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Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen per E-Mail wurde rechtzeitig eingereicht, denn der RAV-Berater antwortete auf die Nachricht des Beschwerdeführers. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht belegen, dass Formular der E-Mail-Nachricht tatsächlich beigefügt wurde. Weil aber in Verletzung der Aktenführungspflicht weder E-Mail noch Angang zu den Akten genommen wurden, ist die Beweislosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu tragen.