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Es besteht kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Selbständigerwerbende, da der Beschwerdeführer die Dienstleistungen früher über die von ihm beherrschte GmbH erbrachte und es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er just im fraglichen Zeitraum von der von ihm selber gewählten Organisation abgewichen wäre.