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BV-Beitragsfall. Die Kosten für den Zahlungsbefehl in einem Betreibungsverfahren, bei welcher die Klägerin keine Rechtsöffnung verlangte, können nicht auf die Beklagte überwälzt werden und sind daher von der eingeklagten Forderung abzuziehen. Vertragliche Abweichung vom gesetzlichen Verzugszinssatz in der Höhe von 5 %.