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GAV FAR, Kläger war in den letzten zwanzig Jahren vor dem Altersrücktritt nicht während mindestens 10 Jahren dem GAV FAR unterstellt, deshalb kein Anspruch auf (gekürzte) Überbrückungsrente, mit knapp 10 Jahren Tätigkeit im Bauhauptgewerbe auch keine Rente wegen unbilliger Härte