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Keine Veränderung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG. Mangels erheblicher neuer Tatsachen auch kein Grund für prozessuale Revision. Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers trotz gegebenen Wiedererwägungsvoraussetzungen einstweilen nicht möglich, da vorgängig Integrationsmassnahmen durchzuführen sind. Keine Meldepflichtverletzung. Wiedererwägungsweise Einstellung der Hilflosenentschädigung nur pro futuro möglich, da ebenfalls keine Meldepflichtverletzung vorliegt.