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Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Solidarhafter die Forderung anerkannt habe und die Betreibung gegen ihn eingeleitet worden sei. Diese Betreibung blieb aber erfolglos, womit die Beschwerdeführerin für die Solidarschuld weiterhin haftet, da sie nur durch die effektive Zahlung des Mitschuldners befreit werden könnte.