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Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Unternehmensberater tätig. Die Abweisung seines Antrags auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für den Monat November 2021 mit der Begründung, seine Erwerbstätigkeit sei damals nicht mehr erheblich durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt worden, ist rechtens. Nichteintreten auf die Anträge für die Monate Oktober und Dezember 2021 sowie Januar bis März 2022 aus diversen formellen Gründen.