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Vor der Covid-19-Pandemie organisierte der Beschwerdeführer je einmal pro Jahr ein mehrwöchiges Musikfestival sowie eine mehrtätige Musikreise auf einem Kreuzfahrtschiff. Die für das Jahr 2022 geplant gewesenen Veranstaltungen wurden nicht wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, sondern wegen fehlender Nachfrage abgesagt. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022.