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Art. 53e Abs. 4bis BVG. Wird ein Invalidenrentner infolge Wechsels der Vorsorgeeinrichtung durch seine ehemalige Arbeitgeberin von deren neuen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so richtet sich die Überentschädigungsberechnung nach dem Reglement der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. - BGE 9C_291/2022