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Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines im Handelsregister eingetragenen einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der damit einhergehenden arbeitgeberähnlichen Stellung. Bislang erfolgte keine Konkurseröffnung (und Einstellung mangels Aktiven). Eine (mögliche) Überschuldung des Betriebs genügt nicht, um das definitive Ausscheiden als arbeitgeberähnliche Person zu belegen. Abweisung. - BGE 8C_157/2024