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GAV FAR; aufgrund der Entstehung der Klägerin, der ausbezahlten Löhne sowie der Tatsache, dass die Ehefrau des einen betroffenen Mitarbeiters als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist, sind die zwei Gründungsmitglieder der Klägerin dem leitenden Personal zuzurechnen; damit werden sie vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR nicht erfasst. - BGE 9C_727/2023