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Annahme einer sofortigen Änderungskündigung (Reduktion Pensum von 100 % auf 50 %) anstatt die ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten abzuwarten, was die Arbeitslosenkasse richtigerweise als selbstverschuldete (Teil-)Arbeitslosigkeit gewürdigt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist die im mittleren Bereich des schweren Verschuldens verfügte Einstellung von 50 Tagen nicht zu beanstanden. Diesbezüglich Abweisung. Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstand und Überweisung betreffend Überprüfung der Taggeldabrechnungen.