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Gemäss dem Wortlaut von Art. 24a Abs. 2 BVV 2 hat beim Erreichen des ordentlichen Pensionsalters keine Neuberechnung der Überentschädigung hinsichtlich der BVG-Invalidenrente zu erfolgen. Die historische sowie die teleologische Auslegung dieser Bestimmung bestätigen im vorliegenden Fall eines teilinvaliden Klägers, welcher seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet hat, dass keine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug des angerechneten zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens angezeigt ist.