Deutsch
Bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung richtet sich der versicherte Verdienst nach dem Lohn, den der Beschwerdeführer normalerweise verdient hätte (Art. 39 AVIV). Dieser Lohn lässt sich vorliegend nicht bestimmen. Der Beschwerdeführer trägt die Folgen der Beweislosigkeit. - BGE 8C_194/2021