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Wohnsitzverlegung ins Ausland vor dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hätte daher die Akten gestützt auf IVV 40 IIquater der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen müssen. Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit dieser Begründung.