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Rückwirkende Neuberechnung von Kinderrente zufolge verspäteter Beibringung der erforderlichen Unterlagen durch den Kläger. Neuberechnung führte zu Überentschädigungs-Kürzung und Rückforderung bzw. Verrechnung mit künftigen Rentenansprüchen. Vorgehen der Beklagten zulässig. Verjährung (aArt. 35 Abs. 2 BVG) oder Verwirkung (Art. 35 Abs. 2 BVG in der Fassung seit 1.1.2021) ist nicht eingetreten in Bezug auf den verrechneten Rückforderungsanspruch.