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Die vom Beschwerdeführer auch nach Verlust der Haupttätigkeit (Teilzeitpensum) ausgeübte Nebentätigkeit im 20%-Pensum ist als unselbständige Erwerbstätigkeit in arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren und bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, auch wenn kein Einkommen erzielt wurde. Eine Anrechnung eines fiktiven Zwischenverdienstes rechtfertigt sich jedoch nicht. Damit Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Entscheides betreffend den versicherten Verdienst und Gutheissung hinsichtlich des Entscheides betreffend die Anrechnung eines Zwischenverdienstes. - BGE 8C_434/2022