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Wenn die Ausgleichskasse aufgrund einer Selbstdeklaration des Selbständigenerwerbenden die Akontobeiträge 2019 angepasst hat, kann dieser nachträglich nicht mehr verlangen, dass gestützt auf Rz. 1065.1 des KS CE die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der definitiven Beitragsverfügung 2017 zu bemessen sei.