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Decision

BZ 2026 32

Beschwerde vor BGer hängig

1 da fanadur 2026German29 min

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2026 32

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Urteil vom 9. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsrichter C.________, c/o Kantonsgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug,

Beschwerdegegner,

Betreffend

Nachlassstundung / Ausstand

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Januar 2026)

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Zug. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung). Am 16. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und Einsetzung der D.________ AG als provisorische Sachwalterin (Vi act. 1 [EN 2025 10]).

2. Mit Entscheid vom 16. September 2025 setzte der zuständige Nachlassrichter C.________ der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen, um einen Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 für die Gerichtskosten sowie von CHF 40'000.00 für die Kosten des noch zu ernennenden Sachwalters zu leisten (Verfahren EN 2025 10; Vi act. 5 [EN 2025 10]). Er drohte der Beschwerdeführerin an, im Säumnisfall nicht auf das Nachlassstundungsgesuch einzutreten (Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2). Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist allfällige Ablehnungsgründe gegen E.________, c/o F.________ AG, vorzubringen, der bei Bewilligung des Gesuchs voraussichtlich als provisorischer Sachwalter eingesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 2 und Spiegelstrich 1 auf S. 3).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BZ 2025 129). Darin beanstandete sie unter anderem die in Aussicht gestellte Ernennung von E.________ zum provisorischen Sachwalter und die Nichtberücksichtigung ihres Antrags auf Einsetzung der D.________ AG (Vi act. 8 [EN 2025 10]). Mit Verfügung vom 24. September 2025 erteilte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Beschwerdeführerin zugestanden wurde, den noch offenen Vorschuss für die Kosten des Sachwalters in drei Raten bis zum 14. Oktober 2025 zu bezahlen (Vi act. 9 [EN 2025 10]).

4. Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss für die Kosten des Sachwalters vollständig geleistet hatte, bewilligte Kantonsrichter C.________ mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 die provisorische Nachlassstundung bis 16. Feb­ruar 2026 (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren ernannte er E.________, c/o F.________ AG, Zug, zum provisorischen Sachwalter (Dispositiv-Ziff. 2), was er damit begründete, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine stichhaltigen Ablehnungsgründe vorgebracht habe (Vi act. 14 [EN 2025 10]).

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 eine weitere Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BZ 2025 149). Darin machte sie im Wesentlichen geltend, anstelle von E.________ sei die D.________ AG als provisorische Sachwalterin einzusetzen (act. 1 [BZ 2025 149]). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und vereinigte das Beschwerdeverfahren BZ 2025 149 mit dem Verfahren BZ 2025 129 (act. 2 [BZ 2025 149]). Ein Entscheid in diesem (vereinigten) Beschwerdeverfahren steht noch aus.

6. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erstattete der provisorische Sachwalter E.________ Anzeige an Kantonsrichter C.________ und beantragte die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin (Vi act. 19 [EN 2025 10]). Am 5. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Abweisung dieser Anträge. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C.________ (Vi act. 22 [EN 2025 10] = Vi act. 1). Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (Vi act. 3). Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin am 30. Dezember 2025 ein weiteres Mal vernehmen (Vi act. 5).

7. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 (Verfahren EN 2025 10 A) wies die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 (Vi act. 6).

8. Auch gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin beim Kantonsgericht Zug vom 15. Januar 2026 aufzuheben und es sei das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Kantonsrichter C.________ vom 5. Dezember 2025 gutzuheissen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

9. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies der Abteilungspräsident die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin ab (act. 2). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Eingabe vom 30. Januar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5).

Erwägungen

1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Abweisung eines Ausstandsgesuchs gegen den Beschwerdegegner.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsgesuch, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_131/2022 vom 26. September 2022 E. 3.3). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie folgt (act. 1/1):

2.1 Die Beschwerdeführerin begründe ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner die von ihr vorgeschlagene Sachwalterin, die D.________ AG, ohne sachliche Begründung abgelehnt und stattdessen Rechtsanwalt E.________, Ehegatte von Kantonsrichterin G.________, zum provisorischen Sachwalter ernannt habe. Dabei sei die Unabhängigkeit von E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Gläubigern nicht belegt gewesen und es habe keine vollständige Interessenkonfliktprüfung stattgefunden. Daraus ergebe sich das Bild, dass der Beschwerdegegner unsachliche Präferenzen für E.________ und gleichzeitig eine der Beschwerdeführerin nie kommunizierte Aversion gegen die D.________ AG habe. Die Beschwerdeführerin mache somit – so die Vorinstanz weiter – nicht eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Beschwerdegegners geltend, sondern eine unsachliche Präferenz und fehlende Unabhängigkeit gegenüber dem eingesetzten Sachwalter E.________.

2.2 In Bezug auf die Person des einzusetzenden Sachwalters messe das Nachlassgericht einem Vorschlag der Schuldnerin in der Regel Gewicht zu. Diese habe aber keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm vorgeschlagener Sachwalter eingesetzt werde. Das Nachlassgericht sei deshalb nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden und habe nach eigenem Ermessen von Amtes wegen die ihm geeignet erscheinende Person zu ernennen. Dass der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 nicht die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Person, sondern E.________ als Sachwalter eingesetzt habe, begründe demnach weder den Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber E.________ noch einer Aversion gegenüber der D.________ AG.

2.3 E.________ sei sodann erst eingesetzt worden, nachdem er dem Nachlassgericht mit

E-Mail vom 16. September 2025 bestätigt habe, dass er soweit ersichtlich frei von Interessenkonflikten als provisorischer Sachwalter tätig werden könne (Vi act. 4 [EN 2025 10]). Der Inhalt dieser E-Mail habe Eingang in den Entscheid vom 16. September 2025 gefunden und sei der Beschwerdeführerin somit zur Kenntnis gebracht worden. Dass die E-Mail der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei bzw. dass das Nachlassgericht mit E.________ korrespondiert habe, sei nicht zu beanstanden und begründe ebenfalls keinen Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Beschwerdegegners gegenüber E.________.

2.4 Im Weiteren liege es in der Natur der Sache, dass die Unabhängigkeitserklärung von E.________ vom 16. September 2025 nicht sämtliche Gläubiger der Nachlassschuldnerin umfasse. Seine Mitteilung sei aufgrund des damaligen Kenntnisstands erfolgt und habe sich mangels durchgeführten Schuldenrufs nicht auf sämtliche Gläubiger erstrecken können. Die von der Beschwerdeführerin mit dem Nachlassstundungsgesuch eingereichte Unabhängigkeitserklärung der D.________ AG äussere sich im Übrigen ebenfalls nicht zu einer Interessenkonfliktabklärung bezüglich aller Gläubiger.

2.5 Im Rahmen der freiwilligen Replik habe die Beschwerdeführerin zudem eingewendet, E.________ sei der Ehegatte der Kantonsrichterin G.________. Dieser Einwand überzeuge nicht, soweit er überhaupt noch zu berücksichtigen sei. E.________ sei in öffentlich-rechtlicher Stellung als Sachwalter tätig und nicht Parteivertreter. Dass er Ehegatte einer ebenfalls am Kantonsgericht Zug tätigen Richterin sei, begründe für sich keinen Anschein, dass es dem Beschwerdegegner ihm gegenüber an Distanz und Neutralität fehlte.

2.6 Schliesslich habe der Beschwerdegegner mit seinem Entscheid vom 16. Oktober 2025 den Entscheid des Obergerichts Zug im Beschwerdeverfahren BZ 2025 129 gegen den Entscheid des Nachlassgerichts vom 16. September 2025 nicht vorweggenommen. Auch dieses Vorgehen begründe keinen Anschein fehlender Unabhängigkeit. Beim Entscheid vom 16. Sep­tem­ber 2025 handle es sich um eine prozessleitende Verfügung. Der dagegen erhobenen Beschwerde habe das Obergericht Zug lediglich insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als es der Beschwerdeführerin gestattet habe, den noch offenen Kostenvorschuss für die Sachwalterkosten in drei Raten zu bezahlen. Mithin habe für den Beschwerdegegner keine Veranlassung bestanden, den Entscheid über die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und damit den Entscheid über die Ernennung der Person des Sachwalters aufzuschieben, zumal er als Nachlassrichter gehalten gewesen sei, unverzüglich zu entscheiden. Nach Auffassung des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Ablehnungsgründe gegen E.________ vorgebracht. Entsprechend habe der Beschwerdegegner E.________ als provisorischen Sachwalter eingesetzt.

2.7 Zusammengefasst seien keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung den Anschein fehlender Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit des Beschwerdegegners begründen würden. Selbst wenn dieser bei der Ernennung des provisorischen Sachwalters sein Ermessen überschritten oder einen Verfahrensfehler begangen hätte, würde dies grundsätzlich noch keinen Anschein der Befangenheit begründen. Solche Fehler seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Ferner sei nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, dass eine sachliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdegegner und der D.________ AG nicht möglich wäre, sollte Letztere von der Beschwerdeinstanz als provisorische Sachwalterin eingesetzt werden.

3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor (act. 1):

3.1 Zunächst habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch keine fehlende Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Beschwerdegegners geltend gemacht habe. Diesen Einwand habe die Beschwerdeführerin in Rz 9 des Ausstandsgesuchs ausdrücklich erhoben und damit begründet, dass der Beschwerdegegner "unmittelbar nach Abweisung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2025 am 16. Oktober 2025 den Entscheid des Obergerichts Zug über die Beanstandungen gegen E.________ als Sachwalter [...] vorweggenommen hat, indem er pauschal festgehalten hat, dass die Nachlassschuldnerin keine stichhaltige[n] Beanstandungen gegen E.________ vorgebracht hat".

3.2 Im Weiteren dürfe das Gericht nach Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Grund vom Vorschlag des Schuldners bezüglich eines geeigneten Sachwalters abweichen. In jedem Fall sei eine allfällige Abweichung zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Nachlassstundungsgesuch vom 16. September 2025 eine geeignete, erfahrene und unabhängige Sachwalterin vorgeschlagen. Der Beschwerdegegner sei nicht nur zu Unrecht von diesem Vorschlag abgewichen, sondern er habe die Abweichung auch mit keinem Wort begründet. Erst in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. September 2025 [BZ 2025 129] habe er behauptet, er habe der Unabhängigkeit [des Sachwalters] grösseres Gewicht gegeben [als dem Vorschlag der Beschwerdeführerin]. Diese erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung sei novenrechtlich unzulässig und ohnehin unsubstanziiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb E.________ unabhängiger sein solle als die D.________ AG. Dass der Beschwerdegegner die vorgeschlagene D.________ AG ohne Begründung abgelehnt und den mit Kantonsrichterin G.________ verheirateten E.________ ernannt habe, der in H.________ (ZG) wohnhaft und beruflich tätig sei, begründe den Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit. Das Vorgehen des Beschwerdegegners sei eine krasse und objektiv unverständliche Verletzung des geltenden Rechts, namentlich von Art. 239b und Art. 295 SchKG sowie Art. 52 ZPO und Art. 29 BV. Indem die Vorinstanz in diesem Vorgehen keine Rechtsverletzung erblicke, verletze sie selbst Bundesrecht.

3.3 Sodann stelle die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf unsubstanziierte und unbewiesene Behauptungen des Beschwerdegegners zu angeblicher Korrespondenz mit E.________ vom 16. September 2025 betreffend dessen Unabhängigkeit ab. Diese Behauptungen habe der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 aufgestellt, dazu aber keine Beilagen eingereicht. Zudem genüge der pauschale Verweis auf eine Beilage den Substanziierungsanforderungen in aller Regel nicht. Im Entscheid vom 16. Sep­tem­ber 2025 und in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 [im Beschwerdeverfahren BZ 2025 129] habe der Beschwerdegegner die behauptete Korrespondenz nicht erwähnt. Nicht einmal E.________ habe diese Korrespondenz vorgelegt, obwohl die Beschwerdeführerin dies gestützt auf Art. 8a SchKG und Art. 29 BV wiederholt verlangt habe. Die Erwägung der Vorin­stanz, die angebliche Korrespondenz habe Eingang in den Entscheid [vom 16. September 2025] gefunden, sei falsch und aktenwidrig. Falls diese Korrespondenz geführt worden sein sollte, habe der Beschwerdegegner sie absichtlich zurückbehalten. Im Nachhinein lasse sich nicht mehr überprüfen, ob bzw. gegebenenfalls wann die Korrespondenz Bestandteil der Verfahrensakten geworden sei. Die Vor­instanz verletze zudem das rechtliche Gehör, wenn sie ohne Begründung behaupte, die angebliche Korrespondenz habe der Beschwerdeführerin nicht spätestens mit dem Entscheid [vom 16. September 2025] zugestellt werden müssen.

3.4 Ferner hätte E.________ – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – Interessenkonflikte durchaus auch hinsichtlich der damals bekannten und im Nachlassstundungsgesuch angeführten Gläubiger prüfen können. Eine solche Prüfung hätte er schon am 16. September 2025 durchführen müssen. Dies habe er aber unterlassen, was belege, dass er nebst dem Verfassen von Weisungen keine grosse Ahnung "von SchKG" habe. Dass der Beschwerdegegner ihn gleichwohl zum Sachwalter ernannt habe, sei eine klare Rechtsverletzung, die objektiv den Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit begründe. Der Hinweis der Vorin­stanz, wonach auch die Unabhängigkeitserklärung der D.________ AG sich nicht zu einer Interessenkonfliktabklärung hinsichtlich aller Gläubiger äussere, sei vor diesem Hintergrund eine unnötige Zusatzbemerkung und stelle eine unsachliche und willkürliche Ungleichbehandlung der Parteien dar.

3.5 Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Ehebeziehung zwischen E.________ und Kantonsrichterin G.________ als Ausstandsgrund für den Beschwerdegegner hätte betrachten müssen. Der Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin diesen Umstand offenlegen müssen. Er sei objektiv betrachtet geeignet, den Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen, zumal der Beschwerdegegner E.________ gegenüber der erfahrenen und bekannten D.________ AG bevorzugt habe. Die Auswahl von E.________ könne nur damit erklärt werden, dass dieser mit Kantonsrichterin G.________ verheiratet sei. Es sei zweifelhaft, ob E.________ die nötige Distanz zum Kantonsgericht Zug bewahren könne. Die Vorinstanz habe sich auch nicht dazu geäussert, dass E.________ in den letzten beiden Jahren sechs Sachwaltermandate vom Kantonsgericht Zug erhalten habe. Fünf davon seien nach wenigen Monaten mit der Konkurseröffnung beendet worden, was nicht gerade ein stolzes Ergebnis sei.

3.6 Ausdruck seiner Befangenheit und Voreingenommenheit sei auch, dass der Beschwerdegegner E.________ während laufendem Beschwerdeverfahren [BZ 2025 129] eingesetzt habe. Mit Entscheid vom 16. September 2025 habe der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sachwalterin ohne Begründung abgelehnt und E.________ unter der Bedingung eingesetzt, dass innert fünf Tagen keine Beanstandungen der Beschwerdeführerin erfolgen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin den gesamten Kostenvorschuss bezahlt habe, habe der Beschwerdegegner am 16. Oktober 2025 die Einsetzung von E.________ "unrechtmässig erzwungen". Dabei habe er pauschal und aktenwidrig festgehalten, die Beschwerdeführerin habe innert Frist keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Einsetzung von E.________ als Sachwalter vorgebracht. Dabei habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens [BZ 2025 129] insbesondere vorgebracht, (i) dass im Zeitpunkt des Entscheids vom 16. Sep­tember 2025 keine Unabhängigkeitserklärung von E.________ vorgelegen habe, (ii) dass die Beschwerdeführerin vorwiegend auf dem italienischen Markt tätig sei und E.________ nicht über die für die effiziente Mandatsausführung notwenigen Italienischkenntnisse verfüge, (iii) dass allfällige Italienischkenntnisse anderer Anwälte der F.________ AG irrelevant seien, weil E.________ das Mandat als Einzelperson erteilt worden sei und keine Unabhängigkeitserklärung der F.________ AG vorliege, und (iv) dass die zeitlichen Ressourcen von E.________ beschränkt seien. Die Vorinstanz habe den Inhalt der Beschwerde ignoriert und die unsubstanziierten Behauptungen des Beschwerdegegners übernommen.

3.7 Der Beschwerdegegner habe die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sachwalterin bewusst nicht einsetzen und mit E.________ "einen bequemeren 'verlängerten Arm' von sich selbst" haben wollen, der zudem Ehegatte seiner Arbeitskollegin und Kantonsrichterin G.________ sei. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdegegner sich nicht gescheut, klares Recht und klare Verfahrensregeln zu verletzen. Schon allein deshalb wäre eine Fortsetzung der Nachlassstundung mit der D.________ AG unmöglich gewesen. Die Vor­instanz habe diese gravierenden Rechtsverletzungen zu Unrecht verniedlicht.

4. In einem Zivilprozess tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerde nicht ausdrücklich, welchen in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufgeführten Ausstandsgrund sie vorliegend als einschlägig erachtet. Aus ihren Vorbringen geht indessen hervor, dass sie sich sinngemäss auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO beruft.

4.1 Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO enthält eine Generalklausel, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie "aus anderen Gründen", insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen.

4.2 Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist.

4.3 Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Gerichts zu erregen, das sie verfügt hat. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen. Ein Ausstandsgrund kann sich auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2 und 6.2.12, zur Publikation vorgesehen; 5A_66/2025, 5A_67/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2; 5A_218/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.1 f.; 5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.4.1).

5. Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz einen Ausstandsgrund gegen den Beschwerdegegner hätte bejahen müssen.

5.1 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Kantonsgericht Zug keine Korrespondenz mit E.________ betreffend dessen Unabhängigkeit geführt habe, bevor er als provisorischer Sachwalter eingesetzt worden sei; es lasse sich nicht überprüfen, ob und wann diese Korrespondenz Eingang in die Verfahrensakten gefunden habe (vgl. vorne E. 3.3). Dieser Einwand erscheint nahezu mutwillig:

5.1.1 Der Beschwerdegegner wies in seinem Entscheid vom 16. September 2025 – d.h. bevor E.________ als provisorischer Sachwalter eingesetzt wurde – darauf hin, dass sich E.________, c/o F.________ AG, zur Annahme eines allfälligen Sachwaltermandats bereit erklärt und bestätigt habe, dass er frei von Interessenkonflikten in der Sache tätig sein könne und über die von den Gerichtsbehörden des Kantons Zug verlangte Versicherungsdeckung verfüge (Vi act. 5 [EN 2025 10]). In der Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 15. De­zem­ber 2025 führte der Beschwerdegegner hierzu weiter aus, E.________ habe diese Bestätigung mit E-Mail vom 16. September 2025 auf telefonische Anfrage von Gerichtsschreiberin I.________ abgegeben. Diese E-Mail befinde sich als act. 4 in den Akten des Verfahrens EN 2025 10.

5.1.2 Dieser Hinweis ist zutreffend. Die entsprechende E-Mail von E.________ an Gerichtsschreiberin I.________ ist aktenkundig (Vi act. 4 [EN 2025 10]). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Existenz dieser Korrespondenz selbst in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2026 noch bestreitet, hätte sie doch längst ein Gesuch um Akteneinsicht stellen können, sofern sie die – belegten – Ausführungen des Beschwerdegegners tatsächlich angezweifelt hätte (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin, schon bevor sie am 5. Dezember 2025 ihr Ausstandsgesuch stellte, dass sich die entsprechende E-Mail von E.________ in den Akten befindet, hatte der Beschwerdegegner doch bereits in seiner Stellungnahme vom 13. November 2025 im Beschwerdeverfahren BZ 2025 149 auf diesem Umstand hingewiesen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2025 zugestellt (act. 13 und 16 [BZ 2025 149]). Ebenfalls unverständlich ist, worauf die Beschwerdeführerin abzielt, wenn sie geltend macht, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 keine Beilagen eingereicht und der pauschale Verweis auf eine Beilage genüge den Substanziierungsanforderungen nicht. Der Beschwerdegegner bezog sich in seiner Stellungnahme auf ein konkretes Aktenstück und gab dessen Inhalt fast vollständig wieder. Das ist nicht zu beanstanden.

5.2 Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin eine Reihe angeblich besonders krasser Fehler, die der Beschwerdegegner begangen und so den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erweckt haben soll.

5.2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner hätte die E-Mail von E.________ vom 16. September 2025 "spätestens" mit dem gleichentags ergangenen Entscheid zustellen müssen. Stattdessen habe der Beschwerdegegner die Korrespondenz nicht erwähnt und absichtlich zurückbehalten. Nicht einmal E.________ habe der Beschwerdeführerin diese Korrespondenz vorgelegt (vgl. vorne E. 3.3). Diese Einwände sind nicht stichhaltig:

Auch wenn die E-Mail von E.________ im Entscheid vom 16. September 2025 nicht explizit erwähnt wurde, geht daraus klar hervor, dass das Kantonsgericht Zug mit E.________ Rücksprache gehalten und dieser seine Unabhängigkeit bestätigt hatte. Hätte die Beschwerdeführerin daran gezweifelt, hätte sie ohne Weiteres um Akteneinsicht ersuchen können (vgl. vorne E. 5.1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1), zumal in den Akten festzuhalten und zu protokollieren ist, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. Domenig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 53 ZPO N 63 m.w.H). Selbst wenn der Beschwerdegegner gehalten gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die E-Mail von E.________ von sich aus zuzustellen, würde diese Unterlassung keinen besonders krassen Fehler darstellen, der den Anschein einer Befangenheit begründen könnte. Woraus die Beschwerdeführerin sodann ableiten will, der Beschwerdegegner habe die Korrespondenz absichtlich (gemeint wohl: zum Nachteil der Beschwerdeführerin) zurückgehalten, ist nicht ersichtlich. Dieser Vorwurf ist haltlos. Offenbleiben kann schliesslich, ob E.________ der Beschwerdeführerin seine E-Mail vom 16. September 2025 hätte offenlegen müssen. Eine Befangenheit des Beschwerdegegners lässt sich damit so oder anders nicht begründen.

5.2.2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner hätte nicht von ihrem Vorschlag zur Person des provisorischen Sachwalters abweichen dürfen und eine Abweichung in jedem Fall begründen müssen (vgl. vorne E. 3.2). Dem kann nicht gefolgt werden:

Bewilligt das Nachlassgericht die provisorische Nachlassstundung (vgl. Art. 293a SchKG), setzt es gemäss Art. 293b Abs. 1 SchKG zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Art. 295 SchKG (Bestimmung zum Sachwalter in der definitiven Nachlassstundung) gilt sinngemäss. In der Praxis üblich ist und bisweilen empfohlen wird, dass der Schuldner bei Einreichung des Nachlassstundungsgesuchs eine bestimmte Person als Sachwalter vorschlägt (Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 295 SchKG N 21; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 877). In der Lehre wird teilweise vertreten, das Nachlassgericht sollte nicht ohne Grund vom Vorschlag des Schuldners abweichen und habe allfällige Abweichungen zu begründen (Stauber/Talbot, a.a.O., S. 877). Woraus eine solche Bindung an den Vorschlag des Schuldners abgeleitet wird, ist jedoch nicht ersichtlich. Das Nachlassgericht hat den Sachwalter nach pflichtgemässen Ermessen auszuwählen (Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 686; Umbach-Spahn/Kessel­bach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 295 SchKG N 5). Der Vorschlag des Schuldners kann für das Nachlassgericht deshalb nicht verbindlich sein. Entsprechend kann vom Nachlassgericht auch nicht verlangt werden, ein Abweichen vom Vorschlag näher zu begründen (vgl. Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 295 SchKG N 22; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 295 SchKG N 21; Umbach-Spahn/Kessel­bach, a.a.O., Art. 295 SchKG N 5). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach unbegründet. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aber gefolgt würde, wäre kein besonders krasser Fehler des Beschwerdegegners erkennbar.

5.2.3 Wie soeben dargelegt, kann sich der Schuldner im Grundsatz nicht darüber beschweren, dass das Nachlassgericht seinem Vorschlag nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerde kann einzig geltend gemacht werden, dass der eingesetzte Sachwalter nicht unabhängig ist oder nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 141 III 188 E. 4.3 [= Pra 2015 Nr. 105]; 103 Ia 76 E. 4b; Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293d SchKG N 3a). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde verschiedene Gründe vor, die ihres Erachtens gegen die Unabhängigkeit oder die (fachliche) Eignung von E.________ als Sachwalter sprechen und die der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid vom 16. Oktober 2025 nicht (hinreichend) beachtet haben soll. Die Stichhaltigkeit dieser Vorbringen ist grundsätzlich nicht im Ausstandsverfahren, sondern im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat die Ernennung von E.________ zum provisorischen Sachwalter denn auch mit separater Beschwerde angefochten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5). Eine Ausstandspflicht könnte diese Ernennung nur begründen, wenn es sich dabei um einen besonders krassen Fehlentscheid handeln würde. Solches ist indessen nicht ersichtlich. Insofern würde es sich erübrigen, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Folgende Punkte sind der Vollständigkeit halber gleichwohl hervorzuheben:

5.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, der Beschwerdegegner hätte E.________ aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens BZ 2025 129 mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 nicht als provisorischen Sachwalter einsetzen dürfen (vgl. vorne E. 3.1 und 3.6):

Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerde im Verfahren BZ 2025 129 keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde und die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung sowie die damit verbundene Einsetzung des Sachwalters unverzüglich zu erfolgen hat (vgl. Art. 293a Abs. 1 und Art. 293b SchKG; vorne E. 2.6). Die Beschwerde im Verfahren BZ 2025 129 richtete sich sodann – was die Person des Sachwalters betrifft – lediglich gegen die Aufforderung des Beschwerdegegners, innert fünf Tagen allfällige Ablehnungsgründe gegen E.________ vorzubringen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und 3). Ob in diesem Punkt auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, erscheint fraglich. Der Beschwerdeführerin stand es offen, die spätere Ernennung eines aus ihrer Sicht unerwünschten Sachwalters anzufechten, was sie denn auch getan hat (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5).

5.2.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Einsetzung von E.________ habe keine Unabhängigkeitserklärung vorgelegen. Dieser habe zudem nicht überprüft, ob auch hinsichtlich der Gläubiger der Beschwerdeführerin keine Interessenkonflikte bestünden (vgl. vorne E. 3.4 und 3.6). Diese Einwände überzeugen nicht:

Der Sachwalter agiert als öffentlich-rechtliches Organ und hat deshalb die gleiche Ausstandspflicht wie Betreibungs- und Konkursbeamte zu beachten (vgl. Art. 10 SchKG; Bauer/ Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 22 f.). Diese Ausstandspflicht muss in erster Linie vom Sachwalter selbst eingehalten werden. Er muss sich von sich aus für befangen erklären, wenn er einen Interessenkonflikt feststellt. Dies kann gegebenenfalls auch während laufendem Sachwaltermandat der Fall sein. Der Nachlassrichter darf zwar keinen befangenen Sachwalter einsetzen. Dabei hat er sich aber zwangsläufig auf eine summarische Prüfung zu beschränken (vgl. Hari, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art. 293 ss LP], 2011, N 83 f.). Entsprechend muss er sich grundsätzlich auf die Angaben des Sachwalters verlassen können.

Es ist aktenkundig, dass E.________ gegenüber dem Kantonsgericht Zug am 16. Sep­tem­ber 2025 erklärte, dass er "soweit ersichtlich als provisorischer Sachwalter in diesem Nachlassverfahren frei von Interessenkonflikten tätig werden könnte" (Vi act. 4 [EN 2025 10]; vgl. vorne E. 5.1.1 f.). Der Beschwerdegegner durfte sich darauf verlassen, dass diese Erklärung zutrifft und E.________ von sich aus mitteilen würde, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt einen Interessenkonflikt feststellen sollte. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorin­stanz in diesem Zusammenhang erwog, die Erklärung von E.________ habe sich – wie diejenige der D.________ AG – mangels durchgeführten Schuldenrufs noch nicht auf sämtliche Gläubiger der Beschwerdeführerin beziehen können (vgl. vorne E. 2.4). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass bei E.________ (oder der F.________ AG) tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt.

5.2.6 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, der Beschwerdegegner habe ausser Acht gelassen, dass E.________ anders als die Anwälte der D.________ AG über keine Italienischkenntnisse verfüge, obwohl diese zur effizienten Ausführung des Sachwaltermandats erforderlich seien (vgl. vorne E. 3.6). Hierzu ist Folgendes anzumerken:

Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Zug ansässig. Die Verfahrenssprache ist Deutsch und die Parteien haben keinen Anspruch, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen (§ 7 GOG). Insofern muss es der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen möglich sein, in deutscher Sprache mit einem behördlich eingesetzten Sachwalter zu kommunizieren. Folglich erscheint es auch nicht zwingend, einen Sachwalter einzusetzen, welcher der italienischen Sprache mächtig ist. Selbst wenn die Einsetzung eines Sachwalters mit Italienischkenntnissen vorliegend zweckmässiger erschiene, stellte die Ernennung von E.________ auch unter diesem Gesichtspunkt keinesfalls einen besonders krassen Fehlentscheid dar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner nicht in der Lage sein soll, mit der D.________ AG oder einem anderen Sachwalter zusammenzuarbeiten, sollte die Beschwerdeinstanz die Ernennung von E.________ zum Sachwalter aufheben und eine andere Person einsetzen (vgl. vorne E. 2.7 und 3.7).

5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, die Vorinstanz hätte die Ehebeziehung zwischen E.________ und Kantonsrichterin G.________ als Ausstandsgrund gegen den Beschwerdegegner betrachten müssen (vgl. vorne E. 3.2, 3.5 und 3.7). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden:

Den objektiven Anschein der Parteilichkeit erwirkt grundsätzlich nur eine besonders nahe Beziehung zwischen einer Gerichtsperson und einer am Verfahren beteiligten Partei (vgl. Reich, Basler Kommentar, 2. A. 2025, Art. 30 BV N 30; Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1). Vorliegend ist weder behauptet noch ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ eine besonders nahe Beziehung besteht. Ebenfalls nicht erkennbar ist, inwiefern die Ehebeziehung zwischen E.________ und der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Kantonsrichterin G.________ den Anschein einer Befangenheit des Beschwerdegegners erwecken soll. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts vorliegend in den Ausstand zu treten haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3). Auch in diesem Zusammenhang verneinte die Vor­instanz einen Ausstandsgrund demnach zu Recht (vgl. vorne E. 2.5).

5.4 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, dass E.________ in den letzten beiden Jahren vom Kantonsgericht Zug sechs Sachwaltermandate erhalten habe, wovon fünf nach wenigen Monaten mit der Konkurseröffnung beendet worden seien (vgl. vorne E. 3.5). Diese Vorbringen sind ebenfalls unbehelflich:

Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren sie diese Behauptung bereits aufgestellt haben will. Zum anderen bleibt unklar, wer diese Sachwaltermandate erteilt haben soll, wie die Beschwerdeführerin auf die behauptete Anzahl Sachwaltermandate kommt und in welchem Verhältnis diese Zahl zur Gesamtzahl der erteilten Sachwaltermandate steht. Insofern kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach, sodass in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. Sep­tember 2016 E. 3.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wie durch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände der Anschein entstehen könnte, der Beschwerdegegner sei befangen und könnte im Nachlassverfahren nicht mehr unparteilich und unvoreingenommen urteilen.

Anzufügen bleibt, dass die provisorische Nachlassstundung zu bewilligen ist, sofern nicht von Beginn an klar erkennbar ist, dass keine Aussichten auf eine Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags bestehen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aussicht kann sich unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.3 f.). Die Sanierungsbemühungen können auch aus anderen Gründen scheitern (vgl. etwa Art. 296b und Art. 309 SchKG). Daraus, dass fünf von sechs Sachwaltermandate von E.________ mit der Konkurseröffnung geendet haben sollen, lässt sich mithin nichts über dessen (fachliche) Eignung als Sachwalter ableiten. So oder anders sind Einwendungen gegen die (fachliche) Eignung von E.________ im Rechtsmittelverfahren gegen den Einsetzungsentscheid zu beurteilen (vgl. vorne E. 4.3 und 5.2.3) und ist abermals nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend der Anschein einer Befangenheit des Beschwerdegegners entstanden sein könnte.

5.5 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegen den Beschwerdegegner vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgetragene Kritik ist unbegründet und liegt in Teilen an der Grenze dessen, was mit dem im Prozess gebotenen Anstand noch zu vereinbaren ist (so etwa die Behauptung, der Beschwerdegegner habe sich nicht gescheut, klares Recht zu verletzen, um einen ihm genehmen Sachwalter einzusetzen; vgl. vorne E. 3.7). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Am Ende ihrer Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der vorin­stanzlich festgelegten Gerichtsgebühr unabhängig vom Verfahrensausgang. So führt sie aus, der angebliche Aufwand, der eine Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 rechtfertigen solle, sei nicht ansatzweise substanziiert. Der Beschwerdegegner habe das Ausstandsgesuch durch sein rechtswidriges Verhalten veranlasst, weshalb die Kosten auch im Fall des Unterliegens gemäss Art. 108 ZPO vom Staat zu tragen seien (act. 1 Rz 123 f.). Auch damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch:

Die Entscheidgebühr wurde im angefochtenen Entscheid auf CHF 2'000.00 und nicht auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Entscheidgebühr (unabhängig vom Verfahrensausgang) rügen will, hat sie es versäumt, einen bezifferten Antrag zu stellen, der im Rechtsmittelverfahren vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2). Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern die auf CHF 2'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr unangemessen sein soll. Aus den vorstehend dargelegten Gründen trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdegegner das Ausstandsgesuch durch rechtswidriges Verhalten veranlasst habe. Entsprechend sind die Kosten nicht auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist somit auch im Kostenpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO beträgt die Entscheidgebühr CHF 200.00 bis 5'000.00 (§ 14 Abs. 1 KoV OG). In Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auch für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat sich in amtlicher Funktion zur Beschwerde vernehmen lassen und keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt. Zudem ist ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden. Folglich sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 20 181 vom 23. Mai 2022 E. 10.2).

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2025 10 A) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

Ph. Carr

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

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