichung des angefochtenen Entscheides lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, führt dies für sich allein nicht zur Unbeachtlichkeit des Rechtsmittels.
3.
3.1 Die Beschwerde ist – wie auch die Berufung (vergleiche Art. 311 Abs. 1 ZPO) – «begründet» einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Zwar stellt die Be- schwerde dem Grundsatz nach ein kassatorisches Rechtsmittel dar, doch kann die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch reformatorisch entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Mit Blick darauf, dass die Be- schwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverän- dert zum Urteil erhoben werden kann (gemäss Bundesgericht gelten für die Beschwerde «mindestens dieselben Begründungsanforderungen» wie für die Berufung: vergleiche BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_60/2024 vom 26.08.2024 E. 3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.4; zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; BGer 5A_342/2022 vom 26.10.2022 E. 2.1.1; BGer 5A_775/2018 vom 15.04.2019 E. 3.4; Eric Pahud, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, N 7 zu Art. 221; Da- niel Willisegger, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 18 f. zu Art. 221). Die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht je- doch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 vom 02.12.2013 E. 3.2.1; Christoph Leuenberger, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, N 38 zu Art. 221).
3.2 Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2026, der Ent- scheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben bzw. einer entsprechenden Korrektur/Revision zuzuführen. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer zwar einen Antrag, indes geht we- der aus dem Rechtsbegehren noch aus der äusserst knappen Begründung hervor, wie das Gericht im Falle eines reformatorischen Entscheides ein Urteil fällen sollte. Dies genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Rechtsmittelantrag nicht.
3.3 Dem Beschwerdeführer obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde- schrift hat er sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und un- ter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll. Diese Pflicht be- steht auch in Angelegenheiten, in denen die Offizialmaxime gilt. Der Anforderung genügt die be- schwerdeführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hin- reichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, N 15 zu Art. 321; Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 4 zu Art. 321 i.V.m. N 15 f. zu Art. 311; Hungerbühler Ivo, in Alexander/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, N 3 zu Art. 321 i.V.m. N 30 f. zu Art. 311; Gehri Myriam A., in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 1a zu Art. 321 i.V.m. N 4 f. zu Art. 311; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_598/2019 vom 23.12.2019 E. 3.1). Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt (verglei- che dazu BGE 134 II 244 E. 2.4 zum bundesgerichtlichen Verfahren), dürfen bei nicht anwaltlich vertre- tenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben (dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) - keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (BGer 4A_117/2022 vom 08.04.2022 5A_635/2015 vom 21.06.2016 E. 5.2). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung dieser in Art. 321 Abs. 1
ZPO statuierten Begründungspflicht hat das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge (BGer
5A_60/2024 vom 26.08.2024 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 4A_462/2022 vom 06.03.2023 E. 5.1.1; BGer
3.4 Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2026 aus, dass zwi- schen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne bestanden habe (act. 2.1). Der Arbeitsvertrag sei ausschliesslich zwischen dem Beschwerdegegner und der C.___ GmbH geschlossen worden. Die Annahme, wonach er als Privatperson Anspruchsgegner sei, entbehre einer rechtlichen Grundlage und stelle eine unzutreffende Zuordnung dar. Jegliche Ansprüche seien an die C.___ GmbH zu richten. Darüber hinaus würden keinerlei offene Forderungen bestehen, weder hinsichtlich Lohnzahlung, Nebenleistungen oder Trinkgeldern. Mit diesen Ausführungen fehlt es an ei- ner ausreichenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Der Beschwerdeführer ist mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und hat nicht dargetan, an welchen Mängeln dieser Entscheid leidet. Vielmehr kritisiert er den Entscheid in allgemeiner Weise.
3.5 Mangels Bestimmtheit des Rechtsmittelantrages sowie hinreichender Begründung ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Vorinstanz war aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO kosten- los (arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00). Die Kostenlosigkeit sol- cher Streitigkeiten gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10.02.2016 E. 6.2). Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien somit kostenlos und es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner der sich gar nicht erst vernehmen lassen musste, wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Das Obergericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri
Altdorf, Datum eingeben
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt weniger als CHF 15'000.00.
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