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Der Beschwerdeführer war Arbeitnehmer und einziger Gesellschafter der Arbeitgeberin. Die behaupteten Lohnzahlungen lassen sich auch mit der nachgereichten Steuererklärung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.