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Neuanmeldung; keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; Abweisung uP/uRb mangels Bedürftigkeit. Ursprüngliche Rentenabweisung gestützt auf ein beweiskräftiges Gutachten mit zumindest in angepasster Tätigkeit attestierter 100%igen Arbeitsfähigkeit (AF) mit Zumutbarkeitsprofil, was damals zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte (bei chronischem cervico-brachialem Schmerzsyndrom u. Status nach Nervenwurzeldekompression C5/C6). Neues Gutachten weist bei Vorliegen der bekannten chronischen Zervikalgien u. Status nach Nervenwurzeldekompression C5/C6 neu auch eine Femoropatellararthrose mit Auswirkung auf die AF aus. Die von den Gutachtern attestierte 50%ige AF in jeglicher Tätigkeit beruht dabei im Wesentlichen auf den chronischen Zervikalgien, wobei sie diesbezüglich von einem unveränderten GSZ seit der letzten Begutachtung ausgingen und deren Einschätzung der AF nicht teilten. Die Femoropatellararthrose führt zwar zu einer weitergehenden Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil, nicht jedoch bezüglich des Rendements. Es handelt sich bei der auf die Zervikalgien zurückgehende Beurteilung der AF um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine wesentliche Veränderung des GSZ aufgrund der Femoropatellarthrose (Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug) ist nicht ausgewiesen. Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit (Zusatzleistungen und ein Vermögen über Fr. 30'000.--)
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