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Die neuropsychologische Abklärung ergab gewichtige Hinweise auf eine Einschränkung der Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der Anspruch auf berufliche Massnahmen (ins. erstmalige berufliche Ausbildung) kann daher nicht gestützt auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden abgelehnt werden. Mangels einer beweiskräftigen ärztlichen Beurteilung Rückweisung zur Durchführung von medizinischen Abklärungen und allenfalls Prüfung geeigneter beruflicher Massnahmen.