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Bei der Ermittlung der persönlichen Beiträge von Nichterwerbstätigen sind die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mittels des für den Kanton Zürich gültigen Repartitionswerts bewertet, so erweist sich das vom kantonalen Steueramt gemeldete Vermögen als korrekt.