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Auf den erst nach der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung eingereichten Geschäftsabschluss 2019 kann nicht abgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin die wesentliche Erhöhung der Einkommensverhältnisse der Ausgleichskasse nicht gemeldet hatte, besteht auch kein Anspruch auf eine Neuprüfung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019. - BGE 9C_442/2021