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Das im Abklärungsverfahren eingeholte interdisziplinäre Gutachten genügt formal und inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet. Ausgehend von der verbliebenen Leistungsfähigkeit ergibt die Invaliditätsbemessung einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle hat das Leistungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.