Deutsch
Der Beschwerdeführer wandelte sein Einzelunternehmen Ende September 2020 in eine GmbH um, zahlte aber zunächst weiterhin Akontobeiträge als Selbständigerwerbender. Der deklarierte Lohn ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens heranzuziehen. Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.