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Der Rückforderungsanspruch ist nach Art. 25 Abs. 2 altATSG (einjährige relative Verwirkungsfrist) schon vor dem Inkrafttreten des neuen ATSG (dreijährige relative Verwirkungsfrist) verwirkt, nachdem vorliegend mangels eines weiteren Abklärungsbedarfs kein «zweiter Anlass» notwendig war für die Fristauslösung (BGE 148 V 217). Auszahlung der Leistungen vor Eintritt der Rechtskraft der rentenzusprechenden Leistungen bei späterer gerichtlicher Aufhebung der Verfügung.
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