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Beginn der Wartezeit; rückwirkend von Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht massgeblich, so lange der Beschwerdeführer in gesundheitlich zumutbarem Rahmen weiterarbeitete, von den Behandlern nicht krankgeschrieben war und keinen Soziallohn bezog; kein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit; kein Rentenanspruch gestützt auf im Übrigen beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten