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Beim Bezug von Krankentaggeldern bestimmt sich der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 39 AVIV nach dem Lohn, welcher die versicherte Person normalerweise erzielt hätte. Vorliegend entspricht dies dem Lohn bei der bisherigen Arbeitgeberin, welcher Grundlage für den bei der Krankentaggeldversicherung versicherten Jahreslohn bildete.