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Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Regelzeitpunkt der Schadenskenntnis nach dem Ende der Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Da die Konkursitin keine geordnete Buchhaltung führte, konnte die Ausgleichskasse ihren Schaden vorliegend aber erst feststellen, nachdem sie die Meldungen von ehemaligen Arbeitnehmern betreffend nicht abgerechneten Löhnen geprüft hatte. Sie machte ihre Schadenersatzforderung somit noch rechtzeitig innert der dreijährigen relativen Verjährungsfrist geltend.
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