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Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr in einem Drittstaat und Rückkehr in die Schweiz. Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG, da innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz ausgeübt wurde.