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Decision

S 2025 25

Publikation Verwaltungsgericht

3 da fanadur 2026German17 min

Source zg.ch

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky

Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller

U R T E I L  vom März 25. März 2026 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

S 2025 25

A. Der 1978 geborene A.________ war zuletzt als Head of Sales / Key Account Manager bei der B.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 29. November 2023 per 31. Januar 2024 gekündigt (AWA pag. 186). Der Versicherte meldete sich am 9. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Kantons Zug zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 195). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 17. September 2024 wies ihm das RAV eine Stelle als Customer Service Representative bei der C.________ und vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 zu mit der Auflage, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben (act. 1 und AWA pag. 76 f.).

Das RAV informierte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 darüber, dass gemäss der Rückmeldung des Unternehmens keine Bewerbung eingegangen sei und bat um Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zudem wies das RAV drauf hin, dass eine Einstellung der Taggelder wegen Nichtbefolgen von Weisungen geprüft werden müsse (AWA pag. 74). Am 6. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte per E-Mail beim RAV und entschuldigte sich für die versäumte Bewerbung bei der C.________. Er führte aus, dass die Stelle durchaus seinen Erfahrungen und Möglichkeiten entsprochen und er sich sofort nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub beworben habe (AWA pag. 63).

Mit Verfügung vom 14. November 2024 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem 18. September 2024 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 38 Tage aufgrund unentschuldbarer Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (AWA pag. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2024 (AWA pag. 8 f.) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 ab (AWA-act. 1).

B. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2025 und die vollständige Streichung der Einstelltage (act. 1).

C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 4).

D. Mit Schreiben vom 19. März 2025 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 5). In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 wurde am 21. Februar 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 21. Februar 2025 entspricht den übrigen gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut-bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt.

2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).

2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Regelbeweismass (BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Stellenzuweisung vom 17. September 2024 bis zum 19. September 2024 bei der C.________ hätte bewerben sollen. Indem er sich zu spät auf die zugewiesene Stelle beworben und damit die Weisung des RAV missachtet habe, habe er ein Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht. Die kurze Frist von zwei Tagen zwischen der Zuweisung und dem Fristablauf sei unerheblich, ebenso, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. September 2024 kontrollfreie Tage bis zum 4. Oktober 2024 bezogen habe. Aus der Schadenminderungspflicht ergebe sich, dass jegliches Verhalten, welches aktiv oder passiv bewirke oder womit zumindest in Kauf genommen werde, die angebotene Stelle nicht zu erhalten, zu vermeiden sei. Das Stellenangebot, auf das sich der Beschwerdeführer weisungsgemäss hätte bewerben sollen, habe dem Stellenprofil des Beschwerdeführers entsprochen. Eine Unzumutbarkeit mache dieser auch nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer es trotz Aushändigung der Stellenzuweisung anlässlich des Beratungstermins vom 17. September 2024 unterlassen habe, sich zu bewerben, zeuge von einer nicht gehörigen Achtung der Schadenminderungspflicht. Wenn die versicherte Person entgegen der ausgewiesenen Dringlichkeit der Bewerbung keine unverzüglichen Schritte einleite, sei dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dadurch werde in Kauf genommen, dass die ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt werde. Mit der Einstellhöhe von 38 Tagen werde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner gleichgültigen und pflichtwidrigen Vorgehensweise eine mangelnde Willensbereitschaft zu einem möglichen Arbeitsverhältnis an den Tag gelegt habe, was als verschuldenserschwerend zu gewichten sei, angemessen Rechnung getragen. Die Höhe der Sanktion erweise sich als verhältnismässig. Entschuldbare oder verschuldensmindernde Gründe seien keine gegeben (AWA-act. 1 S. 3–5).

3.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2025 an, dass eine Anstellung in dem ausgeschriebenen Bereich der C.________ nicht nachhaltig gewesen wäre, da er letztmals vor über 15 Jahren in dem ausgeschriebenen Bereich tätig gewesen sei. Trotzdem habe er nichts dagegen gehabt, sich auf die Stelle zu bewerben, da er dadurch die Möglichkeit gesehen habe, das Unternehmen kennenzulernen. Die Bewerbungsfrist habe er unabsichtlich verpasst und er habe sich sogleich nach Bewusstwerden seines Versäumnisses beworben und eine Woche später telefonisch nachgefasst. Der Einspracheentscheid setze sein Verhalten einer bewussten Arbeitsverweigerung gleich, was nicht korrekt sei, da er sich – wenn auch verspätet und erfolglos – beworben habe. Er habe den Vertragsschluss nicht verhindert, da er sich beworben habe und die Entscheidung über die Stellenbesetzung beim Arbeitgeber liege. Die ausgeschriebene Stelle habe unter seinen Qualifikationen gelegen. Eine Position, wie die ausgeschriebene, welche er letztmals vor über 15 Jahren innegehabt habe, würde seine berufliche Wiedereingliederung bei Stellenannahme sogar erschweren. Darüber hinaus behindere die ausgesprochene Sanktion seine Teilnahme am Wiedereingliederungsprogramm von D.________. Zudem sei die Sanktion unverhältnismässig. Zuletzt handle es sich um einmaliges Ereignis und kein systematisches Fehlverhalten (act. 1).

3.3 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.

4.1 Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 eine Stelle als Customer Service Representative bei der C.________ mit vorgesehenem Stellenantritt per 1. Oktober 2024 mit der Auflage, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben, zugewiesen wurde und er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist.

4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllte er mit seinem Verhalten (Nichteinreichen der Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist bei einem potenziellen Arbeitgeber) den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Dieser hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 in fine). Er gilt auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, mit ihrem Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b).

4.3 Mit seinem Vorbringen, er habe die Frist unabsichtlich verpasst und sich letztlich noch beworben, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Eine versicherte Person muss gemäss Art. 21 Abs. 3 AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden können. In der gleichen Frist muss sie auch auf eine Aufforderung hin reagieren (BGer C 27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat die angesetzte Frist um gut zweieinhalb Wochen verpasst. Dem Beschwerdeführer ist anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. September 2024 mündlich die Zuweisung eröffnet worden. Darüber hinaus hat er die Zuweisung schriftlich ausgefertigt erhalten. Die kurze Frist und die damit einhergehende Dringlichkeit musste dem Beschwerdeführer deshalb bekannt gewesen sein. Dass die Dringlichkeit der Einreichung der Bewerbungsunterlagen für den Beschwerdeführer nicht hätte erkennbar gewesen sein sollen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Vielmehr gab er in der Beschwerde selbst an, dass ihn das RAV am 17. September 2024 aufgefordert habe, sich bis am 19. September 2024 zu bewerben (act. 1 S. 1 erster Satz unter dem Titel "Sachverhalt").

Anzufügen ist, dass der Stellenantritt bereits am 1. Oktober 2024 stattgefunden hätte; der Beschwerdeführer hat sich allerdings erst am 6. Oktober 2024 – mithin also 17 Tage nach Ablauf der Frist und circa eine Woche nach vorgesehenem Stellenantritt – bei seiner RAV-Beraterin gemeldet und angegeben, er habe sich nun nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub beworben (AWA pag. 63). Nachweise über eine tatsächlich erfolgte Bewerbung legt er keine vor. Selbst wenn die Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen einige Tage länger gewesen wäre, hätte es nichts an dem Umstand geändert, dass der Beschwerdeführer bis zum vorgesehenen Stellenantritt (1. Oktober 2024) offensichtlich keine Unterlagen eingereicht hat.

Indem der Beschwerdeführer die Einreichung der Bewerbungsunterlagen an C.________ pflichtwidrig hinauszögerte, was klar ein Desinteresse zeigt (vgl. auch die Aussage in der E-Mail vom 6. Oktober 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs: "Bezüglich Ihrer Empfehlung zur Bewerbung bei C.________ muss ich mich aufrichtig entschuldigen. Ihr Schreiben ist mir unglücklicherweise untergegangen"; AWA pag. 63), hat er eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. auch BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Ob die Stelle ohnehin nicht an den Beschwerdeführer vergeben worden wäre, spielt keine Rolle. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1).

4.4 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer darüber hinaus erstmals eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG geltend, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe letztmals vor über 15 Jahren im ausgeschriebenen Bereich gearbeitet; eine Anstellung wäre für die langfristige berufliche Wiedereingliederung nicht nachhaltig gewesen. Die Stelle habe nicht seiner aktuellen beruflichen Qualifikation und Erfahrung entsprochen; ein Wechsel in eine fachfremde oder unterqualifizierte Tätigkeit verringerten seine Chancen auf eine adäquate Anstellung (act. 1).

Eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG zielt darauf ab, eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verhindern, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begründet. Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit bezweckt, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden. Sie zielt auch darauf ab, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der versicherten Person unterbeanspruchen, sie darf sie aber nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach dem der Beschwerde vorangegangenen Aussagen des Beschwerdeführers lag die ausgeschriebene Stelle durchaus in seinem fachlichen Fähigkeitsbereich und entsprach seinen Erfahrungen und Möglichkeiten. So bezeichnete er die zugewiesene Stelle anlässlich des Gesprächs vom 17. September 2024 als "ok, wenn nicht zu monoton" (vgl. Aktennotiz vom 17. September 2024; AWA pag. 81), liess wissen, dass diese "durchaus meinen Erfahrungen / Möglichkeiten" entspreche (E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2024 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs; AWA pag. 63) und, dass sie durchaus "Überschneidungen mit meinem Lebenslauf" gehabt habe (Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024; AWA pag. 8). Die erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Unterbeanspruchung ist nicht überzeugend dargetan. Der Beschwerdeführer widerspricht damit seinen vorhergehenden, konsistenten Aussagen zur Stelleneignung und verstösst damit gegen Treu und Glauben. Die zugewiesene Stelle lag denn auch nicht derart unter oder ausserhalb seiner im Lebenslauf ausgewiesenen Fähigkeiten, dass eine diesbezügliche Unzumutbarkeit angenommen werden müsste, zumal nicht überzeugend dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer unterfordert gewesen wäre und inwieweit er in seinem weiteren Fortkommen eingeschränkt gewesen wäre. Eine Unterbeanspruchung wäre – wie mit Verweis auf BGer 8C_364/2021 aufgezeigt wurde – zulässig und eine solche daher, wenn sie denn vorliegen würde, auch nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine versicherte Person in ungekündigter Stellung weniger Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz haben sollte, als wenn sie sich während der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bewirbt (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 120, Fn. 521 mit Verweis auf EVG C 326/95 vom 6. August 1996). Vielmehr ist von einem positiven Effekt einer Anstellung auszugehen. Dass durch die zugewiesene Stelle berufliche Qualifikationen gemindert oder verloren gegangen wären, ist nicht vorstellbar und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 16, S. 106).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der verspäteten Einreichung der Bewerbungsunterlagen die Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Die zugewiesene Stelle ist auch nicht, wie geltend gemacht, als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte weder einen entschuldbaren Grund für sein Verhalten vor, noch ist ein solcher ersichtlich.

5. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstelltage angemessen sind.

5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Tagen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B) und erweist sich auch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Vorliegend wurden die objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls genügend gewürdigt. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer machte keine Entschuldigungsgründe oder schuldmindernde Gründe für sein Verhalten geltend. Er bringt in diesem Zusammenhang einzig vor, die Frist unabsichtlich versäumt zu haben, was in Anbetracht der Tatsache, dass ihm die Zuweisung sowohl mündlich als auch schriftlich zuging und er sich am Tag des Beratungsgesprächs ausweislich um eine andere Stelle bemühte, wenig überzeugend erscheint. Ein Fristversäumnis von mehr als zwei Wochen ist als schwere Pflichtverletzung zu werten, zumal der Beschwerdeführer offenbar erst reagierte, als ihm mit Brief vom 1. Oktober 2024 Konsequenzen für sein Verhalten angekündigt wurden. Es liegt im Übrigen nahe, dass die – nicht weiter belegte – verspätete Bewerbung einzig dem Zweck diente, mögliche Konsequenzen abzuwenden. Dass die Erfolgsaussichten einer Bewerbung gegen Null tendieren, wenn sie erst nach dem ausgeschriebenen Stellenantritt erfolgt, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV als schweres Verschulden zu werten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage liegt im mittleren Bereich des Einstellrasters des SECO und bewegt sich angesichts der gesamten Umstände eher am unteren Rand dieses Bereichs. Sie ist daher nicht zu beanstanden.

6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.

Zug, 25. März 2026

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 77 VRG

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

§ 29 GO VG

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_448/2020

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

8C_339/2016

BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34

Art. 21 AVIVart. 21 OACIart. 21 OADI

EVG C 27/07