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Eine Steuermeldung bezüglich der Einkünfte eines Selbständigerwerbenden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich, wenn im gemeldeten Einkommen auch als Arbeitnehmer erzielter Lohn enthalten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, weil das Steueramt gemäss den Steuerakten nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemeldet hat.