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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Steuerklärung den Abzug für die Hypothekarschuld vergessen. Da kein klar ausgewiesener Irrtum, der ohne weiteres richtig gestellt werden kann, erstellt ist, kann von der rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht abgewichen werden. Abweisung der Beschwerde.