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Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer hätte bereits (vollständig) über die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und die geschuldeten Beiträge bezahlen müssen, bevor die Bezahlung der aufgrund einer nachgereichten Lohnmeldung erlassenen Nachtragsrechnung an der von der Staatsanwaltschaft verfügten Sperrung des Geschäftskontos scheiterte. - hängig