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Gestützt auf die beruflichen Abklärungen ist eine zumutbare Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, jedoch nur im Umfang von 40 %; späteres Gutachten stellt keine neue relevante Veränderung fest, weshalb es entgegen der BGin an einem diesbezüglichen Revisionsgrund fehlt; Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente.