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Es liegt kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit (rezidivierenden depressiven Störung) vor, wenn die bislang neben der unselbständigen Tätigkeit ausübte selbständige Tätigkeit gemäss dem behandelnden Psychiater wieder voll ausgeübt werden konnte. - BGE 8C_232/2021