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Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil eine für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erforderliche Arbeitszeitkontrolle mit einer zeitgleichen und täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung nicht erstellt ist; offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung, weil die Bestimmbarkeit und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, Wiedererwägung, Rückerstattung noch nicht verwirkt; Abweisung.